BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 352/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 22 261 _______________________ Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe sowie des Richters Dr.-Ing. öchst … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des RichtersH- 2 - - 3 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. I. nommen. egen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-gründung und uf den Inh kten verwiesenDie Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. G r ü n d e Gegen das am 16. Mai 2002 angemeldete und am 12. Februar 2004 veröffentlich-te Patent 102 22 261 ist am 12. Mai 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde am 19. Juni 2008 zurückge Wspruchsbe im Übrigen a alt der A . - 4 - Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde kann dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wer-den. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchs-verfahren vor dem Patentgericht entsprechend. Pontzen Bülskämper Friehe Dr. Höchst Ko
Full & Egal Universal Law Academy