BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 36/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. November 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 029 301 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2014 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 1.24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2008 wird aufgehoben, und das Patent 10 2005 029 301 wird widerrufen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 1.24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 22. Juni 2005 angemeldete Patent 10 2005 029 301 der vormaligen Patentinhaberin, der C… GmbH in B…, dessen Erteilung am 26. Oktober 2006 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung „Heckscheibe in einem hinteren Dachabschnitt eines öffnungsfähigen Fahrzeugdaches“ mit Beschluss vom 9. April 2008 gemäß dem von der Patentinhaberin mit Eingabe vom 28. August 2007 vorgelegten Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten. Die - 3 - Patentansprüche nach dem seinerzeitigen Hauptantrag hat sie für zulässig, ihren Gegenstand für patentfähig gegenüber dem Stand der Technik erachtet. Im Einspruchsverfahren wurden zum Stand der Technik dabei die folgenden Druckschriften berücksichtigt: E1: DE 43 09 607 A1 E2: DE 199 56 330 A1 E3: DE 196 42 648 A1 E4: DE 102 02 425 A1 E5: DE 10 07 575 A1 E6: DE 41 29 492 A1. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der vormaligen Einspre-chenden, der W… AG in S…. Sie ist der Auffassung, dass sich der Streitgegenstand für einen Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.24 vom 9. April 2008 aufzu-heben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - Sie widerspricht dem Beschwerdevorbringen in allen Punkten und meint, die Gegenstände der geltenden Patentansprüche seien patentfähig. Außer den vorgenannten Druckschriften wurden im vorangegangenen Prüfungs-verfahren darüber hinaus noch folgende Druckschriften berücksichtigt: P1: DE 101 06 738 C2 P2: DE 196 28 107 C1 P3: DE 42 10 497 A1. Der geltende Patentanspruch 1, welcher der beschränkten Aufrechterhaltung zu-grunde liegt, lautet: 1. Heckscheibe in einem hinteren Dachabschnitt eines öffnungs-fähigen Fahrzeugdaches (3) mit einer flexiblen Bespannung (7), wobei die Heckscheibe (1) einen Befestigungsabschnitt (9) zur Verbindung der Heckscheibe (1) mit der flexiblen Bespannung (7) aufweist und aus einem durchsichtigen Kunststoff-Material be-steht, wobei der Befestigungsabschnitt (9) als ein einteilig mit der Heckscheibe (1) ausgebildeter Versatz (11) ausgeführt ist, der auf der Außenseite der Heckscheibe und versetzt zur äußeren Heck-scheibenebene angeordnet ist, wobei die Bespannung (7) in dem Versatz (11) aufgenommen ist und an dem Befestigungsab-schnitt (9) der Heckscheibe die Außenfläche (17) der flexiblen Be-spannung (7) und die Außenfläche (15) der Heckscheibe flächen-bündig aneinander grenzen, dadurch gekennzeichnet, dass - 5 - im Versatz (11) zusätzlich zur flexiblen Bespannung (7) ein Ver-bindungselement zur Verbindung der flexiblen Bespannung (7) mit der Heckscheibe (1) aufgenommen ist. An ihn schließen sich die rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 bis 10 an. Der geltende Patentanspruch 11, welcher der beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde liegt, lautet: 11. Öffnungsfähiges Fahrzeugdach (3) für ein Kraftfahrzeug (5) mit einer Heckscheibe (1) nach einem der vorhergehenden An-sprüche. Zum Wortlaut der Unteransprüche, der geltenden Beschreibung und weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II 1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg. 2. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert. Zwar ist eine solche Ände-rung ohne Zustimmung der jeweiligen Gegenseite nur unter engen Voraussetzun-gen möglich, die hier aber erfüllt sind: Die Einsprechende und Beschwerdeführerin war ursprünglich die W… AG in S…. Deren Beteiligtenstellung ist durch Umwandlung der Rechtsform übergegangen auf die W… SE in S…. - 6 - Die Patentinhaberin war ursprünglich die C… GmbH in B…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamt- rechtsnachfolge aufgrund rechtgeschäftlicher Übertragung durch den Insol-venzverwalter übergegangen auf die M… GmbH in B…. Damit ist auf beiden Seiten in zulässiger Weise eine Änderung der Beteiligten-stellung eingetreten, was in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden ist. 3. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fahrzeugtechnik mit zumindest Fachhochschulabschluss zugrunde, der bei einem Fahrzeugher-steller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von öff-nungsfähigen Fahrzeugdächern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. 4. Der Erfindung liegt ausweislich der geltenden Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Heckscheibe in einem hinteren Dachabschnitt eines öffnungs-fähigen Fahrzeugdaches bereitzustellen, die eine verbesserte optische Erschei-nung eines mit einer Heckscheibe versehenen Fahrzeugdaches und eine bessere Integration der für die Verbindung der Heckscheibe mit der Bespannung des Fahr-zeugdaches notwendigen Funktionsteile ermöglicht (vgl. Absatz [0007] der Streit-patentschrift). Diese Aufgabe soll dabei durch eine Heckscheibe mit den Merkmalen des gelten-den Patentanspruchs 1 bzw. ein öffnungsfähiges Fahrzeugdach mit den Merkma-len des geltenden Patentanspruchs 11 gelöst werden. Nach dem Verständnis des Fachmanns besteht die Heckscheibe gemäß dem gel-tenden Patentanspruchs 1 dabei aus einem durchsichtigen Kunststoff-Material und ist zum Einsatz in einem hinteren Dachabschnitt eines öffnungsfähigen Fahr-- 7 - zeugdaches mit einer flexiblen Bespannung vorgesehen. Hierzu weist die Heck-scheibe einen Befestigungsabschnitt zur Verbindung der Heckscheibe mit der flexiblen Bespannung auf, der als ein einteilig - im Sinne von integral - mit der Heckscheibe ausgebildeter Versatz ausgeführt ist, welcher auf der Außenseite der Heckscheibe und versetzt zur äußeren Heckscheibenebene angeordnet ist. Der Versatz ist dabei so ausgebildet, dass er die flexible Bespannung und ein Ver-bindungselement zur Verbindung der flexiblen Bespannung mit der Heckscheibe so aufnimmt, dass an dem Befestigungsabschnitt der Heckscheibe die Außenflä-che der flexiblen Bespannung und die Außenfläche der Heckscheibe flächenbün-dig aneinander grenzen. Um dieses zu gewährleisten liegt der Versatz in einer anderen Ebene als die Heckscheibe und bedingt dabei eine Krümmung bzw. eine Absenkung der „äußeren“ Oberfläche der Heckscheibe (Absatz [0010] der Streitpatentschrift). Der von der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin vorgebrachten Auslegung, wonach diese Ausbildung des Versatzes zwingend zu einer Verringerung der Wandstärke der Heckscheibe in dem Befestigungsabschnitt führe, kann dabei nicht zugestimmt werden. So ist es möglich, dass der Versatz, wie in dem geltenden Patentanspruch 7 bean-sprucht und wie in dem Ausführungsbeispiel der Figur 2 dargestellt und hierzu in Absatz [0026] der Streitpatentschrift erläutert, auch durch eine Biegung gebildet wird, bei der sich nicht nur die äußere Oberfläche der Heckscheibe, sondern auch die innere Oberfläche der Heckscheibe absenkt. Somit erstreckt sich die Ebene, in der der Versatz liegt, parallel zur Heckscheibenebene, wobei die Wandstärke des Versatzes hierbei im Vergleich zu der Wandstärke der Heckscheibe jedoch konstant bleibt. 