BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 361/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. März 2013 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 53 881 … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2013 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bork als Vorsitzenden, des Richters Paetzold sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Nees beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 11. November 2002 angemeldete Patent 102 53 881 mit der Be-zeichnung "Vorrichtung zum Abdecken einer Aussparung in einer Außenhülle eines Kraftfahrzeuges", dessen Erteilung am 29. Dezember 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einspre-chende mit Schriftsatz vom 28. März 2006, eingereicht am gleichen Tag, Ein-spruch eingelegt. Der Einspruch wird u. a. darauf gestützt, dass der Gegenstand des insgesamt 9 Patentansprüche umfassenden Patents nicht patentfähig sei. - 3 - In der mündlichen Verhandlung wurde u. a. folgende, von der Einsprechenden in das Verfahren - neben anderen - eingeführte Entgegenhaltung erörtert: E6 US 5 294 169 A. Die Patentinhaberin, die dem Einspruchsvorbringen widersprochen hat, verteidigt das Patent gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten, einzigen Antrag zuletzt im Umfang eines Satzes geänderter Ansprüche 1 bis 9. Nach Auffassung der Einsprechenden ist bereits der Anspruch 1 in der zuletzt ver-teidigten Fassung nicht zulässig, weil sein Gegenstand über den Inhalt der dem angegriffenen Patent zugrundeliegenden, ursprünglichen Fassung hinausgehe. Darüber hinaus führt sie sinngemäß an, dass das Patent die durch die im gelten-den Anspruch 1 angegebenen Merkmale definierte Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Auch ist die Ein-sprechende der Ansicht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der zuletzt ver-teidigten Fassung jedenfalls nicht patentfähig gegenüber dem im Verfahren be-findlichen Stand der Technik sei. Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellte (zuletzt) den Antrag, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 20. Februar 2013, eingegangen am 22. Februar 2013 (Bl. 278 GA), Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag vom 20. Fe-bruar 2013, eingegangen am 22. Februar 2013 (Bl. 275/276 GA), - 4 - Beschreibung S. 2/5 bis 3/5 und Zeichnungen Figuren 1 und 2 ge-mäß Streitpatentschrift. Der gemäß Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegen-über der erteilten Fassung gemäß DE 102 53 881 B4 durch Unterstreichung ge-kennzeichnet): "1. Vorrichtung zum Abdecken einer Aussparung in einer Außen-hülle eines Kraftfahrzeuges mit einem um eine Achse schwenkba-ren Deckel (12), an dessen Innenseite ein Zapfen (14), an dem seitlich mindestens eine Auswölbung (26) in Richtung der Schwenkachse (20) vorgesehen ist, angeformt ist, der zum Einras-ten in eine entsprechende Öffnung (44) ausgelegt ist, und ein an der Innenseite des Deckels angeformter Haken (16), der in eine entsprechenden Ausnehmung in der Außenhülle des Fahrzeugs einzuhaken ist." Wegen der Fassung der übrigen Ansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. 1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. 2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Wi-derruf des Patents. - 5 - 3) Zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 Das angegriffene Patent betrifft einen mit der Außenhülle von Kraftfahrzeugen ver-bindbaren Deckel. Mit der beanspruchten Abdeckvorrichtung soll den Problemen von in der Patentschrift als allgemein bekannt vorausgesetzten Deckeln zum Ab-decken von Aussparungen in der Außenhülle begegnet werden, die für eine siche-re Befestigung durch Eingreifen bzw. Einrasten zusätzliche Metallklammern benö-tigen, was eine aufwendige und daher teure Herstellung bedingt, vgl. Absatz 0004 im Zusammenhang mit Absatz 0003 in DE 102 53 881 B4. Als Fachmann hierfür ist ein Maschinenbauingenieur angesprochen, der bei einem KFZ-Hersteller oder - Zulieferer in der Karosserie-Konstruktion arbeitet. Dort hat er mehrjährige Berufserfahrung gesammelt. Er ist in seinem Aufgabenbereich zwangsläufig erfahren in der Anwendung montagegerechter Verbindungstechni-ken für die Massenfertigung und kennt auch die Gebrauchseigenschaften der dort üblichen Materialien. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das auch Maßstab für die Ermittlung des Offenbarungsgehaltes der Patentschrift und für die Auslegung der Patentan-sprüche ist, definiert der geltende Anspruch 1 die Beschaffenheit der beanspruch-ten Abdeckvorrichtung durch folgende Merkmale (in einer hierarchisch strukturier-ten Gliederung): M1 Vorrichtung zum Abdecken einer Aussparung in einer Außenhülle ei-nes Kraftfahrzeuges M2 mit einem Deckel (12), M2.1 der um eine Achse schwenkbar ist, M2.2 an dessen Innenseite ein Zapfen (14) angeformt ist, M2.2.1 an dem seitlich mindestens eine Auswölbung (26) vorge-sehen ist und - 6 - M2.2.2 der zum Einrasten in eine entsprechende Öffnung (44) aus-gelegt ist, M2.2.3 die mindestens eine Auswölbung ist in Richtung der Schwenkachse (20) vorgesehen M2.3 an der Innenseite des Deckels ist ein Haken (16) angeformt, M2.3.1 der in eine entsprechende Ausnehmung in der Außenhülle des Fahrzeugs einzuhaken ist. Den Merkmalen kommt hierbei im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit, die gleicher-maßen zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 2006, 311, Tz. 15 - Baumscheibenab-deckung), folgender Sinngehalt zu: Der Haken (Merkmale M2.3 und M2.3.1) dient gemeinsam mit dem Zapfen (M2.2) - dieser unter Vermittlung der Auswölbung, die der Verrastung dient (M2.2.1 und M2.2.2) -der Befestigung des Deckels an der Außenhülle eines Kraftfahrzeugs. Der Deckel (M2) weist eine nicht näher definierte Gestalt auf, die jedenfalls der Abdeckung einer korrespondierenden Aussparung dienen soll (M1). Weil der Zap-fen wie auch der Haken am Deckel angeformt sind (M2.2 und 2.3), ist die diese Bestandteile aufweisende Abdeckvorrichtung (M1) einstückig ausgeführt (vgl. Ab-satz 0020). Der Deckel mit seinen Bestandteilen soll für eine Schwenkbarkeit um eine Achse (M2.1) beim Befestigen an bzw. Abnehmen von der Außenhülle hergerichtet sein. Für das Ausführungsbeispiel ist ein die abzudeckende Aussparung begrenzender Rahmen (vgl. Absätze 0011 und 0012) mit daran zueinander ausgerichtet ange-ordneten Wölbungen 48 beschrieben. Diese in einer Linie angeordneten „Höcker“ definieren eine virtuelle (Schwenk-)Achse des daran anliegenden Deckels, um die die Abdeckvorrichtung auf insoweit vorbestimmte Weise zum Öffnen und Schlie-ßen schwenkbar ist, vgl. Absatz 0013 i. V. m. Absätzen 0026 und 0027 im Zusam-menhang mit Figur 2. - 7 - Während die Ausbildung des Zapfens wie auch des Hakens sowie deren relative Lagezuordnung an der Innenseite des Deckels über die aus dem Merkmal M2.1 folgende Anforderung hinaus - demnach auch deren Gestaltung und Anordnung die Verschwenkbarkeit des Deckels um die gleiche Achse ermöglichen muss -durch den Anspruch 1 im Einzelnen nicht näher definiert sind, schreibt Merkmal M2.2.3 der der Verrastung dienenden, „mindestens einen“ Auswölbung 26 konkret zumindest eine „seitliche“ Ausrichtung (M2.2.1) vor, die sich in einer zu der virtuel-len Schwenkachse - gemäß dem gebotenen Verständnis, wie vorstehend ausge-führt - parallelen Richtung erstreckt, vgl. hierzu Absatz 0021 i. V. m. Figur 1: Die seitliche, zur Verrastung offensichtlich durch Hintergreifen der Wandung einer „entsprechenden Öffnung ausgelegte“ Auswölbung 26 zur Verursachung einer „Schnappwirkung“ (M2.2.2, vgl. Absatz 0005, Sätze 4 und 5) bei dem dort gezeig-ten Ausführungsbeispiel erhebt sich in der durch den Pfeil 20 gekennzeichneten Achse in paralleler Ausrichtung zu den „in einer Linie angeordneten“ Wölbungen (vgl. Absatz 0026). Das Patent schreibt dieser in Figur 1 gezeigten Ausrichtung ein Vorteil gegenüber einer (nur) „oben an dem Zapfen“ angeordneten Auswölbung zu, vgl. Absatz 0006; einer solchen Ausbildung „oben am Zapfen“ unterstellt der Fachmann aufgrund der Angaben im Absatz 0021 gleichsam unmittelbar eine Ausrichtung in der (anderen) Achse 24, von daher eine senkrechte Anordnung ge-genüber der für das Verständnis des Merkmals M2.2.1 maßgeblichen virtuellen Schwenkachse 