BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 353/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. März 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 196 32 515 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Guth beschlossen: Das Patent 196 32 515 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 13. August 1996 angemeldete und am 1. August 2002 veröffent-lichte Patent 196 32 515 ist von zwei Einsprechenden Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende I meint u.a., der Streitgegenstand habe durch den am Anmel-detag verfügbaren Stand der Technik nahegelegen. Diesbezüglich verweist sie auf den Prospekt "BPW-Achsen mit Luftfederung SL" mit Druckvermerk BPW-O/94/1 d[7001] sowie auf die DE 42 12 352 A1, welche vom Gericht mit Zwi-schenverfügung vom 14. März 2005 in das Verfahren eingeführt worden ist. - 3 - Die Einsprechende II macht ausschließlich widerrechtliche Entnahme geltend. Sie trägt vor, die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 seien ihr während einer gemeinsamen Entwicklungstätigkeit im Jahr 1996 von der Patentinhaberin ent-nommen worden. Die Einsprechende I beantragt, das Patent zu widerrufen sowie eine Schriftsatzfrist bis zum 19. April 2005 auf ein eventuelles schriftsätzliches Vorbringen der Patentinhaberin einzuräumen. Die Einsprechende II beantragt, das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 zu widerrufen und ebenfalls eine Schriftsatzfrist auf ein eventuelles schriftsätzli-ches Vorbringen der Patentinhaberin einzuräumen, ebenfalls bis zum 19. April 2005. Die Patentinhaberin beantragt eine Frist bis zum 4. April 2005, da sie keine Gelegenheit hatte, auf die mit dem Zwischenbescheid des Gerichts vom 14. März 2005 übersandten Entgegenhaltungen Stellung zu nehmen; sie möchte jedoch heute – d.h. am 21. März 2005 - verhandeln und stellt keinen An-trag auf Vertagung. Außerdem stellt sie den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. - 4 - Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden in sämtli-chen Punkten. Sie ist der Meinung, das patentgemäße Achssystem sei neu ge-genüber dem genannten Stand der Technik und beruhe auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Außerdem gehe es allein auf ihre erfinderische Tätigkeit zurück. Der Patentanspruch 1 lautet: Luftgefedertes Fahrzeug-Achssystem, das an der Unterseite des Fahrzeugs, z.B. an einem Rahmenlängsträger (1), aufgehängt ist, mit folgenden Teilen: - einem an der Unterseite (Rahmenlängsträger 1) des Anhängers sich abstützenden Federbalg (2), - einem Achslenker (3), der von der Unterseite des Federbalges bis zu einer unterhalb des Anhängers angebrachten Achslenker-Haltevorrichtung (4) reicht, an der das eine Ende (16) des Achs-lenkers (3) gelenkig aufgehängt ist, - einem mit dem Achslenker (3) verbundenen Achskörper (6), der zwischen dem Federbalg (2) und der Haltevorrichtung (4) ange-ordnet ist, wobei der Achskörper (6) oberhalb des Achslen-kers (3) angeordnet ist, so dass ein vom Achskörper (6), der Un-terseite (Rahmenlängsträger 1) des Anhängers und einem Stoß-dämpfer (11) begrenzter Freiraum (12) geschaffen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Achssystem bei einem Lastkraftwagen-Anhänger oder Sattelanhänger in Kombination mit einer pneumatisch betriebenen Scheibenbrems-Anlage (8) eingebaut ist, die einen Bremszylin-der (10) umfasst, der in den Freiraum (12) hineinragt und etwa pa-rallel zur Mittelachse (M) des Achskörpers (6) angeordnet ist und direkt mit der Scheibenbrems-Anlage (8) verbunden ist. - 5 - Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 8 sind dem Patentanspruch 1 nachgeord-net. