BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 346/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchsachebetreffend das Patent 103 49 896…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Gegen das am 25. Oktober 2003 angemeldete und am 17. November 2005 veröf-fentlichte Patent mit der Bezeichnung"Bogendruckmaschine und Verfahren zum Betreiben einerBogendruckmaschine"ist von der m… AG am 17. Februar 2006 schriftlich mit Begründung Ein-spruch erhoben worden.Die Einsprechende meint, die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprü-che 1, 2 und 8 in der erteilten Fassung seien gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Die rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 7 und 9 bis 11 ent-hielten ebenfalls keine patentbegründenden Merkmale.Zum Stand der Technik verweist sie auf folgende Druckschriften:- DE 24 30 212 A1 - EP 1 190 855 A1(mit Familien-Dokument US 4 210 078) - EP 0 884 182 A1- EP 1 323 529 A1 - DE 33 14 465 A1- 3 -- DE 30 15 103 A1 - DE 203 13 341 U1- DE 198 19 491 C1 - DE 197 44 999 A1- DE 203 03 574 U1 - DE 198 19 490 C1- EP 0 707 556 B1 - US-PS 26 999.- GB 2 258 039 ANach Ablauf der Einspruchsfrist reicht sie mit Schriftsatz vom 24. September 2010 als weiteren Stand der Technik einen Auszug aus dem Fachbuch "OFFSET-DRUCK-Maschinen Verfahrenstechniken Produktionsmittel", Polygraph-Ver-lag 1991, Seiten 96 und 101 von W. Walenski ein (nachfolgend bezeichnet mit "Offsetdruck").Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen wor-den:- DE 195 16 352 A1- DE-OS 1 561 103- DE 690 07 339 T2.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent aufrecht zu erhalten.Sie hält die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 8 für patentfähig.- 4 -Die Patentansprüche 1, 2 und 8 lauten:"1. Bogendruckmaschine, umfassend- einen Ausleger (6) mit einem Stapelraum (2), in dem als Folge ankommende Bogen abgelegt werden,- einen horizontal in den Stapelraum (2) zur vorübergehenden Aufnahme von bedruckten Bogen verlagerbaren Hilfsstapelträ-ger (7),- einen auf den Hilfsstapelträger (7) einwirkenden, mit einer Steu-ereinrichtung verbundenen Antrieb,- mit einer Sensoreinrichtung (1.1, 1.2), die von dem Druckbild ei-nes jeden Bogens Istparameter erfasst und entsprechende Si-gnale erzeugt, die durch Vergleich mit abgespeicherten Sollpa-rametern von der Steuereinrichtung verarbeitbar sind,wobei- die Steuereinrichtung den Antrieb derart steuert, dass dieser den Hilfsstapelträger (7) vor Ablage des ersten Bogens nach dem Anlaufen oder Wiederanlaufen der Druckmaschine, des-sen Istparameter den Sollparametern entsprechen, zur Aufnah-me der nachfolgenden Bogen in den Stapelraum (2) verlagert.""2. Bogendruckmaschine umfassend- einen Anleger (3) und einen Ausleger (6) mit einem Stapel-raum (2), in dem als Folge ankommende Bogen abgelegt wer-den,- einen horizontal in den Stapelraum (2) zur vorübergehenden Aufnahme von Bogen verlagerbaren Hilfsstapelträger (7),- einen auf den Hilfsstapelträger (7) einwirkenden, mit einer Steu-ereinrichtung verbundenen Antrieb,eine Sensoreinrichtung (1.1, 1.2)wobei- 5 -- die Sensoreinrichtung (1.1, 1.2) auf jedem Bogen die Anwesen-heit einer den Bogen kennzeichnenden Markierung erfasst und entsprechende Signale erzeugt, die von