BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 345/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. August 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 21 107 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 2. Mai 2000 an-gemeldete Patent mit der Bezeichnung "Anzeigevorrichtung in einem Kraftfahrzeug, insbesondere Kombiinstrument" erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der S… AG, in dem zur Begründung unter anderem folgender Stand der Technik angeführt ist: E4 DE 36 39 008 A1 E11 JP 11-291792 A (Abstract) E11a Maschinenübersetzung des japanischen Patentamts der zur E 11 gehörenden japanischen Offenlegungsschrift. - 3 - Die Einsprechende führt aus, die streitpatentgemäße Anzeigevorrichtung sei in Kenntnis dieses Standes der Technik nahegelegt. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat am 29.6.2006 die Teilung des Patents erklärt. Das Streit-patent verteidigt sie mit geänderten Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen. Sie beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten: - Patentansprüche 1 und 2 gem. Hauptantrag vom 14.3.2008, eingegangen am 19.3.2008, hilfsweise, - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag vom 14.3.2008, eingegangen am 19.3.2008, weiter hilfsweise, - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift. Dem Einspruchsvorbringen tritt sie in allen Punkten entgegen. Die vorgenomme-nen Anspruchsänderungen sind als Beschränkung nach ihrer Auffassung zulässig. Die verteidigte Anzeigevorrichtung sei auch neu und durch den in Betracht gezo-genen Stand der Technik nicht nahegelegt. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen gegen-über dem erteilten Patentanspruch 1 sind fett gedruckt bzw. gestrichen darge-stellt): - 4 - Anzeigevorrichtung in einem Fahrzeug mit einer Beleuchtungsein-richtung für eine flächige Beleuchtung eines Zifferblatts, wobei die Beleuchtungseinrichtung mittels einer Ansteuereinheit in Abhängigkeit vorgegebener Informationszustände zur Beleuch-tung der Anzeigefläche des Zifferblattes in gezielt unterschiedli-chen Farben ausgelegt ist, wobei das Zifferblatt partiell durchleuchtbar und/oder translu-zent ist, dass wobei die Beleuchtungseinrichtung (1) Gruppen mit Einzel-lichtquellen in Form von roten, grünen und blauen Leuchtdioden (4, 5, 6) umfasst, wobei die Leuchtdioden unabhängig voneinander angesteuert werden können, um Grundfarben oder Mischfarben zu reali-sieren, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Leuchtdioden (4, 5, 6) und einem dem Ziffer-blatt (2) ein Streulichtleiter (7) angeordnet ist, durch welchen eine Überlagerung der Einzellichtquellen zum Zwecke der Farbmischung erreicht wird. Ein rückbezogener Patentanspruch 2 ist diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber dem vorstehenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind fett gedruckt): Anzeigevorrichtung in einem Fahrzeug mit einer Beleuchtungsein-richtung für eine flächige Beleuchtung eines Zifferblatts, wobei die Beleuchtungseinrichtung mittels einer Ansteuereinheit in Abhängigkeit vorgegebener Informationszustände zur Beleuch-tung des kompletten Zifferblattes in gezielt unterschiedlichen Farben ausgelegt ist, - 5 - wobei das Zifferblatt partiell durchleuchtbar und/oder transluzent ist, wobei die Beleuchtungseinrichtung (1) Gruppen mit Einzellicht-quellen in Form von roten, grünen und blauen Leuchtdioden (4, 5, 6) umfasst, wobei die Leuchtdioden unabhängig voneinander angesteuert werden können, um Grundfarben oder Mischfarben zu realisieren, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Leuchtdioden (4, 5, 6) und dem Zifferblatt (2) ein Streulichtleiter (7) angeordnet ist, durch welchen eine Überla-gerung der Einzellichtquellen zum Zwecke der Farbmischung er-reicht wird. Ein