BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 345/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. März 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 16 011…- 2 -…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2011 und 5. März 2012 unter Mit-wirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Univ. Neesbeschlossen:1. Das Patent wird widerrufen.2. Der Antrag der Einsprechenden, dem Patentinhaber die Kosten für den zweiten mündlichen Verhandlungstermin aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.- 3 -G r ü n d eI.Gegen das unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung 100 56 424.0 vom 14. November 2000 (Innere Priorität) am 30. März 2001 ange-meldete und am 3. November 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung"Windenergieanlage"ist von der R… SE und der G… GmbH jeweils schrift-lich mit Begründung Einspruch erhoben worden.Die am 12. Dezember 2011 begonnene mündliche Verhandlung ist vertagt wor-den, nachdem der Patentinhaber während dieser Verhandlung neue Patentan-sprüche nach Hauptantrag und drei Hilfsanträgen mit Merkmalen vorgelegt hat, die zum Teil nur in der Beschreibung der Patentschrift angegeben waren. Die Ein-sprechenden haben sich außer Stande zu einer unmittelbaren Beurteilung dieser Anspruchsgegenstände und einer entsprechenden Stellungnahme erklärt und Ge-legenheit zu weiterer Recherche erbeten.In der Fortsetzung der Verhandlung am 5. März 2012 verteidigt der Patentinhaber sein Patent in beschränkter Fassung mit den in der Verhandlung am 12. Dezember 2011 gestellten Anträgen.Die Einsprechenden sind der Auffassung, die Patentansprüche 1 aller Anträge enthielten unzulässige Erweiterungen gegenüber der Ursprungsoffenbarung. Die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 seien nicht neu bzw. beruhten zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Schließlich sei die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht aus-führbar.- 4 -Zum Stand der Technik verweisen sie in der mündlichen Verhandlung u. a. auf fol-gende Druckschrift bzw. Fachliteratur:- US 4 348 155- Hau, E. "Windkraftanlagen", 2. Auflage 1996, Seiten 231 bis 242 (nachfolgend bezeichnet mit "Fachliteratur").Die Einsprechenden stellen den Antrag,das Patent zu widerrufenund beantragen weiter,die Kosten für die zweite mündliche Verhandlung dem Patentinha-ber aufzuerlegen.Der Patentinhaber stellt den Antrag,das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten- mit Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hauptantrag,- hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1,- weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsan-trag 2,- weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsan-trag 3,jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012, einge-gangen am 20. Februar 2012,- 5 -- Beschreibung und Zeichnungen Figuren jeweils gemäß Patent-schriftund beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen.Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:"1. Windenergieanlage mit einem Rotor und mit wenigstens ei-nem Rotorblatt und einer elektromotorischen Verstelleinrich-tung zur Einstellung des Pitchwinkels für das Rotorblatt, da-durch gekennzeichnet, dass die Verstelleinrichtung wenigs-tens zwei elektromotorische Antriebe, nämlich Elektromotoren, aufweist, die die zum Verstellen des Rotorblattes erforderliche Kraft an mehreren Stellen des Rotorblattes gleichzeitig einlei-ten."Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 lautet (Abweichungen vom Hauptantrag durch Streichung und Unterstreichung hervorgehoben):"1. Windenergieanlage mit einem Rotor und mit wenigstens ei-nem Rotorblatt zwei Rotorblättern und einer elektromotori-schen Verstelleinrichtung zur Einstellung des Pitchwinkels für das jedes Rotorblatt, wobei mindestens ein Rotorblatt asyn-chron zu dem oder den anderen verstellbar ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Verstelleinrichtung wenigstens zwei elektromotorische Antriebe (12), nämlich Elektromotoren, auf-weist, die die zum Verstellen des Rotorblattes erforderliche Kraft an mehreren Stellen des Rotorblattes gleichzeitig einlei-ten."