BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 20. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent P 44 32 371 9 W (pat) 340/05 Verkündet am … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 12. September 1994 angemeldete und am 9. Dezember 2004 ver-öffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zum Drucken und Weiterverarbeiten von Nutzen" ist von der Fa. m… AG Einspruch erhoben worden. In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent in der er-teilten Fassung und hilfsweise in beschränkter Fassung. Der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet: "Verfahren zum Drucken und Weiterverarbeiten von Nutzen, bei dem mit einer Rotationsdruckmaschine bzw. einer Druckvorrich-- 3 - tung eine Vielzahl gleicher Einzelnutzen auf Druckexemplaren er-zeugt werden, - bei dem nach dem Drucken der Einzelnutzen für jeden Einzel-nutzen Bildsignale erzeugt und einer Steuer- oder Regelvorrich-tung zugeführt werden, - bei dem für jeden Einzelnutzen aus den Bildsignalen Istwerte für eine Farbgebung abgeleitet und mit abgespeicherten Soll-werten verglichen werden, - bei dem dann, wenn bei einem fehlerhaften Einzelnutzen der Vergleichswert zwischen Ist- und Sollwert eine vorbestimmte Größe überschreitet, zur Identifikation dieses Einzelnutzens eine Nummer des den fehlerhaften Einzelnutzen aufweisenden Druckexemplars und Lagekoordinaten dieses Einzelnutzens auf dem betreffenden Druckexemplar ermittelt und abgespeichert werden, und - bei dem die fehlerhaften Einzelnutzen anhand der Identifika-tionsgrößen, Nummer des Druckexemplars und Lagekoordina-ten, durch Ausschneiden aus dem Bedruckstoff heraussortiert werden." Der (einzige) Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, dass anstelle der Merkmale des letzten Spiegelstrichs gesetzt ist "- bei dem die Identifikationsgrößen, Nummer des Druckexem-plars und Lagekoordinaten, einer Steuereinrichtung für eine Stanzvorrichtung zugeführt werden, und - bei dem die fehlerhaften Einzelnutzen anhand der Identifika-tionsgrößen mittels der Stanzvorrichtung aus dem Bedruckstoff heraussortiert werden." - 4 - Die Patentinhaberin hält die Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag für zu-lässig, ihre Gegenstände für patentfähig. Sie stellt den Antrag, das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten: - Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patent-schrift. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Sie meint, der jeweilige Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Zudem sei das Ver-fahren nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 gegenüber dem in Betracht zu zie-henden Stand der Technik nicht patentfähig. In der mündlichen Verhandlung stützt sie sich auf den Stand der Technik nach der US 5 187 376, auf deren Bedeutung mit Zwischenverfügung des Senats vom 13. Oktober 2008 hingewiesen wurde. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a.F. begründet. 1. Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents. - 5 - 2. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Drucken und Weiterverarbeiten von Nut-zen. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass beim Nutzendruck fehlerhafte Einzelnutzen visuell ermittelt würden, indem von einer Prüfperson von Zeit zu Zeit Probeexemplare entnommen und auf quali-tätsgerechten Druck hin untersucht würden. Der Prüfperson stünden hierzu In-spektionseinrichtungen zur Verfügung, deren Einsatz u. a. auch zur Erkennung von Druckfehlern bereits vorgeschlagen worden sei. Die Inspektionsergebnisse bezögen sich dabei aber auf das gesamte Druckexemplar und nicht auf den Ein-zelnutzen. Bei einem einzigen fehlerhaften Nutzen im Druckexemplar würde dann das gesamte Druckexemplar mitsamt den übrigen, qualitätsgerechten Nutzen aus-gesondert. Eine aus der EP 0 554 811 A1 bekannte Vorrichtung enthalte eine erste Kamera zum Überwachen einer Zone eines Aufdrucks. Wegen des engen Erfassungsbe-reichs dieser Kamera sei diese quer zur Transportrichtung der Bahn verschiebbar, es sei aber nicht möglich, über die Breite der Bahn gedruckte Nutzen gleichzeitig zu überwachen. Eine zweite Kamera mit grober Auflösung diene zum globalen Nachweis eines Aufdrucks. Eine Bildaufnahme