BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 347/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. März 2011… B E S C H L U S SIn der Einspruchsachebetreffend das Patent 195 49 589…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Paetzold und Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Gegen das durch Teilung aus der Patentanmeldung DE 195 03 110.5 (Stamman-meldung) hervorgegangene, am 17. November 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung"Bogenleiteinrichtung für Druckmaschinen"ist von der K… Aktiengesellschaft am 15. Februar 2006 schriftlich mitBegründung Einspruch erhoben worden. Als Anmeldetag gilt der 1. Februar 1995.Die Einsprechende meint, die Bogenleiteinrichtung nach dem erteilten Patentan-spruch 1 sei nicht patentfähig gegenüber dem Stand der Technik. Die schriftsätz-lich in Abrede gestellte Neuheit gesteht sie in der mündlichen Verhandlung zu und macht fehlende erfinderische Tätigkeit geltend. Sie verweist dazu auf folgende Druckschriften:- 3 -- DE 42 09 067 A1- DE 19 07 083 C3.Schriftsätzlich hat die Einsprechende außerdem auf die Druckschriften- DE 94 16 106 U1- DE 36 29 720 A1- DE 89 15 626 U1verwiesen.Im Prüfungsverfahren war darüber hinaus weiterer Stand der Technik in Betracht gezogen worden:- DE 28 02 610 A1- DE 29 11 685 B1- EP 0 183 928 A2- DD-PS 125 394- DE 44 27 448 A1 (nachveröffentlicht)- DE 44 06 844 A1 (nachveröffentlicht).Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent aufrecht zu erhalten,hilfsweise das Patent aufrecht zu erhalten mit- Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Patentschrift,- 4 -- Beschreibung gemäß Patentschrift unter Streichung der Text-passage "ggf. auch anderen Blasrichtungen" in Absatz 0024 der Patentschrift,- Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.Sie hält den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 für patentfähig.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:"1. Bogenleiteinrichtung einer Druckmaschine, mit einer dem Leiten von Bogen (4) entlang einer Bogenlaufbahn (17) dienenden Leit-fläche (1), welche von mit Blasluft beaufschlagbaren Schlitzdü-sen (2, 18) durchsetzt ist, die mit im Wesentlichen senkrecht zu der Bogenlaufrichtung (24) verlaufenden Blasrichtungen (50) zu einander entgegengesetzten Seitenrändern der Leitfläche (1) hin ausgerichtet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitflä-che (1) eine von ihrer Mitte zu den Seitenrändern hin abnehmende Flächenbelegung mit den Schlitzdüsen (2, 18) aufweist."Dem Patentanspruch 1 nachgeordnet sind die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 in der erteilten Fassung.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.Der Einspruch ist zulässig. Er hat aber keinen Erfolg.- 5 -1. Das Patent betrifft eine Bogenleiteinrichtung einer Druckmaschine, die eine von mit Blasluft beaufschlagbaren Schlitzdüsen durchsetzte Leitfläche zum Leiten der Bogen entlang einer Bogenlaufbahn aufweist.In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei einer derartigen Bogenleiteinrichtung nach der DE 44 27 448 A1 die Flächenbelegung mit den Schlitzdüsen zu den Seitenrändern der Leitfläche hin zunehme.Bei einer weiteren Bogenleiteinrichtung gemäß der DE 42 09 067 A1 solle eine si-chere Schwebeführung der Bogen durch unterschiedliche Blasrichtungen der Dü-sen erzielt werden. Bei labilen Papieren, insbesondere bei Papieren mit niedrigem Flächengewicht, könne eine Schwebeführung nur schlecht oder überhaupt nicht erreicht werden. Die bei hohen Maschinengeschwindigkeiten auf die Bogen einwir-kenden Fliehkräfte könnten überdies eine saubere Schwebeführung der Bogen unmöglich machen (Streitpatentschrift Absätze 0002, 0003).Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin (Absatz 0004),eine Bogenleiteinrichtung der genannten Art derart auszugestal-ten, dass eine die genannten Nachteile vermeidende Schwebefüh-rung der Bogen auch bei Papieren mit einem niedrigeren Flächen-gewicht möglich ist.Dieses Problem wird durch die Bogenleiteinrichtung mit den Merkmalen nach dem erteilten Patentanspruch 1 gelöst.Nach dieser Lösung sind die in der Leitfläche angebrachten Schlitzdüsen zum ei-nen so ausgerichtet, dass ihre Blasrichtungen im wesentlichen senkrecht zur Bo-genlaufrichtung zu entgegengesetzten Seitenrändern der Leitfläche hin verlaufen.- 6 -Zum anderen nimmt die Flächenbelegung der Leitfläche mit diesen Schlitzdüsen von der Mitte der Leitfläche zu ihren Seitenrändern hin ab.Dabei versteht der Fachmann - ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bei einem Hersteller von Bogendruckmaschinen mit der Konstruktion bzw. Ent-wicklung der Bogenleiteinrichtungen beschäftigt ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Erfahrung verfügt - den Wortlaut des Patentanspruchs 1 wie folgt:Eine Schlitzdüse ist eine Düse mit zumindest im Austrittsquerschnitt schlitzförmi-ger Gestalt. Sie weist einen Mündungsquerschnitt mit einer in einer ersten Rich-tung größeren Erstreckung gegenüber einer in einer zur ersten senkrecht verlau-fenden zweiten Richtung vorliegenden Erstreckung auf.Die einzelne Schlitzdüse ist dabei so ausgerichtet, dass die Richtung des aus ihr austretenden Blasluftstrahls bezogen auf die Bogenlaufrichtung eine zu den Sei-tenrändern gerichtete Komponente aufweist, die groß ist gegen eine - möglicher-weise vorhandene - parallel zur Bogenlaufrichtung gerichtete Komponente. Mit diesem Verständnis des Anspruchswortlauts - das im Übrigen durch den beschrie-benen Sachzusammenhang und die figürliche Darstellung bestätigt ist (Figur 3) -wertet der Fachmann den in der Beschreibung der Streitpatentschrift gegebenen Hinweis auf weitere Ausführungsformen mit anderen Blasrichtungen (Seite 3/7, Absatz 0024) ohne Weiteres als zu dem durch Patentanspruch 1 gekennzeichne-ten Sachverhalt in Widerspruch stehend und somit als für den geschützten Gegen-stand unbeachtlich.Schließlich ist nach dem Verständnis des Fachmanns eine konkrete Verteilung dieser Schlitzdüsen innerhalb der Leitfläche vorgesehen derart, dass die Anzahl der Schlitzdüsen bezogen auf die Flächeneinheit von der Mitte der Leitfläche in Richtung zu jedem der beiden Seitenränder gesehen abnimmt.- 7 -2. Zum Hauptantrag2.1 Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche sind sowohl in den Anmeldeunter-lagen des Streitpatents als auch in denen der Stammanmeldung (195 03 110.5) offenbart.Unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung hat die Einspre-chende im Übrigen nicht geltend gemacht.2.2 Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Bogenleiteinrichtung nach dem er-teilten Patentanspruch 1 ist unstreitig neu.Keine der aus dem insgesamt in Betracht gezogenen Stand der Technik bekann-ten Bogenleiteinrichtungen weist Schlitzdüsen mit im Wesentlichen zu den Seiten-rändern hin gerichteten Blasrichtungen und dazu eine von der Mitte zu den Seiten-rändern hin abnehmende Flächenbelegung der Leitfläche mit derartigen Schlitzdü-sen auf.2.3 Die Bogenleiteinrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auf erfin-derischer Tätigkeit.Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der erteilte Patentanspruch 1 nachste-hend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:1. Bogenleiteinrichtung,2. die Bogenleiteinrichtung gehört zu einer Druckmaschine,3. die Bogenleiteinrichtung weist eine dem Leiten von Bogen (4) ent-lang einer Bogenlaufbahn (17) dienende Leitfläche (1) auf,4. die Leitfläche (1) ist mit Schlitzdüsen (2,18) durchsetzt,- 8 -5. die Schlitzdüsen (2,18) sind mit Blasluft beaufschlagbar,6. die Schlitzdüsen (2,18) sind mit im wesentlichen senkrecht zu der Bogenlaufrichtung (24) verlaufenden Blasrichtungen zu einander entgegengesetzten Seitenrändern der Leitfläche (1) hin ausgerich-tet,- Oberbegriff -7. die Leitfläche (1) weist eine von ihrer Mitte zu den Seitenrändern hin abnehmende Flächenbelegung mit den Schlitzdüsen (2,18) auf.- Kennzeichen -Aus der DE 42 09 067 A1 ist eine Bogenleiteinrichtung bekannt, die an einer Schön- und Widerdruckmaschine zum Einsatz kommen kann (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6; --> Merkmale 1, 2). Diese Bogenleiteinrichtung weist eine Leitfläche 11 auf, die dem Leiten von Bogen 9 entlang einer Bogenlaufbahn dient (Spalte 2, Zei-len 22 bis 25; --> Merkmal 3). Die Leitfläche 11 ist mit Düsen 12 durchsetzt (vgl. hier wieder-gegebene Figur 2), die mit Blasluft beaufschlag-bar sind und unter einem spitzen Winkel - somit nicht normal zur Leitfläche - auf den Bogen 9 blasen (Spalte 1, Zeilen 66 bis 68; Spalte 2, Zei-len 29, 30; Anspruch 1). Im Sinne des o. a. fach-männischen Begriffsverständnisses handelt es sich bei den Düsen 12 demnach um Schlitzdüsen (--> Merkmale 4, 5). Wie aus der hier wiedergegebenen Figur 2 ersichtlich, sind benachbart zur in Transportrichtung (Pfeil) verlaufender Längsmitte der Leitfläche 11 mehr Schlitzdüsen 12 angeordnet als zu den Seitenrändern hin. Somit kann auch die abnehmende Flächenbelegung der Leitfläche mit Schlitzdüsen zu ihren Seitenrändern hin bei dieser Bogenleitein-richtung als verwirklicht angesehen werden (--> Merkmal 7).Über die Blasrichtung der einzelnen Schlitzdüsen in Bezug zur Bogenlaufrichtung ist der Wortbeschreibung der DE 42 09 067 A1 nichts zu entnehmen. Eine solche - 9 -Blasrichtung ist nur aus der hier wiedergegebenen Figur 2 ersichtlich. Danach wei-sen die Schlitzdüsen 12 in einem Winkel von ca. 45° sowohl zur Bogenlaufrichtung als auch senkrecht dazu orientierte Blasrichtungen auf. Zwar wird eine zu den Sei-tenkanten hin gerichtete Hauptströmung erzeugt (Anspruch 1), was aber erkenn-bar auf die entlang zur Bogenlaufrichtung gegensinnig gerichteten Komponenten (gegenseitige Aufhebung) und den quer dazu - von der Mitte aus gesehen - gleich-sinnig und sich daher addierenden Komponenten der Blasluftstrahlen zurückzu-führen ist. Denn dabei ergibt sich im Zusammenwirken die zu den Rändern hin ge-richtete Hauptströmung.Der Fachmann erhält aus der DE 42 09 607 A1 im Hinblick auf die Orientierung der einzelnen Schlitzdüsen somit die Lehre, zum Erzielen einer zu den Seitenrän-dern der Leitfläche hin gerichteten Gesamtströmung die einzelnen Düsen in einem Winkel von ca. 45° zur Bogenlaufrichtung auszurichten (DE 42 09 067 A1 Spal-te 1, Zeilen 13 bis 16 sowie Anspruch 1 Zeilen 12 bis 16 i. V. m. Figur 2). Eine An-regung, zu demselben Zweck (zu den Seitenrändern hin gerichtete Strömung) die Düsen mit Blasrichtung im Wesentlichen zu den Seitenrändern hin auszurichten, wird dem Fachmann mit der vorbekannten Düsenorientierung somit gerade nicht gegeben.Die DE 42 09 067 A1 allein für sich vermag den Fachmann daher nicht in nahelie-gender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu führen.Ein aus der