BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 344/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 26 020 _______________________ rs Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2008 unter Vorsitz des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper und unter Mit-wirkung des Richte- 2 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das am 25. Mai 2000 angemeldete und am 16. Dezember 2004 veröffent-lichte Patent 100 26 020 ist am 15. März 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde am 12. März 2008 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung und im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte - 3 - dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchs-verfahren vor dem Patentgericht entsprechend. Bülskämper Bork Friehe Reinhardt Ko
Full & Egal Universal Law Academy