der Steuereinrichtung verarbeitbar sind, die den Antrieb derart steuert, dass dieser den Hilfsstapelträger (7) nach der Ablage eines mit der Markie-rung versehenen Bogens zur Aufnahme der nachfolgenden Bo-gen in den Stapelraum (2) verlagert.""8. Verfahren zum Betreiben einer Bogendruckmaschine mit einem Anleger (3) zum Vereinzeln der zu bedruckenden Bogen und ei-nem Ausleger (6), in dessen Stapelraum (2) als Folge ankommen-de Bogen abgelegt werden und in den ein Hilfsstapelträger (7) zur vorübergehenden Aufnahme von Bogen mit einem Antrieb verla-gerbar ist, der mit einer Steuereinrichtung in Verbindung steht, die Signale einer Sensoreinrichtung (1.1, 1.2) verarbeitet, wobei- auf die zu bedruckenden Bogen im Anleger (3) unter Zwischen-fügen eines mit einer Markierung versehenen Bogens mehrere Makulaturbogen aufgelegt werden,- während des Verarbeitungsvorganges von der Sensoreinrich-tung (1.1, 1.2) auf jedem Bogen die Anwesenheit einer Markie-rung detektiert wird,- bei Anwesenheit einer Markierung auf einem Bogen der Hilfs-stapelträger (7) in den Stapelraum (2) verlagert wird, nachdem der mit der Markierung versehene Bogen abgelegt ist, wobei der Hilfsstapelträger (7) die nachfolgenden Bogen aufnimmt.Den Patentansprüchen 1 und 2 bzw. 8 nachgeordnet sind die rückbezogenen Pa-tentansprüche 3 bis 7 bzw. 9 bis 11.- 6 -Mit o. g. Schriftsatz vom 24. September 2010 hat die Einsprechende die Teilnah-me an der mündlichen Verhandlung abgesagt und um Entscheidung im schriftli-chen Verfahren gebeten.Daraufhin hat der Senat nach Prüfung der Sachlage den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.Der Einspruch ist zulässig. Er hat aber keinen Erfolg.1. Das Patent betrifft eine Bogendruckmaschine mit einem Ausleger, der mit ei-nem zur vorübergehenden Aufnahme von Bogen in den Stapelraum verlagerbaren Hilfsstapelträger versehen ist, und ein Verfahren zum Betreiben einer solchen Bo-gendruckmaschine.In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei der Abwicklung eines Druckauftrags unter Verwendung des Offsetdruckverfahrens dem Auflagendruck stets eine Einstellphase vorausgehe, in der bei laufender Ma-schine den Druckvorgang beeinflussende Parameter eingestellt würden. Die Ein-stellung werde aufgrund der Ergebnisse von auf Probebogen erzeugten Druckbil-dern vorgenommen. Die während der Einstellphase bedruckten Bogen seien für eine weitere Verarbeitung unbrauchbar (Anlaufmakulatur). Zudem entstehe zu Be-ginn des Druckvorgangs oder bei einer Wiederaufnahme des Druckvorgangs nach beispielsweise störungsbedingter Unterbrechung auch bei optimaler Einstellung der Bogendruckmaschine Makulatur. Die in dieser Phase bedruckten Bogen wür-den im Stapelraum des Auslegers zu Stapeln abgelegt und die anfallenden Maku-laturbogen durch eine Bedienperson entfernt.- 7 -Bekannt seien in den Stapelraum des Auslegers verlagerbare Hilfsstapeleinrich-tungen, die der vorübergehenden Aufnahme von Bogen während des Stapelwech-sels dienten (DE-OS 1 561 103). Der Stapelwechsel werde dabei von der Bedien-person eingeleitet.Bei einer aus der DE 195 16 352 A1 bekannten Vorrichtung zur Inli-ne-Bildinspektion würden Ist-Bilddaten mit Soll-Bilddaten verglichen. Fehlerhafte Bogen würden gekennzeichnet und könnten über eine Makulaturweiche ausge-schleust werden.Bei einem Verfahren und einer Vorrichtung gemäß der DE 690 07 339 T2 würden durch eine blitzlicht-gekoppelte Kamera aufgedruckte Registermarken erfasst. Die festgestellte Lage der Registermarken ermögliche die Korrektur von Seiten- und Längsregisterfehlern.Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin (Absatz 0007),eine Bogendruckmaschine sowie ein Verfahren zum Betreiben ei-ner Bogendruckmaschine zu schaffen, durch die das Aussondern der beim Anfahren/Wiederanfahren der Bogendruckmaschine ent-stehenden Makulaturbogen erleichtert wird.Dieses Problem wird durch die jeweilige Bogendruckmaschine nach den Patentan-sprüchen 1 und 2 sowie durch das Verfahren zum Betreiben einer Bogendruckma-schine nach Patentanspruch 8 gelöst.Allen drei Lösungen nach diesen Patentansprüchen gemein ist die Verwendung eines vorübergehend in den Stapelraum verlagerbaren Hilfsstapelträgers, der - im Lichte der Aufgabenstellung "Aussondern der Anlaufmakulatur erleichtern" gese-hen - in die Bildung eines Stapels aus "Gut-Bogen" und eines davon getrennten Stapels aus Makulatur-Bogen einbezogen ist.- 8 -In einem "zur vorübergehenden Aufnahme von Bogen in den Stapelraum verlager-baren Hilfsstapelträger" sieht der Fachmann - ein Ingenieur der Fachrichtung Ma-schinenbau, der bei einem Hersteller von Bogendruckmaschinen bzw. einem Zu-lieferer mit der Entwicklung von Stapelauslagen beschäftigt ist und auf diesem Ge-biet über mehrjährige Erfahrung verfügt - eine Einrichtung, die für den Fall der kurzzeitig notwendigen Betriebsunterbrechung der Hauptstapeleinrichtung wäh-rend des Stapelwechsels konzipiert ist und nur während dieser Zeit zur Beladung zur Verfügung steht. Sie dient nach dem Verständnis des Fachmanns der Ge-währleistung des sogenannten Non-Stop-Betriebs im ununterbrochenen Fortdruck. Dabei unterstellt er - wenn wie hier nicht ausdrücklich anders angegeben - die üb-liche Bauart und Betriebsweise. Deshalb weist die Streitpatentschrift bezüglich der Ausgestaltung zu Recht lediglich auf die "an sich bekannte Weise" hin (Ab-satz 0024). Hilfsstapelträger dieser üblichen Ausgestaltung übergeben zu ihrer Entleerung und anschließenden Zurückverlagerung aus dem Stapelraum den Hilfsstapel an den Hauptstapelträger und verfügen nicht über einen gesonderten Abförderweg. Nach dem Abladen auf den Hauptstapelträger ist der Hilfsstapelträ-ger nicht mehr aufnahmebereit, so dass eine wahlweise Ablage auf Haupt- oder Hilfsstapelträger in dieser Betriebsphase nicht möglich ist.Demnach ist Patentanspruch 1 dahin zu verstehen, dass die Steuereinrichtung den wie geschildert beschaffenen Hilfsstapelträger bei Detektierung der Gutbo-gen-Produktion so in den Stapelraum verlagert und damit aufnahmebereit stellt, dass auch der letzte Makulaturbogen noch dem Hauptstapelträger zugeführt und ab dem unmittelbar nachfolgenden, ersten Gutbogen auf dem Hilfsstapelträger ge-stapelt wird.In dem markierten Bogen gemäß Patentanspruch 2 sieht der Fachmann den letz-ten Bogen einer - im Fachgebiet seit langem üblichen (vgl. DE 24 30 212 A1, Sei-te 2, 2. Absatz) - Vorsatzmakulatur. Ein anderes Verständnis ist unter dem Aspekt der Makulaturabsonderung nicht möglich. Demnach steuert die Steuereinrichtung nach Ablage aller Bogen der Vorsatzmakulatur auf dem Hauptstapelträger den Hilfsstapelträger an, wodurch vom ersten darauf folgenden Gut-Bogen an auf den- 9 -Hilfsstapelträger gestapelt wird, bis der Makulaturstapel vom Hauptstapelträger entfernt ist.In Patentanspruch 8 sieht der Fachmann den durch Patentanspruch 2 gekenn-zeichneten Sachverhalt, entsprechend dargestellt in verfahrenstechnischer Formu-lierung.2. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche sind in den ursprünglichen Unter-lagen offenbart.Die erteilten Patentansprüche 1 und 8 stimmen mit den ursprünglichen Patentan-sprüchen 1 und 8 inhaltlich überein. Die Ausgestaltung der Bogendruckmaschine nach Patentanspruch 2 ergibt sich aus einer Zusammenschau der Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 2 mit Angaben aus der ursprünglichen Beschrei-bung (Seite 3, Zeilen 16 bis 21).Die erteilten Patentansprüche 3 bis 7 und 9 bis 11 stimmen mit den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 7 und 9 bis 11 überein.3. Die zweifelsohne gewerblich anwendbaren Druckmaschinen nach den Patent-ansprüchen 1 und 2 sowie das ebenso gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 8 sind patentfähig.3.1 Die Druckmaschinen nach den Patentansprüchen 1 und 2 sowie das Verfah-ren nach Patentanspruch 8 sind neu.Aus keiner der insgesamt in Betracht gezogenen Druckschriften ist eine Druckma-schine bzw. ein Verfahren mit allen im jeweiligen der Patentansprüche 1, 2 und 8 angegebenen Merkmalen bekannt.Hilfsstapelträger im Sinne obenstehender Definition zeigen lediglich die Druck-schriften EP 0 707 556 B1 (Spalte 7, Zeilen 7 bis 13), DE 198 19 490 C1 (Spal-te 4, Zeilen 44 bis 47) und DE-OS 1 561 103 (Seite 1, 1. Absatz). Diese Hilfssta-- 10 -pelträger dienen allerdings ausschließlich dem Non-Stop-Stapelwechsel und gera-de nicht der Makulaturabsonderung. Eine Aktivierung des Hilfsstapelträgers in Ab-hängigkeit von Abtastergebnissen des Druckerzeugnisses, wie es in allen drei Pa-tentansprüchen gefordert ist, ist demnach aus diesen Druckschriften nicht be-kannt.Die übrigen Druckschriften offenbaren Druckmaschinen, bei denen bereits der in den Stapelraum des Auslegers verlagerbare Hilfsstapelträger fehlt. Aus diesen Druckschriften kann deshalb auch grundsätzlich kein Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine mit einem entsprechenden Hilfsstapelträger hervorgehen, erst recht kein Verfahren mit den im Patentanspruch 8 konkret angegebenen Merkmalen.3.2 Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2 und 8 beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.3.2.1 Patentanspruch 1Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:1. Bogendruckmaschine,2. die Bogendruckmaschine umfasst einen Ausleger (6) mit einem Stapel-raum (2), in den als Folge ankommende Bogen abgelegt werden,3. die Bogendruckmaschine umfasst einen horizontal in den Stapelraum (2) zur vorübergehenden Aufnahme von bedruckten Bogen verlagerbaren Hilfsstapel-träger (7),4. die Bogendruckmaschine umfasst einen auf den Hilfsstapelträger (7) einwir-kenden Antrieb,5. der Antrieb ist mit einer Steuereinrichtung verbunden,6. die Bogendruckmaschine umfasst eine Sensoreinrichtung (1.1,1.2), die von dem Druckbild eines jeden Bogens Istparameter erfasst,- 11 -7. die Sensoreinrichtung (1.1,1.2) erzeugt entsprechende Signale, die durch Ver-gleich mit abgespeicherten Sollparametern von der Steuereinrichtung verar-beitbar sind,8. die Steuereinrichtung steuert den Antrieb derart, dass dieser den Hilfsstapel-träger (7) vor Ablage des ersten Bogens nach dem Anlaufen oder Wiederan-laufen der Druckmaschine, dessen Istparameter den Sollparametern entspre-chen, zur Aufnahme der nachfolgenden Bogen in den Stapelraum (2) verla-gert.Gemäß Einspruchschriftsatz sieht die Einsprechende die DE 24 30 212 A1 schon allein für sich als zumindest der erfinderischen Tätigkeit entgegenstehend an. Die-se Druckschrift offenbart eine Bogendruckmaschine mit einem Ausleger zur Sta-pelablage von als Folge ankommenden Bogen (--> Merkmale 1, 2). Es ist eine Sensoreinrichtung (Farbdichtemesser 17 am Gegendruckzylinder 3, vgl. hier wie-dergegebene Figur 1) vorge-sehen, die von dem Druckbild eines jeden Bogens Istpara-meter erfasst (Farbdeckung; --> Merkmal 6) und entspre-chende Signale erzeugt, die durch Vergleich mit abgespei-cherten Sollparametern von der Steuereinrichtung verar-beitbar sind (Seite 5, 2. Absatz; Seite 6, 2. Absatz; --> Merkmal 7). Es sind zwei separate Stapelauslagen 9 und 12 vorgesehen, wobei die Bogen je nach festge-stellter Farbdeckung der einen oder der anderen Stapelauslage zugeleitet werden (Anspruch 1). Dazu ist im Transportweg der Bogen eine Weiche 13 angeordnet, die von der Steuereinrichtung 20 entsprechend angesteuert wird. Außerhalb eines Toleranzbereichs liegende Bogen werden sämtlich auf die eine der Stapelausla-gen (12) abgelegt, wobei Bogen mit zu geringer Farbdeckung zusätzlich markiert werden können (Seite 4, 2. Absatz; Ansprüche 2, 4).- 12 -Die so geschilderte Ausgestaltung der vorbekannten Druckmaschine ist wie beim Streitpatent Ergebnis einer zum Zwecke der Erleichterung des Aussonderns von Anfahrmakulatur durchgeführten Weiterbildung (vgl. streitpatentgemäße Aufgabe). Der oben definierte Fachmann findet demnach in diesem Stand der Technik eine fertige Lösung der ihm gestellten Aufgabe und hat von daher keinen Anlass zur Abänderung desselben. Gerade diese Lösung verzichtet aber auf die Einbezie-hung eines Hilfsstapelträgers der streitpatentgemäßen Art, so dass von einer An-regung, einen solchen Hilfsstapelträger in die Makulaturabsonderung einzubezie-hen, nicht die Rede sein kann. Mit der aus dieser Druckschrift entnehmbaren Leh-re kann der Fachmann somit nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1 kommen.Ein weiterer Stand der Technik, der sich mit der Trennung von Makulatur- und Gutbogen bei einer Bogendruckmaschine befasst, ist aus der EP 0 707 556 B1 bekannt. Für die Trennung von Gut- und Makulaturbogen sind separate Stapel-auslagen 10, 11, 46 vorgesehen, deren eine (10, 46) der Aufnahme von Makula-tur 34 dienen und deren andere (11) der Aufnahme von Gutbogen 33 dient (Spal-te 6, Zeilen 50 bis 55; Spalte 8, Zeilen 30 bis 40; Spalte 9, Zeilen 33 bis 54). Diese Stapelauslagen sind übereinander bzw. nebeneinander angeordnet (Figu-ren 1, 2, 4). Die Stapelaus-lage 11 für die Gutbogen ist mit einem Hilfsstapelträger (Non-Stop-Einrichtung 35; vgl. hier wiedergegebene Figur 1) der streitpatentge-mäß bekannten Art verse-hen, der allerdings ausschließlich dem Wechsel des