BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 359/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 44 44 940…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Rich-ters Dipl.-Ing. Reinhardt- 2 -beschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Gegen das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 16. Dezember 1993 am 16. Dezember 1994 angemeldete und am 19. Februar 2004 veröffentlichte Pa-tent 44 44 940 ist am 18. Mai 2004 Einspruch erhoben worden.Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 25. September 2008, per Fax eingegan-gen im Bundespatentgericht am selben Tag, zurückgenommen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent unverändert aufrecht zu erhalten.Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.- 3 -Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Absatz 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Absatz 3 Satz 2 PatG a. F.).Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchs-verfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.Pontzen Bülskämper Friehe ReinhardtKo
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