DE 19 07 083 C3 bekannter Blaskasten zum schwebenden Führen und/oder Fördern von Bahnen und Bogen (Spalte 1, Zeilen 4, 5) an Maschinen nicht näher bezeichneter Art weist eine der Transportebene zugewandte Leitfläche (Begrenzungswand 2) auf (vgl. hier wiedergegebene Figuren 1, 3). Derartige Blaskästen werden häufig in der Führung/Förderung von Druckerzeugnissen auch an Druckmaschinen eingesetzt und können daher als dem auf dem Gebiet der Druckmaschinen tätigen Fachmann bekannt unterstellt werden (--> Merkmale 1 bis 3). Die Begrenzungswand 2 ist mit Schlitzdüsen bildenden Blasluftöffnungen 1 - 10 -durchsetzt (vgl. Figur 3; --> Merkmale 4, 5). Eine im Wesentlichen in Förderrichtung ver-laufende Strahlrichtung der Schlitzdüsen ist nur unter der Bedingung der Förderwirkung verlangt (Spalte 2, Zeilen 44 bis 48). Die Strahlrichtung des Blasstrahls kann aber of-fenbar auch so verlaufen, dass lediglich eine Kraft zum Straffen des Bogens ohne Förder-wirkung ausgeübt wird (Spalte 2, Zeilen 38 bis 44). Der Fachmann mag daraus die Anregung erhalten, zum Erzielen einer solchen Kraft zum Straffen des Bogens die Düsen mit ihrer Hauptblasrichtung an-ders als die Förderrichtung auszurichten. Diese andere als in Förderrichtung orien-tierte Ausrichtung der Düsen ist in der DE 19 07 083 C3 allerdings nicht konkreti-siert. Überdies weist die vorbekannte Leiteinrichtung eine von der Mitte zu den Seitenrändern der Leitfläche (Begrenzungswand 2) gleichbleibende Flächenbele-gung mit Schlitzdüsen auf.Die streitpatentgemäß vorgesehene Ausgestaltung der Leitfläche mit zu den Sei-tenrändern hin ausgerichteten Schlitzdüsen und dazu von der Mitte zu den Seiten-rändern hin abnehmender Flächenbelegung vermag die DE 19 07 083 C3 allein für sich dem Fachmann nicht nahezulegen.Eine entsprechende Kombination von Düsenausrichtung und Flächendichte der Düsen ergibt sich aber auch nicht aus der von der Einsprechenden entgegenge-haltenen Zusammenschau der beiden vorstehend dargelegten Bogenleiteinrich-tungen. Mangels in der DE 19 07 083 C3 angegebener Konkretisierung der Blas-richtung der Düsen zum Zwecke der Bogenstraffung wird der Fachmann sich an die im Stand der Technik zu eben diesem Zweck vorgeschlagenen Lösungen hal-ten. Dies führt im Falle der von der Einsprechenden geltend gemachten Zusam-menschau dieser beiden vorbekannten Leiteinrichtungen auf die Lösung nach der DE 42 09 067 A1, nämlich die Orientierung der Schlitzdüsen unter einem Winkel- 11 -von ca. 45° zur Förderrichtung. Die Düsenorientierung und -anordnung im Sinne der Merkmale 6 und 7 ist auf diese Weise gerade nicht nahe gelegt.Die DE 94 16 106 U1 zeigt ein Bogenleitblech für die Bogenwendeeinrichtung ei-ner Druckmaschine (Seite 1, Zeilen 1 bis 4; --> Merkmale 1 bis 3). Die Luftaus-trittsöffnungen 3 des Bogenleitblechs 1, 1' haben vorbestimmte Blasrichtungen (vgl. hier wiedergegebene Figur 2) und sind nach oben dargelegtem Verständnis des Fachmanns als Schlitzdüsen anzusehen (--> Merkmal 4). Die Blasrichtung ist allerdings "vorwiegend in Bewegungsrichtung des Bedruckstoffs" und nur "zusätz-lich von der Mitte des Bedruckstoffes her symmetrisch zu den Seitenrändern ge-richtet" (Seite 2, Zeilen 14 bis 19; Seite 4, Zeilen 13 bis 19; Anspruch 5). Zudem ist eine von der Mitte zu den Seitenrändern der Leitflä-che hin gleichbleibende Flächenbelegung vorgese-hen.Der Fachmann erhält somit die Lehre, zum Zwecke einer berührungslosen Führung der Bogen unter Straffung derselben (Seite 2, Zeilen 1 bis 5) mit Blas-richtung im Wesentlichen in Bogenlaufrichtung (und nicht wie streitpatentgemäß