BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 353/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 39 897 … BPatG 152 08.05 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Die Einsprechende hat gegen das am 14. August 2001 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Selbstdichtendes Wellrohr sowie Anschlussanordnung da-mit" Einspruch eingelegt. Sie verweist auf druckschriftlichen Stand der Technik und führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass demgegenüber der mit dem Pa-tentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht neu sei. Daraufhin hat die Patent-inhaberin Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag und Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag vorgelegt. Nach Auffassung der Einsprechenden sind die in den jeweiligen Patentanspruch 1 neu aufgenommenen Merkmale weder in den ursprünglichen noch in den erteilten Unterlagen offenbart. Im Übrigen seien auch die in diesen Patentansprüchen angegebenen Gegenstände nicht patentfähig. - 3 - Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten: - Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, - hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, jeweils eingereicht mit Eingabe vom 22. März 2004, sowie Beschreibung und Figuren 1 bis 6 wie erteilt. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (zum erteilten Patent-anspruch 1 zusätzliche Merkmale sind fett hervorgehoben): Wellrohr mit einem in Axialrichtung erstreckten, vorzugsweise zy-lindrischen Körper, der umfänglich verlaufende Wellenberge und Wellentäler umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einige der Wellenberge und/oder der Wellentäler des Wellrohres umfänglich verlaufende Dichtstrukturen aufweisen, die sich radial aus der Kontur der Wellenberge und/oder der Wel-lentäler erheben, und zwar radial nach außen bzw. nach innen, wobei jede Dichtstruktur mindestens eine Dichtfläche auf-weist, die einen spitzen Winkel relativ zu der Axialrichtung des zylindrischen Körpers aufweist und die eine formschlüs-sige Dichtungsverbindung bewirkt. Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich 9 zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (zum erteilten Patentan-spruch 1 zusätzliche Merkmale sind fett hervorgehoben): Wellrohr mit einem in Axialrichtung erstreckten, vorzugsweise zy-lindrischen Körper, der umfänglich verlaufende Wellenberge und Wellentäler umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einige der Wellenberge und/oder der Wellentäler des Wellrohres umfänglich verlaufende Dichtstrukturen aufweisen, die sich radial aus der Kontur der Wellenberge und/oder der Wel-lentäler erheben, und zwar radial nach außen bzw. nach innen, wobei jede Dichtstruktur mindestens eine Dichtfläche auf-weist, die einen spitzen Winkel relativ zu der Axialrichtung des zylindrischen Körpers hat und die eine formschlüssige Dichtungsverbindung bewirkt, und wobei jede Dichtstruktur mindestens eine an die Dichtflä-che im am weitesten exponierten Bereich angrenzende Schrä-ge aufweist, die einen steilen Winkel relativ zu der Axialrich-tung des zylindrischen Körpers aufweist und im Wesentlichen zur Stabilisierung der Dichtstruktur dient und die zu Rast-zwecken eingesetzt werden kann. Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag schließen sich 7 zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an. Nach Meinung der Patentinhaberin ist das nunmehr mit Haupt- und Hilfsantrag be-anspruchte Wellrohr patentfähig. Zur Frage der unzulässigen Erweiterung der geltenden Patentansprüche hat sich die Patentinhaberin nicht geäußert. Vielmehr hat sie mit Eingaben vom 21. Sep-tember 2005, eingegangen am 22. September 2005, und vom 3. November 2005, - 5 - eingegangen am 7. November 2005, mitgeteilt, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und dass sie ihren weiter hilfs-weise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurücknehme. Daraufhin hat der Senat den Termin für die mündliche Verhandlung aufgehoben. II. Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, da er zu einem Widerruf des Patents führt. Ein Wellrohr mit den Merkmalen der geltenden Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ist weder im Streitpatent noch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Das Streitpatent betrifft ein übliches Wellrohr mit umfänglich verlaufenden Wellen-bergen und Wellentälern. Um eine einfache fluiddichte Verbindung des Wellrohres mit Anschlussabschnitten von beliebigen Einrichtungen, etwa von Pumpen, zu er-möglichen, weisen wenigstens einige der Wellenberge oder Wellentäler umfäng-lich verlaufende Dichtstrukturen auf, die sich radial aus der Kontur der Wellenber-ge und/oder der Wellentäler nach außen bzw. nach innen erheben. Im Einspruchsverfahren hat die Patentinhaberin die Dichtstrukturen durch die Auf-nahme der Merkmale in den erteilten Patentanspruch 1 weiter konkretisiert, dass "jede Dichtstruktur mindestens eine Dichtfläche aufweist, die einen spitzen Winkel relativ zu der Axialrichtung des zylindrischen Körpers aufweist und die eine form-schlüssige Dichtungsverbindung bewirkt". Von diesen Merkmalen ist zumindest das Merkmal, dass die Dichtfläche der Dicht-struktur eine formschlüssige Dichtungsverbindung bewirkt, weder den erteilten noch den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Denn alle diesbe-- 6 - züglichen Stellen der Streitpatenschrift weisen allein auf eine kraftschlüssige Dich-tungsverbindung hin. So ist in der von der Patentinhaberin angeführten Offenba-rungsstelle Sp. 3, Z. 27 bis 31, der Streitpatentschrift angegeben, dass "die Dicht-strukturen des Wellrohres ... in eine dichtende Anlage zu dem Außenumfang der Innenstützhülse und/oder dem Innenumfang der Außenanschlusshülse" kommen. Aus der Angabe "dichtende Anlage" folgt allein, dass die Dichtstruktur kraftschlüs-sig an der Gegenfläche anliegt. Eine "formschlüssige Dichtungsverbindung" – wie nunmehr beansprucht - ist of-fensichtlich auch weder der übrigen Beschreibung noch den Figuren zu entneh-men. Denn auch in Sp. 1, Z. 47 bis 55, in Sp. 2, Z. 14 bis 19 und Z. 53 bis 58, in Sp. 3, Z. 48 bis 54, und in Sp. 6, Z. 14 bis 19 und Z. 35 bis 42, ist lediglich ange-geben, dass die Dichtung und die Gegenfläche unter Spannung, somit kraftschlüs-sig und nicht formschlüssig aneinander anliegen. Dem entsprechend liegen bei den in den Figuren 5 und 6 dargestellten Wellrohranordnungen die Dichtflä-chen 18a, 18b des Wellrohres 10 an einer durchgehend zylindrischen Innenwand der Anschlusshülse 52 an. Keiner der in den Fig. 5 und 6 dargestellten Anschluss-abschnitte 50, 50' weist eine Vertiefung oder Nut auf, die mit der Dichtfläche unter Formschluss eine Dichtung bewirken könnte. Die in Fig. 6a dargestellten Vor-sprünge 52a, 52b an der Anschlusshülse 52 sind lediglich Eingriffs- bzw. Rastab-schnitte, die in die Wellentäler benachbarter Wellenberge eingreifen und ein Aus-einanderziehen der Verbindungselemente erschweren. Eine Dichtfunktion kommt ihnen offensichtlich nicht zu, da sie nicht Bestandteil der Dichtfläche sind. Sie kön-nen daher nicht das Merkmal offenbaren, dass die Dichtfläche eine formschlüssige Dichtungsverbindung bewirkt. - 7 - Da das unzulässige Merkmal "formschlüssige Dichtungsverbindung" Bestandteil sowohl des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag ist, sind beide Anträge zurückzuweisen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt Pü
Full & Egal Universal Law Academy