BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 335/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 41 39 290 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Das Patent 41 39 290 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 29. November 1991 angemeldete und am 10. Januar 2002 veröf-fentlichte Patent 41 39 290 ist Einspruch erhoben worden. Zur Begründung ihres Einspruchs weist die Einsprechende insbesondere auf folgende Druckschrift hin: DE-OS 16 23 849. Die Einsprechende trägt vor, gegenüber diesem Stand der Technik sei der Streit-gegenstand nicht neu. Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich zum Einspruchsvorbringen nicht geäußert. - 3 - Der Patentanspruch 1 lautet: Beleuchtbares Anzeigeinstrument zur Verwendung in der Armaturentafel eines Kraftfahrzeuges, mit einem Zifferblatt, das einen Untergrund und dazu kontrastierende Markierun-gen und/oder alphanumerische Anzeigen aufweist, wobei zur Erzielung einer deutlichen Anzeige bei ausreichenden Fremdlichtverhältnissen die Markierungen und/oder Anzei-gen dunkel, vorzugsweise schwarz, und der Untergrund des Zifferblattes in chamois oder hellgrau bis rein weiß ausgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass im eigenbeleuchteten Zustand die Markierungen und/oder Anzeigen dunkel, vorzugsweise schwarz, gehalten sind, während der Untergrund des Zifferblattes rot bis violett beleuchtbar oder rot bis violett selbstleuchtend ist. Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeord-net. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg, denn das streitpatentgemäße Anzeigeinstrument war am Anmeldetag bereits bekannt. Aus der DE-OS 16 23 849 ist ein beleuchtbares Anzeigeinstrument zur Verwen-dung in der Armaturentafel eines Kraftfahrzeuges bekannt, vgl insb Patentan-spruch 1 iVm den Figuren 1 und 2. Dessen Zifferblatt weist auf der sichtbaren Sei-- 4 - te eine Abdeckung 50 eines durchscheinenden Materials auf, vgl insb S 4 Abs 3 iVm Fig 2. Während die Abdeckung vorzugsweise in weiß gehalten ist, um einen hellen Hintergrund zu ergeben, sind die darauf befindlichen Zahlen und/oder Mar-kierungen in lichtundurchlässiger, dunkler Farbe, zBsp in schwarz, ausgebildet, vgl insb S 5 Abs 1. Als Eigenbeleuchtung ist eine Lichtquelle 26 vorgesehen, die in-nerhalb eines Lichtzerstreuers 28 angebracht ist, der in seiner Farbe verändert werden kann, vgl insb S 3 Abs 6 iVm Fig 2. Damit ist folglich ein beleuchtbares Anzeigeinstrument bekannt, bei dem im eigenbeleuchteten Zustand die Markie-rungen dunkel, vorzugsweise schwarz, gehalten sind, während der Untergrund des Zifferblattes in einer frei wählbaren Farbe, also auch rot bis violett, beleucht-bar ist. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig. Gleiches gilt für die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb
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