werde mit dieser Kamera nicht vor-genommen (vgl. Streitpatentschrift Absätze 0002 und 0003). Das dem Patent zugrundeliegende und mit der für Haupt- und Hilfsantrag gleich-lautenden Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, ein Verfahren zum Drucken und Weiterverarbeiten von Nutzen an-zugeben, bei dem es möglich ist, unabhängig von dem Beurtei-lungsvermögen und der Aufmerksamkeit einer Bedienperson eine selbsttätige und objektive Kontrolle der Einzelnutzen vorzuneh-men. Des Weiteren soll es möglich sein, als fehlerhaft identifizierte - 6 - Einzelnutzen von der Weiterverarbeitung auszuschließen (vgl. Streitpatentschrift Absatz 0004). Dieses Problem soll durch das Verfahren nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag gelöst werden. 3. Zum Haupt- und Hilfsantrag 3.1 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 ge-mäß Haupt- und Hilfsantrag in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Denn das Streitpatent kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil, wie nachstehend ausgeführt, sein Gegenstand für den Fachmann am Anmel-detag aus dem Stand der Technik naheliegend auffindbar war. 3.2 Als Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Druckereitech-nik anzusehen, der in einem Druckereibetrieb mit der Organisation der Ar-beitsabläufe im Druckbetrieb und in der Druckweiterverarbeitung betraut ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. 4. Zum Hauptantrag Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Verfahrens kann dahinste-hen, denn dieses Verfahren beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist das Verfahren nach Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: 1. Verfahren zum Drucken und Weiterverarbeiten von Nutzen, 2. es werden eine Vielzahl gleicher Einzelnutzen auf Druckexempla-ren erzeugt, - 7 - 2.1 die Einzelnutzen werden mit einer Rotationsdruckmaschine bzw. einer Druckvorrichtung erzeugt, 3. nach dem Drucken der Einzelnutzen werden für jeden Einzelnut-zen Bildsignale erzeugt, 4. die Bildsignale werden einer Steuer- oder Regelvorrichtung zuge-führt, 5. für jeden Einzelnutzen werden aus den Bildsignalen Istwerte für eine Farbgebung abgeleitet, 6. die Istwerte werden mit abgespeicherten Sollwerten verglichen, und bei Abweichung des dem Einzelnutzen zugeordneten Ver-gleichswerts zwischen Ist- und Sollwert über eine bestimmte Größe hinaus 6.1 wird zur Identifikation dieses fehlerhaften Einzelnutzens eine Num-mer des diesen aufweisenden Druckexemplars ermittelt und abge-speichert, 6.2 und werden Lagekoordinaten dieses Einzelnutzens auf dem be-treffenden Druckexemplar ermittelt und abgespeichert, 7.1 die fehlerhaften Einzelnutzen werden anhand der Identifikations-größen, Nummer des Druckexemplars und Lagekoordinaten he-raussortiert, 7.2 das Heraussortieren geschieht durch Ausschneiden. Das Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 2.1 ist dem Fachmann allgemein und un-streitig gemäß dem in der Streitpatentschrift (Abs. 0002) gewürdigten Stand der Technik bekannt. Die dabei übliche Vorgehensweise des Aussonderns des kom-pletten Druckexemplars auch bei Auftreten nur eines einzigen fehlerhaften Nut-zens innerhalb des Druckexemplars (s. o.) stellt einen gravierenden Nachteil dar. Denn der hierbei entstehende Verlust kann ein Mehrfaches des eigentlich notwen-digen Verlustes betragen, was unnötige wirtschaftliche Einbußen zur Folge hat. Schon aus diesem offen zu Tage tretenden, für den Fachmann nicht übersehba-ren Nachteil heraus hat der Fachmann hinreichend Veranlassung zur Abhilfe. Er - 8 - wird daher bestrebt sein, den Verlust auf das tatsächlich notwendige Maß einzu-grenzen. Dies ist nur möglich, wenn allein die fehlerhaften Einzelnutzen ausgeson-dert und die fehlerfreien Einzelnutzen sämtlich der Weiterverarbeitung zugeführt werden. Zur Realisierung einer solchen Aussonderung ist Voraussetzung, die feh-lerhaften von den fehlerfreien Nutzen zu unterscheiden, um die fehlerhaften und fehlerfreien Nutzen voneinander trennen zu können. Zu dieser Erkenntnis gelangt der durch den offensichtlichen Nachteil beim Stand der Technik zur Weiterbildung desselben angeregte Fachmann allein durch routinemäßige Überlegung, einer diesbezüglichen Anregung aus einem