- 6 -Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 lautet bei mit dem des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gleichlautenden Oberbegriff in seinem kennzeichnen-den Teil wie folgt (Abweichungen vom Hilfsantrag 1 durch Streichung und Unter-streichung hervorgehoben):" dass die Verstelleinrichtung wenigstens zwei drei elektromotori-sche Antriebe, nämlich Elektromotoren, aufweist, die die zum Verstellen des Rotorblattes erforderliche Kraft an mehreren Stel-len des Rotorblattes gleichzeitig einleiten, und dass die elektro-motorischen Antriebe (12) so ausgelegt sind, dass auch die Ver-stellfunktion der Rotorblätter aufrechterhalten bleibt, wenn einer der drei elektromotorischen Antriebe (12) ausfällt."Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 lautet wie folgt (Abweichungen vom Hilfsantrag 2 durch Streichung und Unterstreichung hervorgehoben):"1. Windenergieanlage mit einem Rotor und mit wenigstens zwei Rotorblättern und einer elektromotorischen Verstelleinrichtung zur Einstellung des Pitchwinkels für jedes das Rotorblatt, wobei mindestens ein Rotorblatt asynchron zu dem oder den anderen verstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verstellein-richtung drei elektromotorische Antriebe, nämlich Elektromoto-ren, aufweist, die die zum Verstellen des Rotorblattes erforderli-che Kraft an mehreren Stellen des Rotorblattes gleichzeitig ein-leiten, so dass jeder Antrieb nur ein Drittel der zum Verstellen des Rotorblatts erforderlichen Kraft aufbringt und dass die elek-tromotorischen Antriebe (12) so ausgelegt sind, dass auch die Verstellfunktion der Rotorblätter des Rotorblattes aufrechterhal-ten bleibt, wenn einer der drei elektromotorischen Antriebe (12)ausfällt."- 7 -An den Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags schließen sich rückbezogen Pa-tentansprüche 2 bis 10 (Hauptantrag) bzw. Patentansprüche 2 bis 9 (Hilfsanträ-ge 1 bis 3) an. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.Der Patentinhaber hält die Patentansprüche aller Anträge für zulässig, ihre Gegen-stände für patentfähig.Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 hat er die nachangemeldete Druckschrift DE 101 40 793 A1 sowie Prospektmaterial über die Enercon-Windenergieanla-gen E-30 und E-40 vorgelegt, womit die von ihm vertretene Wertung des entge-gengehaltenen Standes der Technik untermauert werden soll.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.1. Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.2. Das Patent betrifft eine Windenergieanlage mit einem Rotor mit wenigstens ei-nem Rotorblatt und einer Verstelleinrichtung für das Rotorblatt.In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass derarti-ge Windenergieanlagen seit langem bekannt und in der Fachliteratur ("Fachlitera-tur") beschrieben seien. Die Verstelleinrichtung müsse so ausgelegt sein, dass das Rotorblatt bzw. bei einer zentralen Rotorblattverstellung die Rotorblätter inner-halb einer akzeptablen Zeit in eine vorgebbare Position verstellt werden könnten. Bei den bekannten Verstelleinrichtungen sei häufig ein Motor vorgesehen, der ei-ne durch die Rotorblätter und deren Lasten bestimmte Mindestleistung aufweisen müsse.