BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 341/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 48 504 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Gegen das am 1. Oktober 2001 angemeldete und am 23. Januar 2003 veröffent-lichte Patent 101 48 504 ist am 17. April 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte das Patent aufrechterhalten werden. Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der - 3 - gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Cl
Full & Egal Universal Law Academy