weiteren Stand der Technik bedarf es dazu nicht. Der Fachmann wird demnach im Gebiet des Erstellens von Druckerzeugnissen solchen Stand der Technik in Betracht ziehen, bei dem es um die Herstellung von Druckexemplaren mit jeweils gleichartigen Aufdrucken und um die Prüfung der Druckqualität der einzelnen Aufdrucke sowie die Identifizierbarkeit fehlerhafter Aufdrucke bzw. um deren Aussonderung geht. Einen solchen Stand der Technik findet er in der US 5 187 376. Diese Druckschrift zeigt eine Vorrichtung zum Feststellen und Anzeigen von Druckfehlern (vgl. hier wie-dergegebene Figur 1). Dabei wird eine Bahn 2 durch eine Druckeinheit 1, die z. B. eine Rotationsdruckmaschine für das Off-set-Druckverfahren sein kann (Spalte 1, Zeilen 7 bis 9), mit einzelnen Druckseiten P bedruckt. Die Bahn 2 bildet dabei ein Druckexemplar und die Druckseite P einen auf diesem enthaltenen und zu überprüfen-den Aufdruck. Nach dem Drucken werden für jeden einzelnen Aufdruck P mittels ei-nes Sensors 6 Bildsignale für den gesam-ten Aufdruck erzeugt (Spalte 4, Zeilen 11, - 9 - 12; Spalte 5, Zeilen 16 bis 18), die - wie sich dem Fachmann anhand der weiteren Erläuterungen in der US 5 187 376 ohne Weiteres erschließt - auch einer Einrich-tung zum Steuern oder Regeln zugeführt werden müssen. Denn der Bediener kann automatisch ablaufende Korrekturvorgänge in der Druckmaschine veranlas-sen (Spalte 8, Zeilen 53 bis 66; Spalte 13, Zeilen 13 bis 19), was nicht nur - wie ohne Weiteres einsehbar - eine Steuer- oder Regelvorrichtung für die entspre-chenden Druckmaschinen-Aggregate voraussetzt, sondern auch die Berücksichti-gung der Ist-Bildsignale durch diese Einrichtung. Denn die Bestimmung von Art und Umfang einer Korrekturmaßnahme verlangt grundsätzlich als Basis den zu korrigierenden Ist-Zustand. Demnach sind in der Arbeitsweise der vorbekannten Vorrichtung die Maßnahmen nach den Merkmalen 3 und 4 enthalten. Weiterhin kann eine Farbseparation zur Überprüfung des Aufdrucks im Hinblick auf jede Farbe vorgenommen werden (Spalte 13, Zeilen 2 bis 6). Dabei werden aus den Bildsignalen Istwerte gewonnen, die für die jeweilige Farbe charakteristi-sche Werte darstellen und somit aus den Bildsignalen abgeleitete Istwerte für eine Farbgebung bilden. Nichts Anderes oder gar Eingrenzenderes ist Inhalt des o. g. Merkmals 5 des Patentanspruchs 1, so dass auch dieses Merkmal für den Fach-mann aus der US 5 187 376 entnehmbar ist. Darüber hinaus findet auch ein Vergleich der Istwerte mit abgespeicherten Soll-werten und eine Überprüfung des Vergleichwerts auf Überschreitung eines Grenz-werts statt (Spalte 3, Zeilen 45 bis 58; Spalte 4, Zeilen 4 bis 21; Spalte 5, Zei-len 16 bis 24), wobei bei Überschreitung dieses Grenzwerts ein Name des den fehlerhaften Aufdruck P enthaltenden Druckexemplars 2 ermittelt und abgespei-chert wird (Spalte 2, Zeilen 4 und 5; Spalte 4, Zeilen 52 bis 54). Damit weist das aus der US 5 187 376 entnehmbare Verfahren auch die Maßnahmen nach den Merkmalen 6 und 6.1 auf. Zur Identifikation eines fehlerhaften Aufdrucks P werden außerdem dessen laufen-de Nummer auf dem Druckexemplar 2 registriert und gespeichert (Spalte 2, Zei- - 10 - len 1 bis 5; Spalte 4, Zeilen 48 bis 57). Diese laufende Nummer entspricht nichts anderem als der Position des fehlerhaften Aufdrucks innerhalb der Aufeinanderfol-ge der Aufdrucke auf dem Druckexemplar 2. Anstelle einer laufenden Nummer konkrete Lagekoordinaten zur Positionsbestimmung zu verwenden, sieht der Fachmann als gleichwirkend an. Hierzu besteht insbesondere dann Anlass, wenn Aufdrucke nicht nur hintereinander, sondern auch nebeneinander auf dem Druck-exemplar angeordnet sind. Dann ist nämlich neben einer Lageangabe in Trans-portrichtung des Druckexemplars auch eine solche in einer Richtung quer dazu er-forderlich. Angesichts dieses ohne Weiteres einsehbaren Sachverhalts ist dem Fachmann die Ermittlung von Lagekoordinaten des Einzelnutzens im Sinne des o. g. Merkmals 6.2 mit der vorbekannten Registrierung der jeweiligen laufenden Nummern des einzelnen Aufdrucks nahegelegt. Dies gilt umso mehr, als die vor-bekannte Vorgehensweise jedenfalls schon grundsätzlich Anregung zur Lageiden-tifizierung über Koordinaten gibt, indem sie die Position