rückbezogener Patentanspruch 2 ist diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegen-über dem vorstehenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sind fett gedruckt): Anzeigevorrichtung in einem Fahrzeug mit einer Beleuchtungsein-richtung für eine flächige Beleuchtung eines Zifferblatts, wobei die Beleuchtungseinrichtung mittels einer Ansteuereinheit in Abhängigkeit vorgegebener Informationszustände zur Beleuch-tung des kompletten Zifferblattes in gezielt unterschiedlichen Far-ben ausgelegt ist, wobei das Zifferblatt partiell durchleuchtbar und/oder transluzent ist, - 6 - wobei die Beleuchtungseinrichtung (1) Gruppen mit Einzellicht-quellen in Form von roten, grünen und blauen Leuchtdioden (4, 5, 6) umfasst, wobei die Leuchtdioden unabhängig voneinander angesteuert werden können, um Grundfarben oder Mischfarben zu realisieren, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Leuchtdioden (4, 5, 6) und dem Zifferblatt (2) ein Streulichtleiter (7) angeordnet ist, durch welchen eine Überla-gerung der Einzellichtquellen zum Zwecke der Farbmischung und eine homogene Ausleuchtung erreicht wird. Ein rückbezogener Patentanspruch 2 ist diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet. II. Der Einspruch ist unbestritten zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg. Zulässigkeit des Patentbegehrens Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sind zulässig, denn sie ergeben sich ohne weiteres aus den ursprünglichen Anmel-dungsunterlagen und aus der Streitpatentschrift. A) Zum Hauptantrag Die streitgegenständliche Anzeigevorrichtung ist zweifellos gewerblich anwendbar. Sie mag auch neu sein, jedoch bedurfte es zu ihrer Ausgestaltung am Anmeldetag des Streitpatents in Kenntnis des einschlägigen Standes der Technik keiner erfin-derischen Tätigkeit. - 7 - Seiner technischen Beurteilung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Elektrotechnik zugrunde, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Konstruktion von Kfz-Anzeigevorrichtungen befasst ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. Dieser Fachmann hat nicht nur einschlägige elek-trotechnische Kenntnisse sowie anwendungstechnisch notwendiges Fachwissen über das anzuzeigende Signalaufkommen. Um gattungsgemäße Anzeigevorrich-tungen entwickeln zu können, verfügt er außerdem über die notwendigen opto-elektronischen Kenntnisse. Eine Anzeigevorrichtung in einem Fahrzeug mit einer Beleuchtungseinrichtung für eine flächige Beleuchtung eines Zifferblatts ist aus der E4 DE 36 39 008 A1 der Patentinhaberin bekannt, vgl. insb. Fig. 1. Das Zifferblatt kann unstreitig auf einer Flüssigkristallzelle 32 (LCD = Liquid Crystal Display) dargestellt sein, denn auf einem LCD sind bekanntlich je nach Programmierung alle Arten und Formen von Schriften, Symbolen bzw. Anzeigen darstellbar, vgl. insb. Anspruch 1. Das LCD bzw. ein darauf dargestelltes Zifferblatt ist partiell durchleuchtbar und/oder translu-zent ausgebildet, denn es weist eine rückwärtige Ausleuchtung auf, vgl. insb. An-spruch 1 i. V. m. Sp. 5 Z. 43 bis 47 und Fig. 3. Die Beleuchtungseinrichtung be-steht aus mehreren Lichtquellen unterschiedlicher Farbe, die getrennt voneinander einschaltbar sind, vgl. insb. Anspruch 2 sowie Fig. 3. Dabei sind je nach Ausfüh-rung ein, zwei, oder mehr umschaltbare Farbgebungen bei der Ausleuchtung des LCDs möglich, vgl. insb. Sp. 7 Z. 12 bis 15. Insbesondere wird mit dieser Lösung angestrebt, eine unterschiedliche Farbgebung an verschiedenen Bereichen des LCDs jederzeit frei wählen zu können, um dadurch für die Wahl der Farbgebung völlig flexibel zu sein, vgl. insb. Sp. 2 Z. 58 bis 62. Zwischen den Lichtquellen und dem LCD ist ein Streulichtleiter 33 angeordnet, durch welchen eine gleichmäßige Ausleuchtung der Anzeigefläche erreicht