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet. 1. Die Einsprüche sind zulässig. a) Die Patentinhaberin bestreitet lediglich die Zulässigkeit des Einspruchs der Ein-sprechenden II, der D…-B… AG. Die darin durch Verschmelzung aufgegangene ehemalige D…- B… AG sei ihr damaliger Entwicklungspartner gewesen. Die in der Entwicklungspartnerschaft vertraglich geregelten Rechte seien mit der Verschmelzung nicht "eo ipso ..... übertragen worden". Jedenfalls habe die Einsprechende II nicht nachgewiesen, daß sie anläßlich der Verschmelzung mit der D…-B… AG auch Inhaberin der Rechte geworden sei, die sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der M…- B… AG und der S…- Gesellschaft mbH & Co. vom 23. Juli 1996 ergeben. Eines derartigen Nachweises bedarf es nicht. Die Patentinhaberin übersieht offen-bar, daß es bei einer Verschmelzung keiner individuellen Übertragung von Rech-ten bedarf, weil nach § 20 Nr. 1 Umwandlungsgesetz das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den über-nehmenden Rechtsträger übergeht. b) Die Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden I ist unbestritten. - 6 - 2. Die Einsprüche haben auch in der Sache Erfolg, denn das streitpatentpatentge-mäße Fahrzeug-Achssystem beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Durchschnittsfachmann ist ein im Fachbereich Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugbau ausgebildeter Diplomingenieur einer technischen Universität oder ei-ner Fachhochschule, der bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer als Konstrukteur mit der Entwicklung von luftgefederten Achssystemen befaßt ist. Er ist in analyti-schen und systematischen Arbeitsmethoden im Bereich der Entwicklung und Kon-struktion von Kraftfahrzeugen geschult. Am Anmeldetag des Streitpatents verfügt er über eine mehrjährige Berufserfahrung. Mit Rechnung der Druckerei GRONENBREG, Kaiserstraße 73, 51643 Gummersbach, vom 14. September 1994 hat die Einsprechende I glaubhaft nachgewiesen, daß von dem Prospekt "BPW-Achsen mit Luftfederung SL", Druck-vermerk BPW-O/94/1 d[7001] 7.190 Stück in 1994 gedruckt worden sind. Unter Berücksichtigung des Geschäftfeldes, auf dem die Einsprechende I (B… AG) tätig ist und aufgrund der Lebenserfahrung ist anzunehmen, daß dieser Prospekt am Anmeldetag des Streitpatents einem unbeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestanden hat. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen. Demnach war ein gattungsgemäßes luftgefedertes Fahrzeug-Achssystem aus dem Prospekt "BPW-Achsen mit Luftfederung SL" vorbekannt. Dieses Achssystem wird für Lastkraftwagen-Anhänger oder Sattelanhänger verwendet und gewöhnlich an der Unterseite eines Fahrzeugs, z.B. an einem Rahmenlängsträger aufge-hängt, vgl. insbesondere S. 4, S. 7 und S. 8. Insbesondere die auf den Seiten 15 und 18 bis 23 dargestellte Baureihe SLU umfaßt folgende Bauteile: - einen sich an der Unterseite des Anhängers abstützenden Federbalg, - einen Achslenker, der von der Unterseite des Federbalges bis zu einer unterhalb - 7 - des Anhängers angebrachten Achslenker-Haltevorrichtung reicht, an der das ei-ne Ende des Achslenkers gelenkig aufgehängt ist, - einen mit dem Achslenker verbundenen Achskörper, der oberhalb des Achslen-kers zwischen dem Federbalg und der Haltevorrichtung angeordnet ist. Außerdem ist ein Stoßdämpfer zwischen einer Halteöse unterhalb des Achslen-kers und der Achslenker-Haltevorrichtung vorgesehen, vgl. insbesondere S. 15. Der Achskörper, die Unterseite (Rahmenlängsträger) des Anhängers und der Stoßdämpfer begrenzen einen Freiraum, in dem eine Bremswelle für die Trommel-bremse angeordnet ist, vgl. insbesondere S. 15 in Verbindung mit S. 19 und S. 23, jeweils Seitenansicht und Draufsicht. Der wesentliche Unterschied zwischen dem bekannten und dem streitgegenständ-lichen Fahrzeug-Achssystem besteht darin, daß anstelle der Trommelbremse eine pneumatisch betätigte Scheibenbrems-Anlage in bestimmter Weise eingebaut ist. Für diese Weiterentwicklung bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit. Dem eingangs definierten Durchschnittsfachmann waren am Anmeldetag des Streitpatents Bestrebungen der Fachwelt geläufig, die bislang bei Lastkraftwagen- und Sattelanhängern verwendeten druckluftbetätigten Trommelbremsen durch Scheibenbremsen zu ersetzen. Insoweit gehörte die Suche nach einer dafür ge-eigneten Lösung zu seinen üblichen Aufgaben. Wenn er sich dabei im einschlägigen Stand der Technik nach einer für den Einbau in Lastkraftwagen- und Sattelanhängern geeigneten, pneumatisch betriebenen Scheibenbremsanlage umschaut, konnte er die DE 42 12 352 A1 nicht übersehen. Denn diese Druckschrift offenbart eine druckluftbetätigte Scheibenbremse für Nutzfahrzeuge, vgl. insbesondere Sp. 1 Z. 3 bis 6, die insbesondere