der Druckdefekte inner-halb der Druckseiten P durch Koordinaten beschreibt (Spalte 4, Zeilen 22 bis 34; Figur 1, Δx/Δy). Zwar ist - wie die Patentinhaberin ausführt - der US 5 187 376 nicht entnehmbar, was mit den fehlerhaften Aufdrucken weiter geschieht. Die Registrierung der feh-lerhaften Aufdrucke macht aber nur Sinn, wenn diese innerhalb des Druckexem-plars 2 identifizierbar sein sollen. Dass dies zum Zwecke der Aussonderung ge-schieht bzw. zumindest die Möglichkeit der Aussonderung eröffnet, versteht sich von selbst. Dabei ist klar, dass zur Aussonderung ein Trennvorgang durchgeführt werden muss, welcher für den Fachmann ohne Weiteres ersichtlich durch Aus-schneiden bewerkstelligt werden kann. Die Maßnahmen nach den Merkmalen 7.1 und 7.2 sind für den Fachmann deshalb ebenfalls naheliegend. Ausgehend von dem bekannten Verfahren im Sinne der o. g. Merkmale 1 bis 2.1 mit dem nachteiligen Verwerfen des jeweils gesamten Druckexemplars konnte der Fachmann mit dem aus der US 5 187 376 Entnehmbaren ohne erfinderische Tä- - 11 - tigkeit zu dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kommen. Dieser Patentanspruch kann daher keinen Bestand haben. 5. Zum Hilfsantrag Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist ebenfalls nicht patentfähig. Zu den mit Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag übereinstimmenden Merkma-len des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag wird auf obenstehende Merk-malsgliederung zum Hauptantrag verwiesen. Die dort angegebenen Merkmale 1 bis 6.2 sind dem mit Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag beanspruchten Ver-fahren ebenfalls zu eigen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird des-halb auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier gleichermaßen Gültigkeit haben. Die weiteren Merkmale nach Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag lauten wie folgt: 7.1 die Identifikationsgrößen, Nummer des Druckexemplars und Lage-koordinaten, werden einer Steuereinrichtung für eine Stanzvorrich-tung zugeführt, 7.2 die fehlerhaften Einzelnutzen werden anhand der Identifikations-größen mittels der Stanzvorrichtung aus dem Bedruckstoff heraus-sortiert. Die Verwendung von Stanzvorrichtungen im Nutzendruck zum Trennen der Ein-zelnutzen voneinander ist bereits vor dem Anmeldetag üblich gewesen. Dies wur-de von der Patentinhaberin auch nicht bestritten. - 12 - Nachdem die Ermittlung und Abspeicherung von Identifikationsdaten fehlerhafter Einzelnutzen aus der US 5 187 376 bekannt ist und diese Maßnahmen schon als solche dem Fachmann das Absondern dieser Einzelnutzen von den übrigen nahe-legen (vgl. diesbezügliche obenstehende Ausführungen zum Hauptantrag), ist die Verwendung einer ohnehin die Nutzentrennung durchführenden Stanzvorrichtung auch für den Schritt des Aussortierens eine für den Fachmann im Rahmen routine-mäßiger Überlegungen erkennbare Möglichkeit. Denn für den Zeitpunkt des Aus-sonderns gibt es lediglich zwei Varianten : Aussortieren der fehlerhaften Nutzen durch vom Trennvorgang unabhängige Maßnahmen (etwa durch Ausschneiden aller Nutzen und Förderung auf zwei verschiedene Stapel) oder Aussortieren in Verbindung mit dem Trennvorgang (Aussonderung durch selektiv getätigten Stanzvorgang für die fehlerbehafteten oder stattdessen für die fehlerfreien Nut-zen). Beide dieser Möglichkeiten zu erkennen ist der Fachmann aufgrund seiner für ihn typischen Fachkompetenz in der Lage. Die geeignete Auswahl trifft er an-hand der in einem konkreten Einsatzfall vorgegebenen Randbedingungen. Dabei ist klar, dass im Falle des Heraussortierens mittels der Stanzvorrichtung diese ent-sprechend angesteuert werden muss. Dazu ist die Zuleitung der Identifikationsda-ten an die der Stanzvorrichtung in der Regel ohnehin zugeordnete Steuereinrich-tung unerlässlich. Die Maßnahmen nach den Merkmalen 7.1 und 7.2 verlangen dem Fachmann demnach ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit ab. Angesichts dieser Sachlage kann Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag nicht Grundlage einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents sein. Pontzen Bülskämper Friehe Reinhardt Ko
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