wird, vgl. insb. Anspruch 11 i. V. m. Sp. 3 Z. 8 bis 10, Sp. 5 Z. 63 bis 68 sowie Sp. 7 Z. 2 bis 6. Durch Schaltung unter-schiedlicher Hinterleuchtungsfarben sind Funktions- und Zustandsanzeigen ver-schiedener Einrichtungen im Fahrzeug darstellbar; eine Störanzeige kann auch intermittierend aufleuchten, vgl. insb. Sp. 3 Z. 29 bis 38. Es versteht sich von - 8 - selbst, dass eine derartige ereignisabhängige Schaltung der vorbekannten Be-leuchtungseinrichtung nur durch eine vorherige Signalverarbeitung in einer An-steuereinheit möglich ist, vgl. insb. Sp. 4 Z. 32 bis 38. Als Lichtquellen kommen bei der vorbekannten Anzeigevorrichtung vorzugsweise verschiedenfarbige Glüh-lampen zur Anwendung, vgl. insb. Figuren 3 und 4. Einer kritischen fachmännischen Auseinandersetzung mit der vorbekannten An-zeigevorrichtung kann am Anmeldetag des Streitpatents nicht verborgen bleiben, dass die Verwendung von Glühlampen aufgrund deren Bauform und deren Wär-meentwicklung im Betrieb immer eine bestimmte Mindestgröße des Anzeigenge-häuses erfordert, siehe insb. die Figuren 1 und 3. Soll das Anzeigengehäuse flach gestaltet werden, empfiehlt die E4 DE 36 39 008 A1 deshalb die Verwendung ei-nes besonderen Lichtleiters, der eine Anordnung von Glühlampen seitlich neben oder sogar außerhalb des Anzeigengehäuses erlaubt, vgl. insb. Fig. 4 sowie Sp. 3 Z. 39 bis 49. Wenn der um ständige Verbesserung des Standes der Technik bemühte Fach-mann die beschriebenen nachteiligen Randbedingungen der Glühlampen vermei-den und den für eine flache Bauweise zusätzlich erforderlichen Lichtleiter einspa-ren will, wird er sich zunächst im einschlägigen Fachbereich nach geeigneten Lö-sungen einer möglichst flach bauenden, wenig Wärme abstrahlenden, farbverän-derbaren Hintergrundbeleuchtung umsehen. Dabei kann er die Anzeigevorrichtung für das Armaturenbrett von Kraftfahrzeugen gemäß der E11 JP 11-291792 A nicht übersehen, denn darin sind als Glühlampenalternative für ein Display Dreiergrup-pen von roten, grünen und blauen Leuchtdioden 11a, b und c vorgeschlagen, vgl. insb. S. 2 der Maschinenübersetzung Abs. [0012] i. V. m. den Figuren 1 bis 3. De-ren besondere Vorteile hinsichtlich Bauvolumen und Wärmeentwicklung sind u. a. auf S. 4 der Maschinenübersetzung Abs. [0024] ausdrücklich angeführt. Gemäß dem Schaltbild der Fig. 3 sind die Leuchtdioden 11a, b und c jeweils durch Vorwi-derstandsgruppen 18a, b und c mit jeweils einem Potentiometer 16a, b, und c un-abhängig voneinander ansteuerbar, um Grund- oder Mischfarben zu realisieren, - 9 - vgl. insb. Abstract sowie S. 3 der Maschinenübersetzung Abs. [0017]. Zwischen den Leuchtdioden 11 und dem Display ist außerdem ein Streulichtleiter 15 ange-ordnet, durch welchen eine Überlagerung der Einzellichtquellen zum Zwecke der Farbmischung erreicht wird, vgl. insb. S. 3 der Maschinenübersetzung Abs. [0015]. Mit diesen Kenntnissen bedurfte es lediglich noch der fachgerechten Adaption der Hintergrundbeleuchtung gemäß der E11 an die Anzeigevorrichtung gemäß der E4, um die streitgegenständliche Anzeigevorrichtung auszubilden. Eine erfinderische Tätigkeit geht damit regelmäßig nicht einher, denn die Adaption einer im einschlä-gigen Fachbereich bekannten Lösung zur Beseitigung eines in der Praxis aufge-tretenen Problems gehört zu den üblicherweise von einem Fachmann durchzufüh-renden Tätigkeiten. Die Patentinhaberin macht diesbezüglich geltend, bei einer Übertragung würden die einfarbigen Glühlampen der vorbekannten Hintergrundbeleuchtung gemäß der E4 allenfalls durch einfarbige LEDs ersetzt, jedoch nicht durch Gruppen von Ein-zellichtquellen in Form von roten, grünen und blauen LEDs. Dieses Argument hat den Senat nicht überzeugen können, denn es lässt außer Betracht, dass die er-klärte Absicht der E4 ist, „für die Wahl der Farbgebung völlig flexibel zu