5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. - 8 - Die beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents ist mit Patentansprüchen 1 bis 11 erfolgt, deren Merkmale in der jeweils beanspruchten Kombination auch offenbart sind. Sie ergeben sich ohne weiteres aus dem Streitpatent sowie aus den Ursprungsunterlagen. Etwas Gegenteiliges wurde von der Einsprechenden auch nicht vorgetragen. Gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 wurde die Heck-scheibe gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 dabei durch die Aufnahme von Merkmalen, welche in der Beschreibung in Absatz [0010] des Streitpatents offen-bart sind, in zulässiger Art und Weise beschränkt. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 und 3 sind in zulässiger Weise dem Absatz [0024] der Streitpatentschrift entnommen. Die geltenden Patentansprüche 4 bis 11 entsprechen den erteilten Patentansprü-chen 2 sowie 4 bis 10. 6. Die Gegenstände der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 er-weisen sich jedoch jeweils als nicht patentfähig, da sie zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. So ist aus der Druckschrift E2 eine durchsichtige Heckscheibe aus Kunststoff bekannt, die in einem öffnungsfähigen Verdeck eines Cabriolet – Fahrzeugs, wel-ches aus einem Verdeckstoff besteht, angeordnet ist. Hierzu ist in den Randbe-reich der Heckscheibe eine mit dem Verdeckstoff zu verbindende Befestigungs-einrichtung fest eingeformt (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5 und Zeilen 20 bis 24, sowie Spalte 2, Zeilen 46 bis 49). Eine verdickte Ausbildung des Randbereichs ist dort als zweckmäßig herausge-stellt, so dass unabhängig von der Scheibendicke eine ausreichende Verankerung - 9 - und Einbettung der Befestigungseinrichtung möglich ist (Spalte 1, Zeile 64 bis Spalte 2, Zeile 1). Darüber hinaus sei es zur Erhöhung der Steifigkeit der Scheibe, explizit bei der Verwendung von dünnen Scheiben, vorteilhaft, in den Randbereich der Scheibe einen Verstärkungsrahmen als Teil der Befestigungseinrichtung einzubetten (Spal-te 2, Zeilen 10 bis 12). Eine solche mit einem Verstärkungsrahmen versehene Befestigungseinrichtung, offenbart das in Figur 13 der Druckschrift E2 dargestellte Ausführungsbeispiel, wo-bei in diesem Ausführungsbeispiel der Randbereichs der Heckscheibe ohne eine Verdickung ausgebildet ist. Figur 13 der Druckschrift E2 Die als Rahmen ausgebildete Befestigungseinrichtung (19) ist fest in die Scheibe verankert und wird bereits bei der Herstellung der Heckscheibe in einem Gieß- oder Spritzgussverfahren in diese eingebettet (Spalte 4, Zeilen 31 bis 35; An-spruch 2). Die Befestigungseinrichtung (19) bildet mit der Heckscheibe (2) somit ein zusammengesetztes einstückiges Bauelement aus. Die Befestigungsein-richtung (19) ist daher als ein Befestigungsabschnitt der Heckscheibe (2) im Sinne des Streitpatents zu sehen. Das äußere Ende der Befestigungseinrichtung (19) weist eine Vertiefung auf, mit der ein pilzartiger Clip (31) in Eingriff steht, der integral an einem Profilele-- 10 - ment (30) angeordnet ist, welches wiederum an dem Verdeckstoff (1) befestigt ist (Spalte 4, Zeilen 31 bis 35; Figur 13). Der Verdeckstoff (1) wird somit über das Profilteil (30) mit Clip (31) mit der Befestigungseinrichtung (19) verbunden. Das Profilelement (30) mit Clip (31) stellt daher ein Verbindungselement zur Verbin-dung des Verdeckstoffs (1) mit der Heckscheibe (2) dar. Ausweislich Figur 13 ist die Befestigungseinrichtung (19) gegenüber der Außenflä-che der Heckscheibe (2) in Richtung deren Innenfläche versetzt angeordnet. In diesem Versatz sind sowohl der Verdeckstoff (1) wie auch das Profilelement (30) mit Clip (31) derart aufgenommen, dass die Außenfläche der Heckscheibe (2) flä-chenbündig an die Außenfläche des Verdeckstoffs (1) angrenzt. Damit unterscheidet sich die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Heckscheibe von dem in der Figur 13 der Druckschrift E2 offenbartem