BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 18. August 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 40 070.1-27 9 W (pat) 36/05 Verkündet am … Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 20085 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters- 2 - beschlossen: I. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 41 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 14. März 2005 wird aufgeho-ben. II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 7, als Hauptantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 9, überreicht in der mündli-chen Verhandlung, - Zeichnungen Figuren 1 und 2 sowie - Bezugszeichenliste, eingegangen am 16. August 2000. Die Bezeichnung lautet: "Antrieb für einen Bogenanleger". Anmeldetag ist der 16. August 2000. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist am 16. August 2000 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt mit der Bezeichnung "Antrieb für einen Bogenanleger" - 3 - eingegangen. Mit Beschluss vom 14. März 2005 hat die Prüfungsstelle für Klas-se B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewie-sen. Sie war der Auffassung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentan-spruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Be-schwerde. Sie legt geänderte Patentansprüche und eine angepasste Beschrei-bung vor und führt aus, dass der mit dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 beantragte Antrieb für einen Bogenanleger gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig sei. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuhe-ben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 7 als Hauptantrag sowie - Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Zeichnungen Figuren 1 und 2 und - Bezugszeichenliste, eingegangen am 16. August 2000. Der demnach geltende Patentanspruch 1 lautet: "Antrieb für einen Bogenanleger zum taktmäßigen Zuführen von Bogen zu einer Bogenverarbeitungsmaschine, insbesondere einer Druckmaschine, mit einer von der Bogenverarbeitungsmaschine mit einer Grunddrehzahl drehbar angetriebenen Antriebswelle, die über eine Schaltkupplung mit einer Anlegerantriebswelle in einer bestimmten Drehwinkelposition zueinander drehfest kuppelbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Schaltkupp-lung (18) und der Anlegerantriebswelle (12) eine drehelastische - 4 - Kupplung (21) angeordnet ist und dass die Antriebswelle (2) paral-lel zur Schaltkupplung (18) und der drehelastischen Kupplung (21) über eine zweite Schaltkupplung (23) mit der Anlegerantriebswel-le (12) kuppelbar ist." An diesen Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 7 an. Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen wor-den: - EP 0 933 202 A2 - Dubbel - Taschenbuch für den Maschinenbau, 15. Auflage, 1983, Sei-ten 409 bis 411 (im Folgenden bezeichnet mit "Dubbel"). Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 noch die DE 39 38 597 A1 eingeführt. Vom Berichterstatter des Senats wurde mit Zwischenbescheid vom 1. Juli 2008 zudem auf den Stand der Technik gemäß Roloff/Matek: Maschinenelemente, 9. Auflage, 1984, Nach-druck 1985, Seiten 428 bis 431 (im Folgenden bezeichnet mit "Maschinenelemente"), verwiesen. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg durch Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen. 1. Die Patentanmeldung betrifft einen Antrieb für einen Bogenanleger zum taktmä-ßigen Zuführen von Bogen zu einer Bogen verarbeitenden Maschine, insbeson-dere einer Druckmaschine. In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei Antrieben der genannten Art das Ankuppeln der sich bereits mit Grunddrehzahl drehenden Antriebswelle der Bogenverarbeitungsmaschine an den Bogenanleger eine schlagartig auftretende Beschleunigung desselben auf die Grunddrehzahl mit daraus resultierenden erheblichen Drehmomentstößen unter erheblicher Belas-tung der Antriebskomponenten hervorrufe. Deshalb müsse die maximal mögliche Einkuppeldrehzahl und somit die Grunddrehzahl der Bogenverarbeitungsmaschine begrenzt werden. Die maximal mögliche Grunddrehzahl könne daher nicht annä-hernd ausgenutzt werden. Um diesen Nachteil zu vermeiden, sei bei einem Antrieb der genannten Art gemäß der EP 0 933 202 A2 die Schaltkupplung mit einrastenden Kupplungskugeln ver-sehen. Damit sei eine Überlastfunktion vorhanden, die Schäden an den Kompo-nenten vermeide. Allerdings sei eine solche Ausbildung sehr aufwendig und damit teuer (Beschreibung Seite 1, 2. Absatz, bis Seite 1a, 2. Absatz). Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, einen Antrieb für einen Bogenanleger der genannten Art zu schaf-fen, durch den relativ hohe Einkuppeldrehzahlen beim Ankuppeln der Antriebswelle der Bogenverarbeitungsmaschine an die Anle-gerantriebswelle möglich sind. - 6 - Dieses Problem wird durch den in Patentanspruch 1 angegebenen Antrieb gelöst. 2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung des ursprünglichen Pa-tentanspruchs 1 mit Merkmalen aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 und Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 7, letzte Zeile, bis Seite 8, Zeile 5; Figur 2). Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 ergeben sich unter inhaltlicher Anpassung an den geltenden Patentanspruch 1 aus den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3. Die geltenden Patentansprüche 4 bis 7 stimmen mit den ursprünglichen Patentan-sprüchen 4 bis 7 überein. 3. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Antrieb nach Patentanspruch 1 ist neu. Aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften bzw. Fachliteraturstellen ist ein Antrieb für einen Bogenanleger mit allen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere ist nicht bekannt, zwischen Antriebswelle und Anlegerantriebswelle eine Reihenschaltung von Schaltkupplung und drehelasti-scher Kupplung vorzusehen und außerdem eine zweite Schaltkupplung parallel zu dieser Reihenschaltung anzuordnen. 4. Der Antrieb nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Hersteller von Bogenverarbeitungsma-schinen, insbesondere Druckmaschinen, mit der Konstruktion der Antriebsanbin-dung von Peripherieaggregaten, insbesondere von Bogenanlegern, an die Bogen-verarbeitungsmaschine befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Be-rufserfahrung verfügt. - 7 - Ein Antrieb für einen Anleger einer bogenverarbeitenden Maschine, insbesondere einer Bogendruckmaschine, ist aus der EP 0 933 202 A2 bekannt (Spalte 1, Zei-len 3 bis 9). Der Antrieb weist eine drehbare Antriebswelle 1 auf, die von der Bo-genverarbeitungsmaschine mit einer Grunddrehzahl (entsprechend einem ge-wünschten definierten Betriebszustand, siehe Spalte 1, Zeilen 11 bis 14 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 48 bis 51) angetrieben und mit einer Anlegerantriebswelle 20 drehfest kuppelbar ist (Spalte 2, Zeilen 51 bis 54). Das Kuppeln erfolgt über eine Schaltkupplung 4, 8 in einer bestimmten Drehwinkelposition von Antriebswelle 1 und Anlegerantriebswelle 20 (Spalte 3, Zeilen 3 bis 8). Von einem solchen Antrieb mit der insoweit geschilderten Ausgestaltung geht die Patentanmelderin bei ihrer Weiterbildung aus (Oberbegriff des geltenden Patent-anspruchs 1). Die Schaltkupplung des vor-bekannten Antriebs als solche (vgl. hier wiedergegebene Fi-gur) besteht aus einer mit Rastöffnungen 4a versehenen ersten Kupplungshälfte 4 und einer axial verschieblichen zweiten Kupplungshälfte 8, in welche Mitnahmekugeln 8a eingesetzt sind. Die erste Kupplungshälfte 4 steht mit der Antriebswelle 1, die zweite Kupplungshälfte 8 mit der Anlegerantriebswelle 20 in Eingriff. Zum Einkuppeln wird die zweite Kupp-lungshälfte 8 auf die erste Kupplungshälfte 4 zubewegt, wobei die Mitnahmeku-geln 8a in die Rastöffnungen 4a einrasten und die Kupplung dadurch eingerückt ist. Durch diese Konstruktion mit den einrastenden Mitnahmekugeln 8a weist die Kupplung zwar eine Überlastfunktion auf, durch die Schäden an Aggregaten ver-mieden werden (Spalte 1, Zeilen 35 bis 38). Der geschilderte Aufbau der Kupplung ist aber aufwendig und deshalb teuer (s. obenstehende Ausführungen zu 1.). Es - 8 - besteht deshalb Veranlassung zur Abkehr von dieser Konstruktion und zur Suche nach einer weniger aufwendigen Lösung. Aus seinem Grundlagenstudium sind dem Fachmann Möglichkeiten zur Reduzie-rung von Drehmomentstößen beim Kuppeln von Teilaggregaten einer Maschine bekannt. Nach diesen Grundlagenkenntnissen, repräsentiert z. B. durch "Maschi-nenelemente", kann zur Vermeidung bzw. Reduzierung stoßartiger Belastung auf der die Stöße verursachenden Seite eines Antriebsstrangs eine Ausgleichkupp-lung vor die Schaltkupplung gesetzt werden ("Maschinenelemente", Seite 428, letzter Absatz). Konkret können zwischen einem Antriebsmotor 1 und einer die Stö-ße verursachenden anzutreibenden Last 4 eine Schaltkupplung 2 und eine drehelastische Kupplung 3 in Reihe ge-schaltet werden (vgl. hier wiedergegebenes Bild 13-61 a) in „Maschinenelemente“, Seite 429). Mit diesem Prinzip der elastischen "Abfederung" steht dem Fachmann aus rein maschinentechnischer Sicht zwar eine grundsätzliche Möglichkeit zur Vermeidung unerwünscht hoher Drehmomentstöße zur Verfügung. Bei einer eventuellen Über-nahme dieses Prinzips hat er aber auch dessen Auswirkungen auf den speziellen Anwendungsfall - hier die Antriebsanbindung eines Bogenanlegers an die Verar-beitungsmaschine - zu berücksichtigen. Bei dieser Anwendung ist eine starre An-triebskopplung wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung einer taktgerech-ten Bogenzuführung. Ein elastisch nachgiebiges Kraftübertragungselement, das überdies schon wesensbedingt immer auch schwingungsbehaftet ist, ist der gefor-derten Starrheit der Antriebsverbindung dagegen abträglich. Aus dieser anwen-dungsbezogenen Sicht heraus muss eine elastische Kupplung dem Fachmann demnach als eher ungeeignet erscheinen, so dass er von der Verwendung einer elastischen Kupplung in dem starr zu kuppelnden Antriebsstrang abgehalten ist. Über diese für ihn naheliegende Beurteilung des technischen Sachverhalts hat sich der Fachmann hier hinweggesetzt und die Einbindung einer drehelastischen - 9 - Kupplung in den Antriebsstrang dennoch in Betracht gezogen. Darüber hinaus hat er einen Weg gefunden, die von ihm nun in Kauf genommene Elastizität des An-triebsstrangs, die einer präzise taktgerechten Bogenzuführung an sich entgegen-steht, so zu beherrschen bzw. "aufzufangen", dass die unverzichtbare Exaktheit im Zuführtakt dennoch zustande kommt. Dieser Weg besteht in der Parallelschal-tung der zweiten (starren) Schaltkupplung zu der Reihenschaltung von (erster) Schaltkupplung und drehelastischer Kupplung. Zwar ist dem Fachmann grund-sätzlich die Möglichkeit der Kombination verschiedenartiger Einzelkupplungen be-wusst. So kennt er außer der Reihenschaltung auch die Parallelschaltung und die Gemischte Schaltung ("Maschinenelemente" Seite 428, vorletzter Absatz, bis Sei-te 429, Absätze b) und c)). Mit diesem Wissen aber käme der Fachmann nach Auffassung des Senats allenfalls dahin, entweder die Ausgleichskupplung (dreh-elastische Kupplung) starrsetzbar auszubilden oder stattdessen parallel zu dieser - und nur zu dieser - eine diese starr überbrückende Schaltkupplung anzuordnen. Denn es gilt lediglich, nach Rückstellung in die vorgesehene relative Drehwinkel-position zwischen Antriebswelle und Anlegerantriebswelle die Drehelastizität der Ausgleichskupplung zu eliminieren. Nahegelegt wäre dem Fachmann daher die Anwendung der "Kombinationsmaßnahmen" nur auf die Ausgleichskupplung, nicht aber - wie gemäß Patentanspruch 1 vorgesehen - die vorgeschaltete Schaltkupp-lung in diese Maßnahmen mit einzubeziehen. Vorstehende Überlegungen zeigen, dass der Fachmann ausgehend von dem Stand der Technik nach der EP 0 933 202 A2 auch nicht unter Zuhilfenahme sei-nes Fachwissens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1 kommen konnte. Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab und vermag deshalb umso weniger zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu führen. So zeigt "Dubbel" die grundsätzliche Möglichkeit auf, Drehmomenstöße durch drehelastische Kupplungen zu reduzieren bzw. auszugleichen (Abschnitt 4.3, Sei-ten 409 bis 411). Schon die Kombination mehrerer zusammenwirkender Kupplun- - 10 - gen zu einer einzigen Kupplungsanordnung ist aber nicht angesprochen, ge-schweige denn konkret die Parallelschaltung einer Schaltkupplung zu einer Rei-henschaltung aus einer (anderen) Schaltkupplung mit einer drehelastischen Kupp-lung. Gemäß der DE 39 38 597 A1 ist zur drehwinkelgerechten Zuschaltung eines Bo-genanlegers, der von der Bogendruckmaschine über eine Schaltkupplung (Ein-zahnkupplung 2) angetrieben wird, ein parallel zur Schaltkupplung angeordnetes Vorbeschleunigungsgetriebe vorgesehen. Anregungen zur anmeldungsgemäßen Ausgestaltung mit ihrer konkreten Kombination von Kupplungen kann eine solche Lösung nicht geben. Der Antrieb für einen Bogenanleger nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig. 5. Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 kennzeichnen zweckmäßige Aus-gestaltungen des Antriebs nach Patentanspruch 1 und enthalten keine Selbstver-ständlichkeiten. Sie werden deshalb von Patentanspruch 1 getragen. Pontzen Friehe Bülskämper Reinhardt Ko
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