BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 350/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 44 14 432…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe sowie des Richters Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 44 14 432 mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeug“, dessen Ertei-lung am 9. Dezember 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 8. März 2005 schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.Das Patent ist nach Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Dezember 2008 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.Der Einsprechenden wurde Gelegenheit gegeben, ein eigenes Interesse am rück-wirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen; sie hat eine Erklärung nicht abgegeben.II.Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.- 3 -Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden erforder-lich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutz-rechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einspre-chenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht. Damit ist der Einspruch unzulässig ge-worden.Pontzen Bork Friehe ReinhardtKo
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