- 8 -Mit steigender Anlagengröße würden allerdings auch die Rotorblätter größer, so dass auch der zur Rotorblattverstellung verwendete Motor eine höhere Leistung bereitstellen müsse. Dies wiederum würde unvermeidlich zu größeren Abmessun-gen des Motors führen (Absätze 0002, 0003, 0006).Dem Patent zugrundeliegendes und mit der Aufgabe formuliertes technisches Pro-blem sei daher, eine Windenergieanlage der beschriebenen Art derart weiterzubil-den, dass diese Nachteile vermieden seien (vgl. Absatz 0007).Dieses Problem soll durch die Windenergieanlage nach dem jeweiligen Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3 gelöst werden.3. Über die Zulässigkeit der Patentansprüche der jeweiligen Anträge bedarf es kei-ner Entscheidung. Ebenso wenig bedarf es einer Beurteilung der gewerblichen Anwendbarkeit oder der Neuheit des jeweiligen Anspruchsgegenstands. Denn das Streitpatent kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil die mit dem Hauptanspruch des jeweiligen Antrags beanspruchte Windenergieanlage gegen-über dem in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätig-keit beruht.Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Ma-schinenbau zugrunde, der bei einem Hersteller von Windenergieanlagen oder bei einem Zulieferer mit der Entwicklung von Stelleinrichtungen für die aktive Blattver-stellung befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung ver-fügt. Da derartige Stelleinrichtungen am Anmeldetag bereits seit langem sowohl mit hydraulischen als auch elektromotorischen Antrieben ausgeführt wurden, ist diesem Fachmann die Kenntnis über die für diese beiden Antriebsarten typischen Funktionseigenschaften und Konstruktionskriterien zumindest insoweit zu unter-stellen, als deren für eine solche Stelleinrichtung notwendige Ausgestaltung be-troffen ist.- 9 -Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat den nach der US 4 348 155 an. Denn die in dieser Druckschrift offenbarte Verstelleinrichtung dient u. a. der Begrenzung von als nachteilig erkanntem Gewicht und Bauvolumen der Stellorgane von Blattverstelleinrichtungen nach dem Stand der Technik (Spal-te 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 7; Spalte 2, Zeilen 41 bis 44, Spalte 8, Zeilen 47 bis 65). Der streitpatentgemäß mit weitgehend gleicher Problemstellung befasste Fachmann ist deshalb veranlasst, diese Druckschrift für die Lösung dieser Pro-blemstellung mit Vorrang in Betracht zu ziehen.Der Auffassung des Anmelders, gattungsbildender Stand der Technik könne nur ein Stellsystem mit elektromotorischen Antrieben sein, wie sie z. B. aus "Fachlite-ratur" bekannt seien, folgt der Senat nicht. Zwar sind die elektromotorischen An-triebe in "Fachliteratur" als vorteilhaft gegenüber den hydraulischen Antrieben dar-gestellt (Seite 231 Absatz "Blattverstellantrieb"; Seite 237, 4. Absatz bis Seite 238, 1. Absatz). Dies betrifft aber nur die typischen Konstruktionsmerkmale sowie die Regelbarkeit des jeweiligen Antriebs, nicht dagegen das grundsätzliche Problem des Größen- und Gewichtszuwachses der Blattverstelleinrichtungen bei steigen-der Anlagengröße. Dieses Problem tritt vielmehr bei hydraulischen und elektromo-torischen Antrieben gleichermaßen auf, so dass für den Fachmann kein Anlass bestand, die eine oder die andere Antriebsart bei seiner Suche im Stand der Tech-nik nach Lösungsansätzen für das hier in Rede stehende Grundsatzproblem aus-zuschließen.3.1 Patentanspruch 1 gemäß HauptantragZur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:1/H0 Windenergieanlage mit einem Rotor,2/H0 die Windenergieanlage weist wenigstens ein Rotorblatt auf,- 10 -3/H0 die Windenergieanlage weist eine Verstelleinrichtung zur Einstellung des Pitchwinkels für das Rotorblatt auf,3.1/H0 die Verstelleinrichtung ist elektromotorischer Art,- Oberbegriff -4/H0 die Verstelleinrichtung weist wenigstens zwei Antrie-be (12) auf,4.1/H0 die Antriebe sind elektromotorischer Art, nämlich Elektro-motoren,5/H0 die Antriebe leiten die zum Verstellen des Rotorblatts er-forderliche Kraft an mehreren Stellen des Rotorblatts ein,6/H0 die Antriebe leiten die zum Verstellen des Rotorblatts er-forderliche Kraft gleichzeitig ein.- Kennzeichen -Aus der US 4 348 155 ist ein System zur Regelung des Einstellwinkels der Rotorblätter einer Wind-energieanlage bekannt (Spalte 1, Zeilen 16 bis 18). Das System ist ge-eignet für Windenergie-anlagen mit jedweder (realistischen) Anzahl der Rotorblätter (Spalte 3, Zeilen 41 bis 45). Das Blattver-stellsystem nach der US 4 348 155 ist deshalb geeignet für eine Windenergieanla-ge mit einem Rotor und mindestens einem Rotorblatt (ĺ Merkmale 1/H0, 2/H0).