Gutbogen-Stapels 33 dient und demnach gerade nicht in die Makulaturabsonderung einbezogen ist (Spalte 7, Zeilen 7 bis 14; Anspruch 11). Obwohl somit die vorbekannte Druckmaschine einen Hilfsstapelträger aufweist, sind für die Makulaturabsonderung von diesem gesonderte Ablageeinrichtungen vorgesehen. Eine solche Ausgestaltung drängt - 13 -dem Fachmann die ausschließliche Verwendung des Hilfsstapelträgers für den Non-Stop-Betrieb im Fortdruck geradezu auf und führt ihn so von der streitpatent-gemäß beanspruchten Lehre weg.Auch eine Zusammenschau der beiden vorgenannten Druckschriften vermag nicht zu der Druckmaschine nach Patentanspruch 1 zu führen. Denn beide Druckschrif-ten lehren den Einsatz zweier separater Stapelauslagen für die Makulaturausson-derung, die EP 0707 556 B1 sogar trotz Einsatz eines Hilfsstapelträgers der oben geschilderten Art. In der Zusammenschau wird dem Fachmann die Bereitstellung zweier separater Stapelplätze umso mehr nahegelegt.Die übrigen, von der Einsprechenden zahlreich entgegengehaltenen und die wei-teren im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften kommen zumin-dest nicht näher als der vorstehend geschilderte Stand der Technik.So zeigen die US 4 210 078 (Familienmitglied zu DE 24 30 212 A1), die EP 1 323 529 A1, die DE 30 15 103 A1, die DE 198 19 491 C1 und die EP 1 190 855 A1 allesamt die Verwendung von zwei separaten Auslageplätzen für die Makulaturaussonderung und entsprechen diesbezüglich der Druckmaschine nach der oben dargelegten DE 24 30 212 A1 ohne Hilfsstapelträger der hier in Re-de stehenden Art.Die Druckmaschine nach der DE 198 19 490 C1 verwendet für die Makulaturaus-sonderung trotz vorhandenem in den Stapelraum verlagerbarem Hilfsstapelträger separate Stapelplätze. Sie entspricht insoweit der Druckmaschine nach der oben dargelegten EP 0 707 556 B1.Die DE-OS 1 561 103 offenbart die Konstruktion eines Hilfsstapelträgers und des-sen Verwendung für den Non-Stop-Betrieb. Makulaturaussonderung ist nicht Ge-genstand dieser Druckschrift.Gemäß der DE 203 03 574 U1, der GB 2 258 039 A, der EP 0 884 182 A1 und der DE 195 16 352 A1 ist für die Aussonderung von Makulatur eine Einrichtung (z. B. Makulaturweiche) zum Ausschleusen der Fehlbogen aus dem Bogenstrom vorge-- 14 -sehen. Angaben zu Ort und Gestaltung einer Ablageeinrichtung sind nicht ge-macht.Die Druckschriften DE 197 44 999 A1, DE 33 14 465 A1 sowie die DE 690 07 339 T2 betreffen die Detektierung von Bildfehlern bzw. Registermarken und die Ausgabe von Fehlermeldungen bzw. Korrektursignalen. Eine Trennung qualitativ unterschiedlicher Druckerzeugnisse durch gesonderte Ablage ist nicht angesprochen.Die US-PS 26 999 aus dem Jahre 1860 zeigt eine Stapeleinrichtung mit zwei wechselweise bedienbaren Ablageplätzen B, C. Das Problem der Makulaturab-sonderung ist nicht Gegenstand dieser Druckschrift.Aus der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichten Fachliteratur "Offsetdruck"ist eine Makulatur-Vorsatzeinrichtung für den Anleger sowie ein Hilfsstapelträger für den Non-Stop-Betrieb bekannt. Dieser kann - wie im Übrigen jeder andere gat-tungsgleiche Hilfsstapelträger auch - für die Ablage kleiner Lagen verwendet wer-den, wobei dies gemäß "Offsetdruck" allerdings empfindliche Bedruckstoffe betrifft zur