BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 355/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 14 524 _______________________ ichters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe sowie des g. Höchst eschlossen: … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des RRichters Dr.-Inb- 2 - Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen das am 21. März 2001 angemeldete und am 19. Februar 2004 veröffent- "Verfahren und Anordnung zur Klimatisierung schnellfahrender Fahrzeuge" ie Patentinhaberin beantragt sinngemäß, lichte Patent mit der Bezeichnung ist am 14. Mai 2004 ein Einspruch erhoben worden. Dieser ist zur Begründung des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit ausschließ-lich auf Auszüge (Seiten 1 bis 44) des Dokuments ICE3 Kaltluft Klimaanlage 40x.0 / 40x.5 der Arbeitsgemeinschaft ICE S… A…, Doku-Nr. 2901-3-D4, Ausgabe 05 mit Datum vom 20. Februar 2001, im Folgenden Dokument E1 ge-nannt, gestützt. Die Einspruchsfrist ist am 19. Mai 2004 abgelaufen. Der Einspruch wurde am 3. September 2008 zurückgenommen. D den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Die Patentinhaberin führt u. a. aus, dass innerhalb der Einspruchsfrist nicht vorge-tragen wurde, wann und in welcher Form das genannte Dokument E1 der Öffent-lichkeit zugänglich gemacht wurde. Sie trägt vor, dass es sich bei dem Doku-ment E1 nicht um eine öffentliche Druckschrift handele und das Dokument E1 ausschließlich für Kunden der Autorin des Dokuments E1 bestimmt sei. - 4 - Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentin-haberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. für ie Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin as Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrun-es ziehen können (vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204 re. Sp. unter c, - Streichgarn; 998, 201, 202 - Tabakdose). Einspruch beha der Patentgege sei durch schrchreibung bekannt, so muss nicht nur der beschriebene Gegenstand ausreichend angegeben und der Zusammenhang mit dem gesamten Patentgegenstand getan werden; die dazu "im Einzelnen" vorzutragenden Tatsachen müssen auch die konkreten Umstände erkennen lassen, aus denen sich die behauptete Be-schreibung nicht nur nach Art und Zeit, sondern auch hinsichtlich ihres öffentlichen Zugänglichwerdens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG ergeben soll. Dazu ge-hört auch, dass erkennbar gemacht wird, welche Personen auf welche Art und Weise von dem Gegenstand der Beschreibung bzw. der Benutzung vor dem An-meldetag Kenntnis erlangt haben sollen (BGH a. a. O. - Streichgarn unter d), wenn es sich nicht aus der Natur der Sache ergibt. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. Der Einspruch ist unzulässig. Nach § 59 Abs. 1 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist "im Einzelnen" anzugeben. Die Begründung des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn diedso vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt (nach § 147 Abs. 3 PatG a. F. der Beschwerdesenat des BPatG) daraus abschließende Folgerungen in Bezug auf dd1 Wird im uptet, nstand iftliche Be-sdar- - 5 - Im Einspruchsschriftsatz ist das Dokument E1 als Stand der Technik genannt. Ersteller des Dokuments E1 sei der Hersteller des ICE 3, die sog. Arbeitsgemein-schaft ICE, bestehend aus den Firmen S… und A… (jetzt B… GmbH). Im Einspruchsschriftsatz fehlen jedwede Angaben dazu, wem - abgesehen von der Arbeitsgemeinschaft ICE -, auf welche Weise und wann vor dem Anmeldetag des Streitpatents das genannte Dokument E1 zugänglich gemacht wurde. Der pauschale Hinweis auf das Dokument E1 mit einem möglichen Druck-Datum ge-nügt nicht. Insbesondere fehlen Angaben zur Möglichkeit Dritter, auf dieses Do-kument E1 zurückzugreifen oder etwa in anderer Form durch eine Vorbenutzung von seinem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Diese im Einspruchsschriftsatz fehlenden Angaben wurden auch bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht nachgebracht. Es ist daher ohne eigene Ermittlungen nicht feststellbar und nicht nachprüfbar, ob das genannte Dokument E1 tatsächlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit bekannt war. Pontzen Bork Friehe Dr. Höchst WA
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