- 11 -Diese Windenergieanlage weist weiter eine Verstelleinrichtung zur Einstellung des Pitchwinkels der Rotorblätter 10, 15 auf, die je Rotorblatt mehrere Stellantriebe und insbesondere auch zwei Stellantriebe in Gestalt von Hydraulikzylindern 80 enthalten kann (Spalte 2, Zeilen 57 bis 64; vgl. hier wiedergegebene Figur 1; ĺ Merkmale 3/H0, 4/H0).Die jeweils zwei auf ein Rotorblatt wirkenden Hydraulikzylinder 80 sind an diame-tral gegenüberliegenden Stellen 100 der Blattwurzel 20, 25 des Rotorblattes 10, 15 angelenkt und leiten demzufolge die Verstellkraft an unterschiedlichen Stellen des Rotorblatts ein. Jedes das Rotorblatt beaufschlagende Paar der Hydraulikzy-linder ist dabei über ein Paar mechanisch gekoppelter Ventile 105/110, 115/120 angesteuert, wobei die mechanische Kopplung (Verbindungsstange 225, 230) ge-meinsame Schaltbewegungen der das jeweilige Zylinderpaar ansteuernden Venti-le erzwingt derart, dass die beiden Zylinder zwar gegensinnig, jedoch stets ge-meinsam mit der druckführenden Leitung und der Dränageleitung verbunden wer-den (Spalte 5, Zeilen 4 bis 13). Auf diese Weise wird die Verstellkraft auch von beiden Zylindern gleichzeitig eingeleitet. Angesichts dieser Ausgestaltung ist für den maschinenbaulich ausgebildeten Fachmann zudem klar, dass die beiden Stellantriebe im regulären Betrieb jeweils mit nur einem Bruchteil der beim Verstel-len des Rotorblatts auftretenden Kraft wirksam sind derart, dass ihre Stellkräfte erst in der Summe diese Verstellkraft bilden. Denn eine höhere Kraft als die, die die Verstellbewegung herbeiführt, kann bei der Verstellung nicht auftreten. Sol-ches ergibt sich zwingend aus dem Grundsatz der Mechanik "actio = reactio", des-sen Kenntnis unbedingt zum "kleinen Einmal-Eins" des oben definierten Fach-manns gehört. Die beiden Stellzylinder der vorbekannten Windenergieanlage lei-ten somit gleichzeitig an zwei Stellen des Rotorblatts die "zum Verstellen erforder-liche Kraft" ein (ĺ Merkmale 5/H0, 6/H0).- 12 -Bei alledem offenbart die US 4 348 155 eine Windenergieanlage, die bis auf die Gestaltung der Verstelleinrichtung als elektromotorische Einrichtung (Merkma-le 3.1/H0, 4.1/H0) alle Merkmale der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruch-ten Anlage aufweist. Der Fachmann sieht in dieser Ausgestaltung indes das grundsätzliche Lösungsprinzip für das o. g. Problem des Größen- und Gewichts-zuwachses der Stelleinrichtungen bei zunehmender Anlagengröße, nämlich die Mehrfach-Anordnung kleinerer (schwächerer) Antriebe anstelle eines einzigen, entsprechend größeren (stärkeren) Antriebs.Von diesem Prinzip ausgehend übersteigt es nicht eine für den Fachmann nahe-liegende Maßnahme, die - gemäß seinem Fachwissen ("Fachliteratur" Seite 231 Absatz "Blattverstellantrieb"; Seite 237, 4. Absatz bis Seite 238, 1. Absatz) - ge-genüber hydraulischen Antrieben vorteilhaften elektromotorischen Antriebe auch bei einer Windkraftanlage mit Mehrfachanordnung der Antriebe nach Art der US 4 348 155 zur Anwendung zu bringen. Denn mit diesem Fachwissen hatte der Fachmann Anlass und Anregung zugleich, bei der vorbekannten Anlage anstelle hydraulisch betätigter Stelleinrichtungen solche mit elektromotorischem Antrieb zu verwenden.Durch Elektromotoren zu ersetzen waren dabei die hydraulischen Stellzylinder 80 der vorbekannten Stelleinrichtung. Denn nicht - wie der Anmelder meint - die den Druck der Hydraulikflüssigkeit erzeugende Pumpe 50 des vorbekannten Stellsys-tems ist hier als Stellantrieb anzusehen, sondern die jeweiligen Stellzylinder 80, die über den hydrostatischen Druck als Antriebsenergie von dieser Pumpe 50 ver-sorgt werden. Die Pumpe 50 wirkt dabei - im Gegensatz zur Auffassung des An-melders - lediglich als Erzeuger der Antriebsenergie für die Stellmotoren (Hydrau-likzylinder 80) und findet bei einem elektromotorischen Antrieb ihre Entsprechung im Generator bzw. Netz.