BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 352/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 196 17 408 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Februar 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. - 2 - G r ü n d e I. Gegen das am 30. April 1996 angemeldete und am 20. Februar 2003 veröffent-lichte Patent 196 17 408 ist am 19. Mai 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde am 3. Februar 2006 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung und im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem sinngemäßen Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 - 3 - Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfah-ren vor dem Patentgericht entsprechend. gez. Unterschriften
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