BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 347/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 18 027 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten: ein Patentanspruch, Beschreibung Seiten 1 und 2 und eine Figur, jeweils eingereicht mit Eingabe vom 20. Dezember 2004, ein-gegangen im Bundespatentgericht am 22. Dezember 2004. G r ü n d e I. Gegen das am 29. April 1997 angemeldete und am 1. August 2002 veröffentlichte Patent 197 18 027 ist am 4. November 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003, eingegangen im Bundes-patentgericht am 13. Mai 2003, zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 20. Dezember 2004, eingegangen im Bundespatengericht am 22. Dezember 2004, sinngemäß beantragt, das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten. - 3 - II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass der mit den geltenden Unterlagen beanspruchte Gegenstand patentfähig ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhal-tung des Patents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfah-ren vor dem Bundspatentgericht entsprechend. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bülskämper Bb
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