sein“, vgl. Sp. 2 a. a. O. Diese völlige Flexibilität wird allein durch die vollständige Übertra-gung der aus der E11 vorbekannten LED-Gruppen mit den bekannten drei Grundfarben rot, grün und blau erreicht, denn nur in diesem Fall sind alle anderen Farben als Grund- oder Mischfarben realisierbar. Weiterhin ist die Patentinhaberin der Meinung, die E11 offenbare lediglich eine punktförmige Hintergrundbeleuchtung und keine flächige, wie sie Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei. Darauf kommt es nach Überzeugung des Se-nats jedoch nicht an. Ausweislich Abs. [0001] der Maschinenübersetzung der E11 bezieht sich die darin beschriebene Erfindung auf das Display eines Navigations-elements. Nach Fig. 2 der E11 können die zusammengefassten Einzellichtquel-len 11 dort auf einer nur ausschnittweise dargestellten flexiblen Leiterfolie 12 in mehreren Gruppen 11 angeordnet sein. Bei der vom Senat als naheliegend ange-- 10 - sehenen, fachgerechten Übertragung der zusammengefassten Einzellichtquel-len 11 gemäß der E11 wird der Fachmann jede Glühlampe der hinterleuchteten Anzeigevorrichtung gemäß der E4 aus den vorgenannten Gründen durch eine zu-sammengefasste Einzellichtquelle 11 ersetzen. Da nach der E4 zwischen der Lichtquelle und dem LCD ein Streulichtleiter angeordnet ist, wird auch mit mehre-ren punktförmigen Lichtquellen eine flächige Beleuchtung erreicht. Darauf ist in der E4 ausdrücklich hingewiesen, vgl. insb. Sp. 5 Z. 63 bis 68. Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig. Sein Schicksal teilt der darauf zurückbezogene Patentanspruch 2. B) Zum Hilfsantrag Hinsichtlich der in dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten Anzeigevorrichtung gelten die im vorstehenden Ab-schnitt A gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das einzige zusätzliche Merkmal, nach dem das komplette Zifferblatt beleuchtet werden soll, stellt sich vor dem Hintergrund der in Abschnitt A erläuterten Offenbarung der E11 i. V. m. der E4 als ebenso nahegelegt dar. Da mit den Grundfarben Rot-Grün-Blau be-kanntlich sämtliche Mischfarben, einschließlich der Farbe weiß, erzeugt werden können (vgl. auch Maschinenübersetzung S. 2 Abs. [0012]) wird eine fachgerechte Adaption selbstverständlich sämtliche Glühlampen der Anzeigevorrichtung gemäß der E4 durch entsprechende LED-Dreiergruppen ersetzen, denn ansonsten wären die zuvor genannten Vorteile des Glühlampenersatzes durch LEDs nicht vollstän-dig erreichbar. Insoweit umfasst die naheliegende Zusammenschau der E4 mit der E11 auch die Hinterleuchtung des kompletten (LCD-) Zifferblatts. - 11 - Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ebenfalls nicht patentfähig. Sein Schicksal teilt der darauf zurückbezogene Patentanspruch 2. C) Zum Hilfsantrag 2 Hinsichtlich der in dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten Anzeigevorrichtung gelten die in den vorstehenden Abschnitten A und B gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das einzige zu-sätzliche Merkmal, nach dem durch den Streulichtleiter zusätzlich noch eine ho-mogene Ausleuchtung erreicht werden soll, beschreibt eine grundsätzlich be-kannte Wirkung eines derartigen Streulichtleiters oder einer Streulichtfolie. Dies ist in der E 4 bereits ausdrücklich so angegeben und diese Wirkung erreichen bereits die Streuscheibe 33 oder die Streulichtfolie 43 der vorbekannten Anzeigevorrich-tung nach der E 4, vgl. insb. Anspruch 11 i. V. m. Sp. 5 Z. 63 bis 68 sowie Sp. 6 Z. 35. Deshalb kann die nachweislich bekannte Wirkung des Streulichtleiters keine erfinderische Tätigkeit begründen. Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht patentfähig. Sein Schicksal teilt der darauf zurückbezogene Patentanspruch 2. Pontzen Bork Friehe Dr. Höchst Cl
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