einen Brems-zylinder 40 umfaßt, der parallel zur Mittelachse des Achskörpers angeordnet und direkt mit der Scheibenbrems-Anlage verbunden ist, vgl. insbesondere Sp. 3 Z. 15 bis 38 in Verbindung mit Fig. 1. - 8 - Die Integrationsmöglichkeiten dieser Scheibenbremse in das vorbekannte Fahr-zeug-Achssystem anstelle der Trommelbremse sind durch ihre Funktion und die geometrischen Verhältnisse am Achssystem von vorneherein stark eingeschränkt. So ist die Scheibenbremse funktionsnotwendig im Radlagerbereich, d.h. am äuße-ren Achsende zu positionieren. Außerdem kann der direkt am Bremssattel befe-stigte Betätigungszylinder nicht nach außen, in die Felge hineinragen, sondern muß zur Fahrzeugmitte hin gerichtet sein, wie vom Erfinder in der mündlichen Ver-handlung zutreffend erläutert wurde. Unter Beachtung dieser Randbedingungen konnte der Durchschnittsfachmann systematisch nur eine Bremszylinderanord-nung oberhalb des Achslenkers, vor oder hinter dem Achskörper, oder unterhalb des Achslenkers in Betracht ziehen. Von diesen 3 Möglichkeiten leidet die letztge-nannte an gravierenden Nachteilen. Zum einen würde durch Anordnung des Bremszylinders unterhalb des Achslenkers die Bodenfreiheit des Fahrzeugs er-heblich, nämlich um den Durchmesser des Bremszylinders eingeschränkt. Zum anderen wäre der ungeschützte Bremszylinder als ein sicherheitsrelevantes Bau-teil relativ nahe zur Straßenoberfläche angeordnet und dort besonders beschädi-gungsanfällig. Aufgrund dieser offensichtlichen Nachteile würde der Durchschnitts-fachmann diese Möglichkeit nur dann näher untersuchen, wenn er keine bessere Lösung fände. Diese bietet sich allerdings ohne weiteres oberhalb des Achslen-kers an. Denn ein dort angeordneter Bremszylinder würde die Bodenfreiheit nicht einschränken und wäre zudem durch die umgebenden Bauteile vor Beschädigun-gen geschützt. Eine vergleichende Betrachtung der Einbaumöglichkeiten des Bremszylinders oberhalb des Achslenkers läßt auf den ersten Blick erkennen, daß der Freiraum in Fahrtrichtung hinter dem Achskörper durch die Einfederbewegung des Achslenkers stärker beschränkt ist als derjenige vor dem Achskörper. Folglich wird der Durchschnittsfachmann den Freiraum in Fahrtrichtung vor dem Achskör-per, in dem beim gattungsgemäßen Achssystem bereits die Bremswelle der Trom-melbremse angeordnet ist, in nächstliegender Weise für die Anordnung des Bremszylinders der Scheibenbremse gemäß der DE 42 12 352 A1 in Betracht zie-hen. Die vorgenannten Überlegungen bewegen sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen dessen, was von einem Durchschnittsfachmann re-- 9 - gelmäßig zu erwarten ist, ohne daß dieser dazu erfinderisch tätig werden müßte, BGH Az. X ZR 30/00 vom 24. September 2003. Falls der Durchschnittsfachmann darüber hinaus möglicherweise noch handwerkli-che Anpassungsmaßnahmen am Achssystem oder an der Scheibenbremse vor-nehmen müßte, wäre auch dies kein Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit, da derartiges zu den Tätigkeiten zählt, die von dem Durchschnittsfach-mann im Rahmen seiner Tätigkeit gewöhnlich zu erwarten sind. Mithin gelangt der Durchschnittsfachmann auf Grund seiner Fachkenntnis und mit den im Stand der Technik zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Fahr-zeug-Achssystem gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents. Dagegen wendet die Patentinhaberin ein, bei der Scheibenbremse gemäß der DE 42 12 352 A1 handele es sich um eine sogenannte Kurzbauform, deren Bremszylinder nicht in den streitpatentgemäßen Freiraum hineinrage, sondern au-ßenseitig des Achslenkers vorzusehen sei. Für eine derart eingeschränkte Inter-pretation der DE 42 12 352 A1 sieht der Senat jedoch objektiv keine Veranlas-sung, zumal die Patentinhaberin auf ausdrückliches Befragen hin auch keine Text-stelle benennen konnte, welche ihre eingeschränkte Interpretation in irgendeiner Weise zu stützen vermocht hätte. Unter Hinweis auf Sp. 3 Z. 42 bis 48 der DE 42 12 352 A1 macht die Patentinha-berin weiter geltend, dort sei die Verwendung eines Bremsgestänges offenbart, welches der Fachmann bei einer Scheibenbremse analog zur der beim gattungs-gemäßen Achssystem vorgesehenen Bremswelle anwende. Damit gelange