beansprucht quer dazu) orientierte Düsen anzuordnen und zudem eine gleichmäßige Flächenbelegung über die gesamte Leitfläche vorzusehen. Dies führt von der Anordnung der Düsen im Sinne der o. g. Merkmale 6 und 7 weg.Eine Zusammenschau dieses Standes der Technik und desjenigen der DE 42 09 067 A1 kann schon deshalb nicht zur streitpatentgemäßen Bogenleitein-richtung führen, weil bei beiden vorbekannten Leiteinrichtungen die vorwiegende Blasrichtung der Düsen nicht quer zur Bogenlaufrichtung verläuft. Entsprechendes gilt für eine Zusammenschau dieses Standes der Technik und desjenigen nach der DE 19 07 083 C3, wobei noch außerdem für diese beiden Leiteinrichtungen- 12 -gleichmäßige Flächenbelegung vorgesehen ist und somit durch diese Zusammen-schau auch die streitpatentgemäße Flächenbelegung nicht erhalten wird.Bei einer Vorrichtung zum schwebenden Führen von zu fördernden Materialbah-nen oder Materialbogen nach der DE 89 15 626 U1 sind Düsenleisten L mit einer Mehrzahl von Schlitzdüsen 4 vorgesehen. Die Düsen können so angeordnet sein, dass sie eine zum Breitstrecken ausnutzbare Zugkraft ausüben (Seite 2, Zeilen 1 bis 5; Seite 4, 2. Absatz). Eine entsprechende Anordnung ist aus der hier wieder-gegebenen Figur 7 ersichtlich. Dabei weisen die Düsen unterschiedliche Blasrich-tungen auf, und zwar abge-stuft von senkrecht zur Leis-tenachse orientierter Blasrichtung in der Mitte bis parallel zur Leistenachse orien-tierter Blasrichtung an den Enden. Wie diese Düsenleiste in Bezug zur Förder-richtung orientiert ist, lässt sich nach Auffassung des Senats der DE 89 15 626 U1 nicht gesichert entnehmen. Unterstellt man, dass die Förderrichtung der Bogen quer zur Längserstreckung dieser Düsenleiste verläuft, ergäbe sich zwar eine überwiegend zu den Seitenrändern hin gerichtete Hauptströmung. Es läge aber nicht eine einheitliche Orientierung der einzelnen Düsen mit im Wesentlichen zu den Seitenrändern gerichteter Blasrichtung vor.Auch eine zu den Seitenrändern von der Mitte aus abnehmende Flächenbelegung mit Düsen kann - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - dieser Leitein-richtung nicht zugeschrieben werden. Zwar ist in der Beschreibung darauf hinge-wiesen, dass "eine mehr oder weniger dichte Bestückung des Düsenkörpers mit Düsen" vorgesehen sein kann (Seite 4, 2. Absatz). Dies bezieht der unvoreinge-nommene Fachmann jedoch auf die Gesamtzahl der in der Leitfläche vorhande-nen Düsen, nicht dagegen auf eine innerhalb der Leitfläche unterschiedliche Flä-chenbelegung. Eine solche Interpretation hält der Senat nur bei rückschauender Betrachtung in Kenntnis der streitpatentgemäßen Erfindung für möglich.- 13 -Somit vermag diese Druckschrift weder die zu den Seitenrändern hin abnehmende Flächenbelegung noch die Ausrichtung der einzelnen Düsen mit seitwärts gerich-teter Blasrichtung nahezulegen, geschweige denn die Kombination dieser Merk-male. Eine Zusammenschau mit einer oder mehreren der vorgenannten Druck-schriften führt daher ebenfalls nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1.Bei der Bogenleiteinrichtung für eine Druckmaschine (Anspruch 1; --> Merkma-le 1, 2) nach der DE 36 29 720 A1 werden die Bogen 8 entlang einer Bogenlauf-bahn (Transportrichtung 21) transportiert, wobei sie auf sich in Bogenlaufrichtung erstreckenden, quer zur Bogenlaufrichtung beabstandeten Bogenleitstäben 14, 15 aufliegen (Spalte 3, Zeilen 21 bis 27; vgl. hier wiedergegebene Figuren 3, 4). Die Bogenleitstäbe 14, 15 sind in ihrer Position quer zur Bogenlaufrichtung verstellbar und werden - wegen des Schleifkontaktes