BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 340/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In dem Einspruchsverfahren … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Patent DD 256 169 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold so-wie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Der Einsprechende ist Erfinder eines von ihm selbst im Jahre 1986 beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR angemeldeten und 1988 erteilten Wirt-schaftspatents. Mit notariell beglaubigter Erklärung hat der Einsprechende das damals im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt befind-liche Patent im Jahr 2000 auf die jetzige Patentinhaberin übertragen. Am 30. Oktober 2003 wurde schließlich die Patenterteilung veröffentlicht. Mit ei-nem am 30. Januar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat der Einsprechende Einspruch erhoben, weil ihm der wesentliche Inhalt des Patents widerrechtlich entnommen worden sei. Er trägt vor, die Übertragung des Patents sei unwirksam. Er habe die Übertra-gungserklärung an seine anwaltlichen Vertreter nur verbunden mit der Anweisung überreicht, diese Erklärung erst mit dem Abschluss eines Hauptvertrages wirksam werden zu lassen. Zum Abschluss eines Hauptvertrages sei es aber nicht ge-kommen. - 3 - Er beantragt, das Patent zu widerrufen. Hilfsweise beantragt er, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die Patentinhaberin beantragt, 1. den Einspruch wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, 2. das aufrechterhaltene DD-Patent unverändert bestehen zu lassen. Sie trägt vor, sie habe zum Zeitpunkt der Patentanmeldung keine Kenntnis von der Erfindung gehabt. Vielmehr habe der Einsprechende selbst vorgetragen, die An-meldung veranlasst zu haben. Aus dem eigenen Vorbringen des Einsprechenden ergebe sich, dass er keine widerrechtliche Entnahme geltend mache, sondern lediglich die Wirksamkeit der Übertragung des Patents auf sie – zu unrecht – be-haupte. II. Der Einspruch ist unzulässig. Der Einsprechende stützt seinen Einspruch auf § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG. Danach wird das Patent widerrufen, wenn sich ergibt, dass der wesentliche Inhalt des Pa-tents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrich-tungen eines anderen oder einem von diesen angewendeten Verfahren ohne des-sen Einwilligung entnommen worden ist. Aus dem Vorbringen des Einsprechen- - 4 - den ergibt sich jedoch, dass sein Rechtschutzbegehren faktisch nicht auf den Wi-derruf des Patents wegen widerrechtlicher Entnahme, sondern letztlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Übertragung des Patents abzielt, so dass der Einspruch unstatthaft und damit unzulässig ist. Indem der Einsprechende selbst vorträgt, dass er seine Erfindung als Patent an-gemeldet hat, und es für die widerrechtliche Entnahme auf den Zeitpunkt der An-meldung am 4. Juni 1986 ankommt (Benkard PatG 9. Aufl. § 21 Rdn 13), scheidet eine widerrechtliche Entnahme von vornherein aus. Aus dem eigenen Vorbringen des Einsprechenden ergibt sich vielmehr, dass er einen für den Fall der wider-rechtlichen Entnahme vorgesehenen und nur in derartigen Fällen statthaften Rechtsbehelf für die Klärung einer Rechtsfrage zu nutzen versucht, für die aber das Einspruchsverfahren nicht vorgesehen ist. Indem er vorträgt, seine auf Über-tragung des Patents gerichtete Erklärung habe ohne Abschluss eines Hauptver-trages von seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten nicht an die Patentinha-berin abgesandt werden dürfen, macht er einen Sachverhalt geltend, der von den Fällen der widerrechtlichen Entnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG grund-verschieden ist, so dass der Einspruch unstatthaft und daher unzulässig ist. Über den Einspruch durfte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Dies folgt aus § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG, wonach der Beschluss, mit dem eine Be-schwerde als unzulässig verworfen wird, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Diese Bestimmung ist für das Einspruchsverfahren, für das das Bundespa-tentgericht für eine Übergangszeit nach § 147 Abs. 3 PatG zuständig ist, entsprechend anwendbar (BPatGE 45, 162, 165 – Etikettierverfahren). Dem ge-mäß mußte dem Hilfsantrag des Einsprechenden auf Anberaumung einer mündli-chen Verhandlung nicht entsprochen werden. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Hu
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