BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 337/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 16 483 _______________________ n sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und der Richterin Friehe … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontze- 2 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das am 14. April 1998 angemeldete und am 11. Dezember 2003 veröffent-lichte Patent 198 16 483 ist am 11. März 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004, per Fax eingegangen im Bundespatentgericht am selben Tag, zurückgenommen. Der Patentinhaber beantragt sinngemäß, das Patent aufrecht zu erhalten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber beteiligt. - 3 - Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Absatz 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Absatz 3 Satz 2 PatG a. F.). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem sinngemäß gestellten Antrag des Patentinhabers auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchs-verfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend. Pontzen Bork Bülskämper Friehe Ko
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