BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 54 140.6-27 9 W (pat) 35/05 _______________________ … sowie der Richterin Friehe und der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen - 2 - beschlossen: I. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungs-stelle für Klasse B 41 J vom 21. April 2005 wird aufgehoben. II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 14, - Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 1 bis 8, jeweils eingereicht am 5. September 2008, - Zeichnungen Figuren 1 bis 4, eingegangen beim Deut-schen Patent- und Markenamt am 3. November 2001 (Anmel-detag). Die Bezeichnung lautet: "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren eines oder mehrerer frei fliegender Flüssigkeitstropfen, insbesondere Tintentropfen" . Anmeldetag ist der 3. November 2001. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 3. Novem-ber 2001 mit der Bezeichnung - 3 - "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren eines oder mehrerer frei fliegender Flüssigkeitstropfen, insbesondere Tintentropfen" eingegangen. Mit Beschluss vom 21. April 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückge-wiesen. Sie war der Auffassung, das Verfahren nach dem seinerzeit geltenden Pa-tentanspruch 1 sei nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der US 5 036 340. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin. Nach Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 27. Au-gust 2008 und Telefonat am 4. September 2008 reicht die Anmelderin neue Pa-tentansprüche mit angepasster Beschreibung ein. Sie hält das danach geltende Patentbegehren für zulässig und gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig. Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 14, - Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 1 bis 8, jeweils eingereicht am 5. September 2008, - Zeichnungen Figuren 1 bis 4, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 3. November 2001 (Anmeldetag). Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zum Detektieren eines oder mehrerer frei fliegender Flüssigkeitstropfen (1), insbesondere von Tintentropfen (1) aus Düsendruckköpfen (2a) für Tintendrucker, die aus einer Abschuss- - 4 - quelle (2) ausgestoßen, dann gemessen oder gezählt oder auf ei-ner Auftreff-Fläche (3) als Muster aufgezeichnet werden, wobei die Flüssigkeitstropfen (1) auf eine vorgespannte Sensor-Mem-bran (3b) geschossen werden, durch Auftreffen der Flüssigkeitstropfen (1) auf die Sensor-Mem-bran (3b) Störsignale der Sensor-Membran (3b) gebildet werden, die Störsignale der Sensor-Membran (3b) an einen gesonderten Kraftwandler übertragen, dort in elektrische Signale umgewandelt und als solche weiterverarbeitet werden." Der nebengeordnete, geltende Patentanspruch 4 lautet: "Vorrichtung zur Detektierung eines oder mehrerer Flüssigkeits-tropfen (1), insbesondere von Tintentropfen (1) aus einem Düsen-druckkopf (2a) für einen Tintendrucker, die aus einer Abschuss-quelle (2) ausstoßbar, danach messbar und/oder zählbar und/oder auf einer Auftreff-Fläche (3) als Muster aufzeichenbar sind, wobei als Auftreff-Fläche (3) für die Flüssigkeitstropfen (1) eine vorge-spannte Sensor-Membran (3b) dient, an die ein Draht (5) berüh-rend anliegt, der mit einem Kraftwandler verbunden ist." An die Patentansprüche 1 und 4 schließen sich die abhängigen Patentansprü-che 2 und 3 sowie 5 bis 14 an. Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen wor-den: - US 5 036 340 - US 2001/0 028 371 A1. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat Erfolg durch die Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses und Erteilung des Patents mit den im Beschlusstenor angegebe-nen Unterlagen. 1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Detektieren frei fliegender Flüssigkeitstropfen. In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist sinngemäß ausgeführt, dass gemäß einem optischen Erkennungsverfahren Tintentropfen beim Passieren einer Lichtschranke detektiert würden. Dabei bestehe eine Verschmutzungsgefahr des Sensors der Lichtschranke, und bei größerer räumlicher Ausdehnung eines Dü-sendruckkopfs müsse der Sensor oder der Druckkopf verfahren werden oder es müsse - bei Verzicht auf Verfahrbewegungen - eine große Anzahl von Sensoren eingesetzt werden. Bei einem anderen optischen Erkennungsverfahren werde ein von den einzelnen Düsen erstelltes Druckmuster durch einen optischen Sensor erfasst. Bei Erstel-lung derartiger Druckmuster über eine Tinte könnten Signalkontrastprobleme in Abhängigkeit von den Eigenschaften von Papier und Tinte entstehen. Bei einem piezoelektrischen Detektor für die Tropfenstellung-Bestimmung nach der US 5 036 340 würde über Öffnungen in einem piezoelektrischen Film über ei-nen