BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 360/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 04 574.0-14…- 2 -…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen so-wie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Paetzoldbeschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 103 04 574 mit der Bezeichnung "Verriegelungsvorrichtung für einen Fahrersitz", dessen Erteilung am 3. Februar 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 29. April 2005 schriftlich mit Begründung Einspruch erho-ben.Mit Schriftsatz vom 14. März 2011 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deut-schen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt und mit Schrift-satz vom gleichen Tage gegenüber dem Senat darauf hingewiesen, dass Rechte für die Vergangenheit aus dem Patent gegen die Einsprechende nicht geltend ge-macht würden. Der Schriftsatz ist der Einsprechenden gleichzeitig mit der Anfrage des Senats vom 27. Juni 2011 übersandt worden, ob die Einsprechende nach der Verzichtserklärung der Patentinhaberin ein weitergehendes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend mache.Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.- 3 -II.Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erlo-schen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsver-fahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch un-zulässig geworden ist.Pontzen Bork Bülskämper PaetzoldPü
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