BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 353/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 58 309…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Nees- 2 -beschlossen:Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten:- Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 4. November 2011,- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patent-schrift.G r ü n d eI.Gegen das am 1. Dezember 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung„Verriegelungsvorrichtung für einen Fahrzeugsitz“hat dieJ… GmbH in B…am 1. März 2006 Einspruch erhoben mit der Begründung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9 nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit beruhen. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berück-sichtigen:D1: DE 100 18 125 A1D2: US 5 328 241 AD3: US 4 913 494 A- 3 -D4: DE 201 03 752 U1D5: DE 44 01 817 A1D6: US 5 328 241 AD7: DE 30 09 640 A1D8: US 4 659 146 AD9: DE 35 27 052 A1D10: DE 198 59 239 C1D11: DE 39 15 336 A1D12: DE 38 10 612 A1D13: EP 1 197 376 A2D14: DE 101 23 800 B4D15: DE 693 10 985 T2.Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011, eingegangen am 7. Juli 2011, ist der Einspruch zurückgenommen worden.Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß mit Schriftsatz vom 2. November 2011das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprü-chen 1 bis 7, eingegangen am 4. November 2011, sowie der Be-schreibung und den Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patent-schrift.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:„Verriegelungsvorrichtung für einen Fahrzeugsitz, insbesondere für einen Kraftfahrzeugsitz, mit einer mittels eines Lagerbol-zens (13) schwenkbar an einem ersten Bauteil (Beschlagunter-teil 7) gelagerten Sperrklinke (15), die mehrere symmetrische Nor-malzähne (31, 35) für einen Zahneingriff mit einem relativ zum ers-ten Bauteil (7) beweglichen zweiten Bauteil (Beschlagoberteil 8) - 4 -aufweist, wobei die Normalzähne (31, 35) näherungsweise in ra-dialer Richtung bezüglich des Lagerbolzens (13) nebeneinander aufgereiht sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die Reihe der Normalzähne (31, 35) an den innersten Normalzahn (Steuer-zahn 35) wenigstens ein unsymmetrischer Zusatzzahn (39) an-schließt, welcher einseitig beschnitten ist.“Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 7 lautet:„Fahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugsitz, gekennzeichnet durch eine Verriegelungsvorrichtung (11) nach einem der vorher-gehenden Ansprüche.“Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig.Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Sämtliche in diesen Patent-ansprüchen geänderten oder neu aufgenommenen Merkmale sind in der Streitpa-tentschrift ihrem Wesen nach offenbart. Sie bewirken weder eine Erweiterung - 5 -noch eine Veränderung, sondern eine zulässige Beschränkung des Patents. Die beanspruchten Merkmale sind sämtlich auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.Die Verriegelungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 und der Fahrzeugsitz nach dem geltenden Patentanspruch 7 sind gegenüber dem aufge-zeigten Stand der Technik patentfähig.Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren be-teiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG).Pontzen Bork Paetzold NeesKo
Full & Egal Universal Law Academy