- 13 -In mehr als diesem rein prinziphaften Unterschied im Antriebskonzept unterschei-det sich die Windenergieanlage nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht von der aus der US 4 348 155 bekannten Windenergieanlage. Der bloße Austausch des einen Antriebsprinzips (hydraulisch) gegen ein als vorteilhaft angepriesenes anderes Antriebsprinzip (elektromotorisch) nötigt indes dem Fachmann nach Überzeugung des Senats eine erfinderische Tätigkeit nicht ab.3.2 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1Die Windenergieanlage nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich im Merkmal 2 und der obenstehenden Merkmalsgliederung von der Windenergieanlage nach Haupt-antrag:2/H1 die Windenergieanlage weist wenigstens zwei Rotorblätter auf, wobei mindestens ein Rotorblatt asynchron zu dem oder den anderen Rotorblättern verstellbar ist.3/H1 die Windenergieanlage weist eine Verstelleinrichtung zur Einstellung des Pitchwinkels für jedes Rotorblatt auf.Die übrige Ausgestaltung dieser Windenergieanlage stimmt mit der nach dem Hauptantrag überein (dessen Merkmale 1/H0 und 3.1/H0 bis 6/H0). Es wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen, die hier gleichermaßen gelten.Die Ausrüstung der Windenergieanlage mit mindestens zwei Rotorblättern 10, 15 geht schon aus den Fig. 1 und 2 der US 4 348 155 unmittelbar und eindeutig her-vor. Darüber hinaus ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das vorbekannte Verstellsystem für jedwede Anzahl von Rotorblättern geeignet ist (Spalte 3, Zei-len 38 bis 45). Dieses versteht der Fachmann selbstverständlich als jede für Wind-energieanlagen realistische Blattanzahl, wozu unbestreitbar auch mindestens zwei Blätter gehören.- 14 -Die in dieser Anzahl bei der vorbekannten Anlage vorgesehenen Rotorblätter sind jeweils mit einer Verstelleinrichtung zur Einstellung des Pitchwinkels versehen (30/35, 40/45; ĺ Merkmal 3/H1) und können darüber hinaus auch voneinander unabhängig in ihrem Einstellwinkel verstellt werden (Spalte 1, Zeile 66 bis Spal-te 2, Zeile 4; Spalte 2, Zeilen 45 bis 49; Spalte 8, Zeilen 44 bis 46; Spalte 12, Zei-len 21 bis 27). Dabei versteht der Fachmann unter der so bezeichneten Unabhän-gigkeit nichts anderes, als dass die Verstellbarkeit des einen Rotorblattes ohne Beeinflussung bzw. Berücksichtigung des Einstellwinkels eines anderen Rotorblat-tes vorgenommen werden kann. Dies eröffnet ohne Weiteres erkennbar die Mög-lichkeit einer asynchronen Verstellung. Die asynchrone Verstellbarkeit der Rotor-blätter einer Windenergieanlage mit mindestens zwei Rotorblättern geht damit für den Fachmann ebenfalls aus der US 4 348 155 hervor (ĺ Merkmal 2/H1).Die Windenergieanlage nach diesem Hilfsantrag geht somit lediglich wie die nach dem Hauptantrag über die vorbekannte Windenergieanlage hinaus, nämlich in der Verwendung einer Verstelleinrichtung elektromotorischer Art. Dieser Unterschied vermag jedoch, wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt, eine erfinderische Tä-tigkeit nicht zu begründen.3.3 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2Die Windenergieanlage nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich in Merkmal 4 der obenstehenden Merkmalsgliederung sowie durch ein zusätzliches Merkmal 7 von der Windenergieanlage nach Hilfsantrag 1:4/H2 die Verstelleinrichtung weist drei Antriebe (12) auf,7/H2 die Antriebe (12) sind so ausgelegt, dass auch die Ver-stellfunktion der Rotorblätter aufrechterhalten bleibt, wenn einer der drei Antriebe (12) ausfällt.