Druckkopfschlitten-Sensor der jeweils erste Tropfen einer Düsengruppe einer jeweiligen Farbart angezeigt. Auf diese Weise könnten die Abstände zwischen den jeweiligen Düsengruppen für jede Farbart festgestellt werden. Das Verfahren sei zum Bestimmen einzelner Tropfen in einem ruhenden System allerdings ungeeig-net. Gemäß der US 2001/0 028 371 A1 würden Druckwellen in der Tropfenfolge über Akustik, Ultraschall und ein Mikrofon dargestellt. Dazu notwendige Sensoren könnten innerhalb sowie auch außerhalb eines Druckkopfes angeordnet sein. - 6 - Das der Erfindung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin, ein einfaches Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Erkennen von Flüssigkeitstropfen vorzuschlagen, die ohne eine Relativbe-wegung zwischen einem Sensor und einer Schar beabstandeter Abschussquellen auskommen. Dieses Problem wird durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw. durch die Vorrichtung nach Patentanspruch 4 gelöst. 2. Die Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zu-sammenfassung von Merkmalen aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3 mit Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 2, 3. Absatz; Sei-te 3, 1. und 2. Absatz). Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patent-ansprüchen 3 und 4. Der geltende Patentanspruch 4 stimmt inhaltlich mit dem ursprünglichen Patentan-spruch 5 überein. Die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 5 ergibt sich unter fach-männischer Zusammenschau des vom Wortlaut des ursprünglichen Patentan-spruchs 6 umfassten Sachverhalts mit Erläuterungen in der ursprünglichen Be-schreibung (Seite 3, 4. und 5. Absatz; Figur 2). Die Patentansprüche 6 bis 14 ergeben sich unter Anpassung der Rückbeziehun-gen aus den ursprünglichen Patentansprüchen 7 bis 15. - 7 - 3. Zum Patentanspruch 1 3.1 Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patentan-spruch 1 ist neu. Aus der US 5 036 340 ist eine Einrichtung bekannt, mit der bei einer Tintendruck-vorrichtung mit mehreren zusammenwirkenden Druckköpfen die gegenseitige Ausrichtung der Druckköpfe festgestellt und Abweichungen kompensiert werden können (Spalte 1, Zeilen 11 bis 16 und 45, 46). Die mehreren Druckköpfe 14 bis 18 sind auf einem verfahrbaren Schlitten 12 angeordnet und geben zur Erzeugung eines gewünschten Druckbilds während einer hin- und hergehenden Scan-Bewe-gung des Schlittens Tröpfchen auf ein Druckmedium ab. Die Detektionseinrichtung weist einen Trop-fendetektor 24 auf (vgl. hier wiedergegebene Figur 4), der in der Ebene des Druckme-diums an einer Seite einer Druckzone P an-geordnet ist. Der Tropfendetektor enthält ei-nen piezoelektrischen Film 25, der in Form einer Membran koplanar mit der Druckzo-ne P am Grundrahmen des Druckers befes-tigt sein kann. Die Membran 25 weist eine Öffnung 26 auf, und auf der von dem Schlit-ten 12 abgewandten Seite des Films ist gegenüberliegend zu dieser Öffnung 26 ein Tropfenfänger 27 angeordnet. Die Stellposition des Schlittens 12 und damit der Druckköpfe 14 bis 18 in Scan-Richtung wird festgestellt über einen Kodierstrei-fen 23, der von einem am Schlitten 12 befestigten Positionssensor 22 abgetastet wird. Bei Auftreffen von Tintentropfen auf eine Kante 30 der piezoelektrischen Membran 25 gibt diese ein elektrisches Signal über eine elektrische Leitung 28 an einen Verstärker und eine Mikroprozessoreinrichtung ab (Spalte 1, Zeile 58, bis Spalte 2, Zeile 20; Spalte 3, Zeile 62, bis Spalte 4, Zeile 30). Bei diesem vorbekannten piezoelektrischen Tropfen-Detektor werden zwar durch Auftreffen der Tropfen auf die Membran 25 wie bei dem anmeldungsgemäßen - 8 - Verfahren Störsignale der Membran gebildet (Verformungen durch mechanische Impulse beim Auftreffen der Tropfen). Die Störsignale werden jedoch nicht an einen gesonderten (= von der Membran verschiedenen) Kraftwandler übertragen und erst dort in elektrische Signale umgewandelt, sondern durch den Piezo-Effekt von der Membran selbst und unmittelbar ohne Übertragung an ein weiteres Bau-element in elektrische Signale umgesetzt. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach von der Arbeitsweise dieser bekannten Vorrichtung durch die Weiterleitung der Störsignale der Sensor-Membran an einen gesonderten Kraftwandler und die Bildung der elektrischen Signale erst durch diesen gesonderten Kraftwandler. Die US 2001/0 028 371 A1 zeigt ein System und ein Verfahren zur Detektion von Druckwellen, die bei Tintenstrahldruckern beim Abfeuern von Tintentropfen in der Umgebung von Tropfenerzeugern auftreten (Absatz 0001; Anspruch 1). Gemäß einem ersten Funkti-onsprinzip (hier wie-dergegebene Figur 2) wird ein Druckstoß von einem außerhalb des Druckkopfs 54 angeordneten Sen-sor 65 detektiert, wenn ein Tintentrop-fen aus einer Düse des Druckkopfs an dem Sensor 65 vorbei ausgestoßen wird. Gemäß einem anderen Funktionsprinzip (vgl. hier wiedergegebene Figur 4) wird eine beim Abfeuern eines Tropfens erzeugte Erschütterung von einem in einer Re-sonanzkammer 120 innerhalb eines Druckkopfs 54' angeordneten Sensor 92 de-tektiert. Beiden Funktionsprinzipien ist gemeinsam, dass die Bildung der Stör-signale durch Druckstöße beim Ausstoß der Tinte aus dem Druckkopf ohne kör-perliche Berührung des Tropfens mit dem Sensorelement erfolgt. - 9 - Davon unterscheidet sich das Verfahren nach dem anmeldungsgemäßen Patent-anspruch 1 durch das völlig anders geartete Funktionsprinzip der Bildung der Stör-signale durch Auftreffen der Flüssigkeitstropfen auf dem Sensorelement. 3.2 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion von Druckköpfen für Tintendrucker zugrunde. Bei dem aus der US 5 036 340 entnehmbaren Verfahren zur Tropfenerkennung (vgl. obenstehende Ausführungen zur Neuheit) werden wie bei dem Verfahren nach dem anmeldungsgemäßen Patentanspruch 1 Störsignale durch Auftreffen von Tropfen auf eine Membran gebildet. Insoweit mag dem vorbekannten und dem anmeldungsgemäßen Verfahren ein übereinstimmendes Funktionsprinzip hinsichtlich der Störsignalerzeugung zugrunde liegen. Zur Weiterverarbeitung die-ser Störsignale wird gemäß der US 5 036 340 aber dieselbe Membran, an der die Störsignale erzeugt werden, auch zur Wandlung dieser Störsignale in weiterverar-beitbare elektrische Signale verwendet. Dabei ist ausdrücklich darauf hingewie-sen, dass diese Arbeitsweise zur Gewährleistung einer einfachen und kostengüns-tigen Konstruktion beitragen soll (Spalte 1, Zeilen 48 bis 51). Der Fachmann hat demnach schon grundsätzlich keine Veranlassung zur Abkehr von dieser Arbeits-weise, und erst recht erhält er keine Anregung, im Sinne des geltenden Patentan-spruchs 1 die Membran-Störsignale an einen separaten Kraftwandler zu übertra-gen und dort erst umzuwandeln. Mit dem Stand der Technik nach der US 5 036 340 allein konnte der Fachmann deshalb nicht in naheliegender Weise zu dem Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 kommen. Davon abgesehen, dass eine Zusammenschau der US 5 036 340 mit der US 2001/0 028 371 A1 wegen der unterschiedlichen Funktionsprinzipien hinsicht- - 10 - lich der Störsignalerzeugung abwegig erscheint, vermag eine solche Zusammen-schau auch nicht naheliegend zu dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 zu führen. Eine Verknüpfung beider Druckschriften ergäbe allenfalls eine Detektorein-richtung, bei der mittels einer piezoelektrischen Membran nach Art der US 5 036 340 (piezoelectric film 25) durch die bei Vorbeiflug oder bei Erzeugung eines Tropfens entstehende Druckwelle Störsignale der Membran ohne Tropfen-berührung derselben erzeugt und durch den Piezo-Effekt der Membran in elektri-sche Signale umgewandelt werden. Die Weiterleitung der Störsignale an einen ge-sonderten Kraftwandler ist daraus nicht herleitbar. Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass der in Betracht gezogene Stand der Technik dem Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 die Patentfähigkeit nicht zu nehmen vermag. 4. Zum nebengeordneten Patentanspruch 4. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Patentanspruch 4 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Prüfung durch den Senat hat nicht ergeben, dass der ermittelte Stand der Technik dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 4 patenthindernd ent-gegenzustehen vermag. Schon ein zur Sensor-Membran gesonderter Kraftwand-ler zur Umwandlung der an der Sensor-Membran erzeugten Störsignale kann aus dem Stand der Technik nicht hergeleitet werden, erst recht ergibt sich nicht die mit Patentanspruch 4 beanspruchte Verbindung von Sensor-Membran und Kraftwand-ler durch einen Draht. Im Übrigen hat bereits die Prüfungsstelle des DPMA den Gegenstand des gelten-den Patentanspruchs 4 als patentfähig angesehen, nachdem sie zu dem inhalts-gleichen ursprünglichen Patentanspruch 5 keinen patenthindernden Stand der Technik ermittelt und diesen Patentanspruch 5 als mögliche Grundlage einer Pa- - 11 - tenterteilung bezeichnet hat (Prüfungsbescheid vom 21. Juni 2002, Seite 3, 3. und 5. selbständiger Absatz). Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 ist somit ebenfalls patentfähig. 5. Zu den abhängigen Patentansprüchen. Von den Patentansprüchen 1 bzw. 4 getragen werden die rückbezogenen Patent-ansprüche 2 und 3 bzw. 4 bis 14, die vorteilhafte Weiterbildungen des jeweils in Bezug genommenen selbständigen Patentanspruchs betreffen und zumindest kei-ne Selbstverständlichkeiten darstellen. Pontzen Friehe Reinhardt Dr. Höchst Ko
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