zwischen Bogen und Leitstäben - auf je-weilige druckfreie Korridore des Druckbildes eingestellt (Spalte 3, Zeilen 12 bis 16). Sie weisen mit Blasluft beaufschlagbare Düsen 16 mit im Wesentlichen quer zur Bogenlaufrichtung und parallel zur Transportebene orientierter Blasrich-tung auf (Spalte 3, Zeilen 1 bis 5). Auf der von der Transportebene abgewandten Seite der Bogenleitstäbe 14, 15 ist ein geschlossenes Begrenzungsblech 22 ange-ordnet, dass offenbar der Kanalisierung der Blasluft zwischen sich und dem Bogen dient.Die Bogenleitstäbe 14, 15 zusammen mit dem Begrenzungsblech 22 mögen im weiten Sinn des Wortes als Leitflä-che verstanden werden (--> Merk-mal 3), von einem "Durchsetzen" derselben mit Düsen kann jedoch nicht die Rede sein. Zudem ist die Ausbildung der Düsen als Schlitzdü-sen dieser Druckschrift nicht entnehm-- 14 -bar, bei der dargestellten Ausgestaltung der Leiteinrichtung sieht der Fachmann solches auch nicht als notwendig an. Auch eine bestimmte Verteilung der Düsen (Leitstäbe) innerhalb der Leitfläche ist nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist bei der in Abhängigkeit von der Lage druckfreier Zonen des Druckbildes vorzunehmenden Positionierung der Bogenleitstäbe quer zur Bogenlaufrichtung die Flächenbele-gung mit Düsen von Fall zu Fall unterschiedlich. Dabei kann sich sowohl eine zu den Seitenrändern hin abnehmende als auch eine gleichbleibende als auch eine zunehmende Flächenbelegung mit Düsen ergeben. Der unvoreingenommene Fachmann kann daraus nur den Schluss ziehen, dass es in Richtung quer zur Bo-genlaufrichtung gesehen auf eine bestimmte Verteilung der Düsenanzahl je Flä-cheneinheit der Leitfläche überhaupt nicht ankommt.Anregung zur Verwendung von Schlitzdüsen, zur Anordnung derselben mit be-stimmter Flächenbelegung je Flächeneinheit, geschweige denn von der Mitte zur Seite hin abnehmend, ist dem Fachmann mit diesem Stand der Technik nicht ge-geben.Eine Zusammenschau mit den Leiteinrichtungen nach den übrigen oben dargeleg-ten Druckschriften hält der Senat schon als solche für ausgeschlossen. Denn die streitpatentgemäß beanspruchte Ausgestaltung der Leiteinrichtung ist für die be-rührungslose Führung (Schwebeführung) der Bogen vorgesehen (Absatz 0004), die Leiteinrichtung nach der DE 36 29 720 A1 dagegen - wie ausgeführt - für die kontaktierende Führung (Spalte 3, Zeilen 21 bis 27). Dabei liegen Förderbedingun-gen vor, die der Fachmann als für eine Schwebeführung ungeeignet ansieht. Bei dieser Sachlage kann sich eine dennoch unterstellte Zusammenschau mit dem Er-gebnis der streitpatentgemäßen Bogenleiteinrichtung nach Überzeugung des Se-nats nur in Kenntnis derselben durch gezieltes "Zusammenklauben" von Einzel-merkmalen aus verschiedenen vorbekannten Ausgestaltungen ergeben.Der übrige, im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene und von der Einsprechen-den nicht aufgegriffene Stand der Technik kommt zumindest nicht näher als der - 15 -vorstehend dargelegte Stand der Technik und steht dem Gegenstand des Streit-patents somit ebenfalls nicht entgegen.Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat demnach Bestand.2.4 Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Weiterbildungen der Bo-genleiteinrichtung nach Patentanspruch 1 und enthalten keine Selbstverständlich-keiten. Sie haben daher ebenfalls Bestand.3. Zum HilfsantragZum Hilfsantrag bedurfte es keiner Entscheidung, nachdem wie vorstehend aus-geführt dem Hauptantrag stattzugeben war.Pontzen Bülskämper Paetzold ReinhardtKo
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