- 15 -Zur Merkmalskombination nach den Merkmalen 1 bis 3.1, 4.1 sowie 5 und 6, die mit dem Hilfsantrag 1 übereinstimmt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen, die hier gleichermaßen gelten.Die Anzahl der Stellantriebe ist in der US 4 348 155 nicht festgelegt. Darauf ist ausdrücklich hingewiesen, indem von einer Mehrzahl von Stellantrieben die Rede ist. In einer bevorzugten Ausgestaltung der vorbekannten Windenergieanlage kann diese Mehrzahl "mindestens zwei" bedeuten (Spalte 2, Zeilen 57 bis 64). Dass "mindestens zwei" die Anzahl "drei" einbezieht, ist dabei für den Fachmann selbstverständlich. Denn die Notwendigkeit eines Übergehens der Anzahl "drei" ist angesichts der ansonsten beschriebenen Ausgestaltung des Stellsystems nicht vorhanden. Die Bedeutung von "mindestens zwei" als z. B. auch "drei" liest der Fachmann somit in den Angaben der US 4 348 155 unmittelbar mit (ĺ Merk-mal 4/H2).Darüber hinaus offenbart diese Druckschrift auch die Aufrechterhaltung der Ver-stellfunktion bei Ausfall eines der Stellantriebe. Denn in einem solchen Fall über-nimmt der eine von zwei Stellzylindern die Stellfunktion allein (Spalte 2, Zeilen 61 bis 64). Dabei ist mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Redundanz die fortge-setzte Einstellwinkelverstellung ("continued blade pitch adjustment") und die Ein-nahme der Segelstellung gewährleisten soll (Spalte 7, Zeilen 11 bis 16; Spalte 9, Zeilen 18 bis 24). Zudem ist mit Anspruch 1 dieser Druckschrift ausdrücklich bean-sprucht, dass die Stellzylinder wahlweise druckbeaufschlagt werden können so-wohl zur Einstellwinkelverstellung als auch zum Anfahren der Segelstellung (Spal-te 12, Zeilen 9 bis 12, insbesondere "in both pitch adjusting and feathering modes of operation"). Demnach wird bei diesem vorbekannten Stellsystem eindeutig un-terschieden zwischen den beiden Betriebsmodi "Einstellwinkel einstellen" und "Se-gelstellung anfahren" (ĺ Merkmal 7/H2).- 16 -Dies lässt sich mit der Annahme des Anmelders, die Redundanz sei bei dieser vorbekannten Windenergieanlage nur zur Einnahme der Segelstellung im Falle ei-ner Notabschaltung vorgesehen, nicht in Einklang bringen.Bei dieser Sachlage geht die mit diesem Hilfsantrag beanspruchte Windenergiean-lage über die vorbekannte Windenergieanlage nach der US 4 348 155 ebenfalls nicht weiter hinaus als die Anlage nach dem Hauptantrag. Damit ist - wie vorste-hend ausgeführt - eine erfinderische Tätigkeit nicht begründbar.3.4 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3Die Windenergieanlage nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich in Merkmal 3 von der der Windenergieanlage nach Hilfsantrag 2 und weist zusätzlich noch ein weite-res Merkmal auf:3/H3 die Windenergieanlage weist eine Verstelleinrichtung zur Einstellung des Pitchwinkels für das Rotorblatt auf,6.1/H3 jeder der drei Antriebe bringt nur ein Drittel der zum Ver-stellen des Rotorblatts erforderlichen Kraft auf.Zur mit derjenigen nach Hilfsantrag 2 übereinstimmenden Ausgestaltung nach den Merkmalen 1, 2, 3.1 bis 6 bis 7 wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausfüh-rungen verwiesen. Demnach ist eine erfinderische Tätigkeit durch diese Ausge-staltung nicht begründet.Eine Verstelleinrichtung zur Einstellung des Pitchwinkels für das Rotorblatt einer Windenergieanlage mit mehreren Rotorblättern ist aus der US 4 348 155 unmittel-bar bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen zu Hauptantrag und Hilfsantrag 1 verwiesen (ĺ Merkmal 3/H3).- 17 -Die Kraftaufteilung im Sinne des Merkmals 6.1/H3 versteht der Fachmann dahin, dass die erforderliche Verstellkraft nur mit einer bei üblichen konstruktiven Tole-ranzen sowie maschinen- und betriebstechnisch unvermeidbaren Abweichungen vom Nennzustand erreichbaren Genauigkeit aufgeteilt ist. Die Antriebe bringen so-mit - für den Fachmann gar nicht anders vorstellbar - nicht gleichzeitig jeder exakt ein Drittel der Verstellkraft, sondern im Rahmen dieser unvermeidbaren Abwei-chungen nur angenähert ein Drittel der Verstellkraft auf. Das von den Einspre-chenden geltend gemachte Verständnis des Anspruchswortlauts dahin, dass ge-mäß diesem Merkmal die Stellantriebe jeweils zur gleichen Zeit exakt ein Drittel der Verstellkraft aufbringen müssten, hält der Senat für nicht zutreffend. Denn