eine Zusammenschau des Standes der Technik, wie vorstehend erläutert, gerade nicht zum Streitgegenstand. Diese Argumentation verkennt, daß die Verwendung eines Bremsgestänges in der genannten Textstelle der DE 42 12 352 A1 lediglich als ei-ne nicht zu vergessende Alternative "angemerkt" ist. Gemäß der gesamten übri-gen Druckschrift und insbesondere gemäß Patentanspruch 1 der DE 42 12 352 A1 - 10 - ist der Bremszylinder ausschließlich direkt mit der Scheibenbremsanlage verbun-den. Da die hiermit einhergehenden Vorteile, zBsp ABS-Fähigkeit, Gewicht, etc. einschlägig bekannt sind, wird der unvoreingenommene Durchschnittsfachmann in nächstliegender Weise versuchen, diese Bauform zu verwenden und gelangt da-mit zum Streitgegenstand, wie vorstehend dargetan. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach nicht patentfähig. Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 teilen dieses Schicksal und haben ebenfalls keinen Bestand. 3. Es bestand kein Anlaß, unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 93 Abs. 2 PatG) zu vertagen oder der Patentinhaberin, die ihren Frist-antrag in erster Linie damit begründet, sie habe noch keine Möglichkeit zu einer erneuten schriftsätzlichen Stellungnahme erhalten, eine weitere Frist zur schriftli-chen Äußerung einzuräumen. Der Vertreter der Patentinhaberin war eine Woche vor der mündlichen Verhand-lung am 14. März 2005 telefonisch über die nach Auffassung des Senats erhebli-chen Druckschriften detailliert informiert worden, die entsprechenden Druckschrif-ten wurden als pdf-Datei noch am gleichen Tag per e-Mail übermittelt. Am darauf-folgenden Tag übersandte der Berichterstatter dem Vertreter der Patentinhaberin per Fax einen Zwischenbescheid, in dem auf die für den Senat entscheidungswe-sentlichen Punkte nochmals ausführlich hingewiesen wurde. Es war dem Vertreter der Patentinhaberin somit möglich und zumutbar, sich trotz einer Dienstreise vor der mündlichen Verhandlung mit den Entgegenhaltungen auseinander zusetzen und sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten (vgl. dazu Baumbach/Lau-terbach, ZPO, 63. Aufl., § 283 Rn. 6) oder zumindest rechtzeitig einen Antrag auf Verlegung des Termins zu stellen. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu be-rücksichtigen, daß der Vertreter der Patentinhaberin ausdrücklich betonte, er be-gehre nicht eine Vertagung des Termins, und sich in der mündlichen Verhandlung - 11 - auf die Sache einließ. Seine ausführlichen, detaillierten und erschöpfenden Stel-lungnahmen zu allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten der Sache in der mündlichen Verhandlung zeigten, daß er sich mit der einschlägigen Problematik und den vom Senat übermittelten Druckschriften eingehend auseinandergesetzt hatte (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 59 Rn. 212; Busse, Patentge-setz, 6. Aufl., § 93 Rn. 6). Auch die ausdrückliche Erklärung des Vertreters der Pa-tentinhaberin, er beantrage keine Vertagung, erlaubt den Schluß, daß er offenbar eine weitere Vorbereitungszeit nicht benötigte. Damit wurde das Recht der Patent-inhaberin auf rechtliches Gehör gewahrt (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 93 Rn. 9). Dieses Recht umfaßt jedoch keinen Anspruch auf schriftliche Wiederho-lung des mündlichen Vorbringens nach Abschluß der mündlichen Verhandlung (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Einleitung Rn. 229, 238; BGH GRUR 1998, 817 "DORMA"), um den Argumenten durch die Schriftform mehr Nachdruck zu verleihen, worauf der Fristantrag der Patentinhaberin nach ihrer eigenen Einlas-sung im wesentlichen abzielt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 296a in Verbindung mit § 283 ZPO, die gemäß § 99 Abs. 1 PatG im patentge-richtlichen Verfahren gilt und ein (schriftsätzliches) Vorbringen nach Beendigung der mündlichen Verhandlung nur zuläßt, wenn ein Verfahrensbeteiligter in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit zur Äußerung hatte. Durch die Ablehnung einer Fristgewährung für die Patentinhaberin sind auch die hierauf bezogenen Fristanträge der Einsprechenden gegenstandslos geworden. Petzold Bork Bülskämper Guth Pü
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