BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 336/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 46 378 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Gegen das am 20. September 2000 angemeldete und am 12. Dezember 2002 veröffentlichte Patent 100 46 378 ist am 12. März 2003 Einspruch erhoben wor-den. Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzu-setzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte das Patent aufrechterhalten werden. - 3 - Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Bb
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