Ausfüh-rungsbeispiel allein dadurch, dass der durch die Befestigungseinrichtung (19) als Versatz ausgebildete Befestigungsabschnitt nicht einteilig mit der Heckscheibe (2) ausgeführt ist, sondern aus einem gesonderten als Verstärkungsrahmen ausgebil-deten Bauteil besteht, das in der Heckscheibe (2) eingebettet und verankert ist. Wie vorstehend ausgeführt, lehrt die Druckschrift E2 dem Fachmann jedoch, dass die Verwendung eines solchen Verstärkungsrahmens vorzugsweise nur bei dün-nen Scheiben notwendig ist, damit diese dadurch eine höhere Steifigkeit erlangen. Für den Fachmann drängt es sich im Umkehrschluss daher auf, bei der Verwen-dung entsprechend dickerer Scheiben, die bereits eine eigene hinreichende Stei-figkeit aufweisen, auf die gesonderte Ausbildung eines solchen separat herge-stellten und in die Scheibe eingebetteten Verstärkungsrahmen zu verzichten und in diesem Fall die Befestigungseinrichtung einteilig in den Rand der Scheibe zu integrieren. Aus diesem Grund war der Fachmann veranlasst, die in Figur 13 der Druckschrift E2 als Rahmen ausgebildete Befestigungseinrichtung (19) bei der Verwendung - 11 - genügend dicker Scheiben integral und einteilig mit der Scheibe auszubilden, wobei er die grundlegende Form einer solchen dann einteilig mit der Scheibe aus-gebildeten Befestigungseinrichtung gegenüber der Formgebung, wie er sie der Figur 13 entnehmen kann, nicht verändern wird. Denn nur in diesem Fall ist ge-währleistet, dass die Außenfläche des Verdeckstoff und Außenfläche der Heckscheibe an dem Befestigungsabschnitt weiterhin bündig zueinander ausge-richtet sind. Die konstruktive Ausführung einer solchen einteiligen Ausbildung des Befesti-gungsabschnitts mit der Heckscheibe bedarf hierbei von dem Fachmann keiner er-finderischen Tätigkeit. Denn die Druckschrift E2 gibt, wie vorstehend bereits er-läutert, dem Fachmann die Anregung, den Randbereich der Scheibe bei einer ein-teiligen Integration des Befestigungsabschnitts in die Heckscheibe entsprechend mit einer Verdickung, welche zur Innenseite der Scheibe hingerichtet ist, zu ver-sehen, wobei eine solche Verdickung auch die Ausbildung eines einteiligen Befes-tigungsabschnitts mit der in der Figur 13 dargestellten Formgebung ermöglicht. Darüber hinaus offenbart das in Figur 14 der Druckschrift E2 dargestellte Ausfüh-rungsbeispiel in Verbindung mit den zugehörigen Erläuterungen in Spalte 4, Zei-len 36 bis 42, dem Fachmann, dass die Vertiefung (32) zur Aufnahme des Clips (31) in einen einteilig mit der Heckscheibe (2) ausgebildeten Befestigungsab-schnitt unmittelbar eingeformt werden kann, so dass auch das Versehen des ein-teilig mit der Heckscheibe ausgebildeten Befestigungsabschnitts, welcher die in der Figur 13 dargestellte Form aufweist, mit einer solchen Vertiefung keine erfin-derische Tätigkeit zu begründen vermag. Damit war für den Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents aus der Druck-schrift E2 eine Heckscheibe mit dem Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 bereits nahe gelegt. - 12 - Das gilt gleichermaßen für das öffnungsfähige Fahrzeugdach gemäß geltendem Patentanspruch 11, denn die in der Druckschrift E2 offenbarte Heckscheibe ist auch dort zur Integration in das das Dach bildende Verdeck eines Cabriolets-Fahr-zeugs vorgesehen (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5; Spalte 2, Zeile 47). 7. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Patentansprüchen 2 bis 10 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. dazu BGH „Sensoranordnung“ Rdn. 96 in GRUR 2012, 149-156). 8. Bei dieser Sachlage war das Streitpatent zu widerrufen. Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, - 13 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko
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