Vermeidung des Ablegens (Abbildung 12.1). Demnach handelt es sich bei die-sen Bedruckstoffen um Gutbogen, denn bei Makulaturbogen bedarf es keiner be-sonderen Maßnahmen zur Verhinderung des Ablegens.Die DE 203 13 341 U1 befasst sich mit der konstruktiven Gestaltung eines Tele-kommunikationsanschluss. Ein Bezug zum Gegenstand des Streitpatents ist nicht erkennbar und von der Einsprechenden auch nicht erläutert.Vorstehende Ausführungen zeigen, dass der entgegengehaltene Stand der Tech-nik eine Anregung zur Einbeziehung eines Hilfsstapelträgers der oben geschilder-ten Art in den Vorgang der Trennung von Gutbogen und Anlaufmakulatur nicht zu geben vermag. Gerade die große Zahl der von der Einsprechenden zitierten, der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents jedoch nicht einmal in Zusam-menschau entgegenstehenden Dokumente macht in eindrucksvoller Weise be-wusst, dass die Fachwelt sich ausgiebig mit dem Problem der Makulaturabsonde-rung beschäftigt, dabei aber die streitpatentgemäße Lösung gerade nicht aufge-funden hat. Die Vielzahl der Entgegenhaltungen spricht unübersehbar für eine im - 15 -Fachgebiet vorherrschende Entwicklungsrichtung, nämlich die Makulaturabsonde-rung mittels eines gesonderten Ablageplatzes. Unter Abkehr von dieser Entwick-lungsrichtung beschreitet die Erfindung nach Patentanspruch 1 trotz offensichtlich intensiver Suche durch die Fachwelt nach Lösungsansätzen bisher nicht in Be-tracht gezogene Wege.Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat demnach Bestand.3.2.2 Patentanspruch 2Die Bogendruckmaschine nach Patentanspruch 2 unterscheidet sich von der nach Patentanspruch 1 dadurch, dass die Sensoreinrichtung jeden Bogen auf das Vor-handensein einer Markierung abtastet (anstelle der Erfassung von Istparametern des Druckbilds) und den Hilfsstapelträger nach Ablage des mit Markierung verse-henen Bogens aktiviert (anstelle der Aktivierung vor dem ersten Gutbogen).Wie oben einleitend ausgeführt, sieht der Fachmann im Lichte der Aufgabe "Aus-sondern von Anlaufmakulatur erleichtern" hierin ebenfalls die Einbeziehung des Hilfsstapelträgers in die Trennung von Gut- und Makulaturbogen. Unabhängig von der konkreten, von der nach Patentanspruch 1 abweichenden Realisierung sieht der Senat auch hier die Patentfähigkeit begründet durch die prinzipielle Verwen-dung des Hilfsstapelträgers für die Makulaturabsonderung, wie bei Patentan-spruch 1 im Einzelnen dargelegt.3.2.3 Patentanspruch 8Patentanspruch 8 kennzeichnet in verfahrenstechnisch formulierten Merkmalen die Einfügung von Vorsatzmakulatur unter Kennzeichnung der Trennstelle zu den unbedruckten Bogen durch Zwischenfügen eines markierten Bogens und im Übri-gen die durch Patentanspruch 2 beanspruchte Arbeitsweise der Druckmaschine. Diese ist, wie zu Patentanspruch 2 ausgeführt, patentbegründend.Das Verfahren nach Patentanspruch 8 ist demnach ebenfalls patentfähig.- 16 -3.3 Die Unteransprüche 3 bis 7 bzw. 9 bis 11 betreffen zweckmäßige Weiterbil-dungen der Druckmaschinen nach den Patentansprüchen 1 und 2 bzw. des Ver-fahrens nach Patentanspruch 8 und enthalten keine Selbstverständlichkeiten. Sie haben daher ebenfalls Bestand.Pontzen Guthermuth Bülskämper ReinhardtKo
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