20. Weil das Patent neben solchen „seitlichen“ Auswölbungen zudem die Ausbildung „nach oben“ gerichteter Auswölbungen in Kombination vorschlägt, vgl. Ab-satz 0007 i. V. m. Anspruch 3 in der erteilten Fassung, schließt der An-spruch 1 - entgegen der von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung -- eine gemeinsame Anwendung weiterer und somit in an-dere Richtungen ausgerichteter Auswölbungen zusammen mit der „seitlich“ aus-gerichteten Auswölbung nicht aus. - 8 - Maßnahmen, die eine „Spannungsfreiheit“ des Deckels oder der Verbindung nach der Montage sicherstellen könnten, haben entgegen dem in der mündlichen Ver-handlung ergänzten Vortrag der Patentinhaberin ebenfalls keinen Niederschlag im geltenden Anspruch 1 gefunden. Erst Recht enthält der Anspruch 1 keine Merkmale, die die beanspruchte Vorrich-tung hinsichtlich einer Selbstzentrierung qualifizieren könnten, wie von der Patent-inhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. 4) Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Aus vorstehenden Ausführungen zum Verständnis folgt, dass die durch die im An-spruch 1 ausreichend klar definierte, zweifellos einen gewerblich anwendbaren Gegenstand betreffende Erfindung im Patent so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Denn das Patent lehrt den Fachmann die Ausgestaltung eines Deckels mitsamt dem daran vorzusehenden Haken sowie dem Zapfen mit mindestens einer Auswölbung daran, dem bei der Montage bzw. Demontage eine Schwenkbewegung aufzuprägen ist. Entgegen der Auffassung der sich auf § 21 (1) 2. PatG berufenden Einsprechenden ergibt sich aus der für diese Bewegung maßgeblichen Achse, die auch für die Gestaltung des Deckels hinsichtlich der Anordnung des Hakens und des Zapfens insgesamt maßgeblich ist, wie dargelegt eine eindeutige Vorschrift für die Ausrichtung der (zumindest ei-nen,) das Verrasten verursachenden Auswölbung entsprechend den Merkma-len M2.1 und M2.2.3. Auch ist der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 sowohl in der ursprünglich eingereichten Anmeldung als auch im Patent offenbart: Die Ergänzung des Merk-mals M2.2.1 um den Zusatz „in Richtung der Schwenkachse (20)“ (vgl. Merk-mal M2.2.3) versteht der Fachmann entsprechend vorstehenden Ausführungen im Sinne einer die Verrastung verursachenden Auswölbung, deren Überhöhung sich senkrecht gegenüber einer gedachten Ebene mit der virtuellen Schwenkachse des - 9 - Deckels als deren Flächennormale auswirkt; so steht die für die Richtung der Aus-wölbung maßgebliche Achse 20 entsprechend der deutlichen und eindeutigen Darstellung in Figur 1 senkrecht auf der von den hierzu senkrechten Achsen 22 und 24 aufgespannten Ebene. Weil der Deckel im Patent für eine Anordnung „an unterschiedlichen Stellen“ der Außenhülle offenbart ist - vgl. Absätze 0002, Satz 2 und 0003, Satz 1 -, muss die maßgebliche Schwenkachse nach dem Verständnis des Fachmanns - anders als von der sich auf § 21 (1) 4. PatG berufenden Ein-sprechenden einengend unterstellt - nicht zwingend „parallel zur Fahrzeuglängs-achse“ ausgerichtet sein. Denn dieser im Absatz 0021 angegebene Bezug, auf den die Einsprechende hierfür abstellt, betrifft ausdrücklich (lediglich) das mögli-che Ausführungsbeispiel eines „in einer Stoßfängerverkleidung“ anzuordnenden Deckels für den Fall der Abdeckung einer Abschleppöse (vgl. Absatz 0002, Satz 3), die - zwanglos unterstellt - relativ gegenüber den Fahrzeugstirnflächen ausgerichtet ist. Dementsprechend war auch im Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung keine zwingende Festlegung in Bezug auf Fahrzeugrich-tungen enthalten. Der Anspruch 1 ist auch im Übrigen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 be-schränkt. Die weiteren ergänzten Merkmale M2.3 und 2.3.1 folgen aus dem erteil-ten Anspruch 3 i. V. m. Absatz 0023, jeweils gleichlautend enthalten in den Unter-lagen in der ursprünglich eingereichten Fassung. 5) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patent-fähig nach § 1 PatG. Der vom geltenden Anspruch 1 definierte Gegenstand ist nicht neu gegenüber ei-ner aus E6 bekannten, alle Merkmale in sich vereinigt aufweisenden Abdeckplatte („cover plate“), die einen Deckel entsprechend Merkmal M2 bildet, der insoweit zum Abdecken einer Aussparung („covering an opening in an automotive vehicle body panel“) entsprechend Merkmal M1 vorgesehen ist, vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 12. - 10 - Den beiden in E6 beschriebenen Abdeckplatten sind - entsprechend Merkmal M2.3 - an der Innenseite der Abdeckplatte angeformte, weil einstückig mit dem Deckel geformte Haken in Gestalt L-förmiger Arme („integrally molded“, „legs 52 have a substantially L-shaped configuration being defined by a shortened member 100 and a elongated member 102“) gemein, vgl. Spalte 3, Zeilen 11 bis 13 und Zeilen 30 bis 34 i. V. m. der deutlichen Darstellung in Figuren 1, 3 oder 4. Diese Haken sind für ein Hintergreifen der die abzudeckende Aussparung begren-zenden Seitenränder des entsprechenden Abschnitts einer Türseitenfläche ("door panel“) vorgesehen, vgl. Spalte 4, Zeilen 9 bis 14 in der Ausführungsbeispielbe-schreibung dort. Somit ist jeder dieser Haken auch für ein Einhaken in der Außen-hülle des Fahrzeugs entsprechend Merkmal M2.3.1 ausgelegt. Bei der Montage sind diese bekannten Abdeckplatten nach dem Einhaken für eine Anlage an der Seitenfläche an diese heranzuschwenken („top portion 74 of base 50 is rotated toward door panel“), vgl. Spalte 4, Zeilen 15 bis 17. Die untere Kante des Randes der Aussparung bildet hierbei zwangsläufig eine Achse, um die der Deckel bei der Montage - entsprechend Merkmal M2.1 - aufgrund der vorgegebe-nen Anordnung der Haken zwangsläufig schwenkbar ist, vgl. in Figur 4 den auf dem Seitenrand der Türseitenfläche 20 aufliegenden Schenkel 100 des L-förmigen Arms. Während die E6 für das erste, im Zusammenhang mit der Figur 4 beschriebene Ausführungsbeispiel einen gesonderter Befestigungszapfen („fastening post 56“) in Form einer eingesetzten Schraube vorschlägt, der bei der Montage beim Ver-schwenken in eine Öffnung 38 („slot 38“) eingreift - vgl. Spalte 3, Zeilen 66 bis 67 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 15 bis 17, ist als Alternative auch ein Deckel mit einem einstückig an der Innenseite angeformten Befestigungszapfen beschrieben („fastening post is integrally molded from a hidden face 184 thereof“), vgl. Spal-te 4, Zeilen 35 bis 39. Auf diese Variante bezieht sich auch der ergänzende Vor-schlag zur selbstverrastenden Ausgestaltung dieses Zapfens nach Art eines mit - 11 - Stacheln versehenden Christbaumes („Alternatively, fastening post 180 can be constructed with a barbed Cristmas tree [...] other self-locking formation“), vgl. Spalte 4, Zeilen 45 bis 48. Diese Variante soll eine gesonderte Aufpresscheibe er-setzen, die entsprechend der Darstellung in Figur 6 die vom Zapfen durchdrunge-ne Öffnung zur Verbindung allseitig umfänglich hintergreift, vgl. Spalte 4, Zeilen 40 bis 42. Ein diesem Vorschlag folgend an der Innenseite des Deckels entsprechend Merk-mal M2.2 angeformter Zapfen, der bei einstückiger Ausbildung nach Art eines Christbaumes analog der Darstellung in Figur 6 gemäß dem weitergehenden Aus-gestaltungsvorschlag zum Einrasten in die Öffnung entsprechend Merkmal M2.2.2 ausgelegt ist, weist von daher seitliche Auswölbungen entsprechend dem gebote-nen Verständnis des Merkmals M2.2.1 auf, weil diese allseitigen Ast- oder Nadel-vorsprünge der Befestigung durch Verrasten dienen. Bei dieser aus D6 unmittelbar hervorgehenden, alle Merkmale wie nachgewiesen aufweisenden Abdeckvorrichtung mit derart umlaufend am Zapfen vorgesehenen Vorsprüngen ist eine Auswölbung davon zwangsläufig auch in Richtung der Schwenkachse entsprechend Merkmal M2.2.3 ausgerichtet. Somit sind sämtliche Merkmale des Gegenstands gemäß dem Anspruch 1 in der verteidigten Fassung aus der E6 in Bezug auf die für Figur 6 beschriebene Ab-deckvorrichtung bekannt. - 12 - 6) Mit dem Anspruch 1 nach dem einzigen Antrag fallen auch die Nebenansprü-che 6 und 9 sowie die jeweiligen abhängigen Ansprüche, da das Patent nicht an-tragsgemäß beschränkt aufrechterhalten werden kann. Bork Paetzold Dr. Baumgart Nees Ko
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