der Fachmann liest in eine Formulierung nicht einen technischen Sachverhalt hinein, der nach seinem festen Wissen gar nicht ausführbar ist. Insofern erscheint diese Argumentation der Einsprechenden als in sich selbst widersprüchlich und dem Se-nat das Vorbringen dieser Argumentation als solches im Hinblick auf eine sachge-rechte Diskussion und Beurteilung der technischen Sachverhalte auch nicht ziel-führend.Davon abgesehen aber ist bei der Verwendung von Elektromotoren als Stellantrie-be eine solche Kraftaufteilung zu "gleichen Anteilen" die nächstliegende Möglich-keit der Realisierung. Denn der Fachmann wird schon allein aus Standardisie-rungsgründen wo immer möglich baugleiche Bauteile bzw. Aggregate verwenden. Vorliegend wäre es daher geradezu kontraproduktiv, für die drei Stellantriebe un-terschiedliche Elektromotoren zu verwenden oder gleiche Motoren unterschiedlich anzusteuern. Wenn demnach die Verwendung von Elektromotoren anstelle von Hydraulikzylindern für den Fachmann naheliegt - was gemäß vorstehenden Aus-führungen der Fall ist -, dann folgt daraus in naheliegender Weise die Baugleich-heit der Motoren und damit die Kraftaufteilung zu "gleichen Teilen" in der hier zu-sätzlich beanspruchten Art (ĺ Merkmal 6.1/H3).- 18 -Bei der ansonsten mit der nach Hilfsantrag 2 übereinstimmenden, nicht auf erfin-derischer Tätigkeit beruhenden Ausgestaltung vermag demnach dieses zusätzli-che Merkmal dem Anspruchsgegenstand eine erfinderische Bedeutung ebenfalls nicht zu verleihen.3.5 Die auf die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 fol-genden jeweiligen Unteransprüche teilen das Schicksal des zugehörigen Patent-anspruchs 1, da über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät").III.Der Antrag der Einsprechenden, dem Patentinhaber die Kosten aufzuerlegen, die den Einsprechenden für die Wahrnehmung der zweiten mündlichen Verhandlung entstanden sind, wird zurückgewiesen.Im Einspruchsverfahren ist vom Grundsatz der eigenen Kostentragung auszuge-hen, so dass eine Kostenauferlegung gemäß § 62 PatG nur in Betracht kommt, wenn besondere Umstände dies billig erscheinen lassen, insbesondere wenn das Verhalten eines Beteiligten gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht ver-stößt und den anderen Beteiligten dadurch ohne Weiteres vermeidbare Kosten entstanden sind. Durch die Vertagung der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel, der Einsprechenden antragsgemäß Gelegenheit zur weiteren Recherche zu ge-ben, sind der Einsprechenden zwar Kosten für die Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins entstanden. Diese sind auch durch die neuen Anträge im ersten Verhandlungstermin mitverursacht worden. Eine Verletzung der allgemei-nen Sorgfaltspflicht kann dem Patentinhaber im vorliegenden Fall jedoch nicht vor-geworfen werden.- 19 -Das prozesstaktisch nicht ungewöhnliche Vorgehen des Patentinhabers, erst im Laufe der mündlichen Verhandlung mit neuen Patentansprüchen geänderte Haupt- und Hilfsanträge zu stellen, mit denen er sein Patent eingeschränkt vertei-digen will, erscheint grundsätzlich selbst dann nicht bedenklich, wenn diese Anträ-ge schon vorbereitet waren.Denn dem Patentinhaber steht es prinzipiell frei, auf Grund einer Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung neue Anträge zu stellen, auch vorsichtshal-ber nur hilfsweise die Patentansprüche einzuschränken. Dabei kann er auch Merk-male aus der Beschreibung aufnehmen.Die prozessuale Sorgfaltspflicht hat dem Patentinhaber somit nicht ersichtlich ge-boten, die vorbereiteten neuen Anträge vor der mündlichen Verhandlung einzurei-chen, auch wenn der Senat dies begrüßt hätte, denn die Möglichkeit einer intensi-veren Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erweist sich regelmäßig als verfahrensökonomischer, nämlich verfahrensfördernd und verfahrensbeschleuni-gend.Pontzen Paetzold Reinhardt NeesPü
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