BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 362/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. Dezember 2008… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 46 370…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richterin Friehe und der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI.Gegen das am 20. September 2000 angemeldete und am 3. Februar 2005 veröf-fentlichte Patent mit der Bezeichnung„Druckeinheit“ist von der Firma … AG Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende hält den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig ge-genüber dem nachgewiesenen Stand der Technik. Der erteilte Patentanspruch 1 sei der Patentkategorie „Vorrichtung“ zuzuordnen, enthalte aber in den die Dreh-zahlen des Formzylinders und Übertragungszylinders betreffenden Merkmalen (je-weils mit der Formulierung „betrieben ist“) Zweckangaben bzw. Anweisungen zu einer Verfahrensweise. In einem Vorrichtungsanspruch dürften solche Angaben nur als die Verfahrensweise maschinentechnisch ermöglichende Ausbildung der Vorrichtung interpretiert werden (im Sinne von „betreibbar ist“). Unter dieser Vo-raussetzung stünden dem mit streitpatentgemäßem Patentanspruch 1 bean-spruchten Antrieb so gut wie alle Druckeinheiten mit mindestens vier Zylindern - 3 -und Einzelantrieben der Zylinder entgegen, weil diese schon grundsätzlich die ma-schinentechnische Möglichkeit des Betreibens mit den besagten Drehzahlen auf-wiesen. Im Übrigen weise der Stand der Technik aber auch konkret auf besagte Verfahrensweise hin. In der mündlichen Verhandlung beruft sich die Einsprechen-de hierzu u. a. auf die DE 196 24 394 C1.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent aufrechtzuerhalten.Sie hält den mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Antrieb einer Druckeinheit für patentfähig. Die von der Einsprechenden als Zweckangaben be-zeichneten Maßnahmen sieht sie dabei als die Arbeitsweise des beanspruchten Antriebs kennzeichnende Merkmale, die den Antrieb durch diese Arbeitsweise konkret spezifizierten.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:„Antrieb einer Druckeinheit mit mindestens vier Zylindern (01; 02; 09; 11; 14; 16; 19; 21), welche ein erstes Paar (07; 08; 13; 18) aus einem ersten Formzylinder (01; 09; 14; 19) und einem ersten Übertragungszylinder (02; 11; 16; 21) sowie ein zweites Paar (07; 08; 13; 18) aus einem zweiten Formzylinder (01; 09; 14; 19) und einem zweiten Übertragungszylinder (01; 11; 16; 21) aufweist, wobei die Übertragungszylinder (02; 11; 16; 21) in einer Druck-An-Stellung zusammen wirken, und wobei die Zylinder (01; 02; 09; 11; 14; 16; 19; 21) jeden Paares (07; 08; 13; 18) jeweils durch ei-- 4 -nen eigenen Antriebsmotor ohne Antriebskopplung zueinander an-getrieben sind und mindestens einer der Formzylinder (01; 09; 14; 16) unabhängig vom Übertragungszylinder (02; 11; 16; 21) mit ei-ner von einer Produktionsdrehzahl (PFZ) und von einer Dreh-zahl Null (NFZ) verschiedenen Rüstdrehzahl (RFZ) betrieben ist, dadurch gekennzeichnet, dass gleichzeitig der diesem Formzy-linder (01; 09; 14; 16) zugeordnete Übertragungszylinder (02; 11; 16; 21) mit einer von einer Produktionsdrehzahl (PÜZ) und von ei-ner Drehzahl Null (NÜZ) verschiedenen Drehzahl (EÜZ) für ein Einziehen einer Bahn (06) betrieben ist.“An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 14 in der er-teilten Fassung an.II.Die Zuständigkeit des Technischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.1. Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.2. Das Patent betrifft einen Antrieb einer Druckeinheit mit mindestens vier Zylin-dern.In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei ei-nem Vierzylinderdruckwerk nach der DE 196 03 663 A1 in einer Betriebsart einer der Formzylinder für einen Plattenwechsel stillsetzbar sei, während der zugeord-nete Übertragungszylinder zum anderen Formzylinder synchron weiterlaufe.Bei einer Fünfzylinder-Druckeinheit nach der DE 197 32 330 A1 könne der einem zwecks Plattenwechsel stillgesetzten Formzylinder zugeordnete Übertragungszy-- 5 -linder ebenfalls stillgesetzt oder stattdessen mit dem Formzylinder unabhängig von den übrigen drei Zylindern drehbar sein.Die EP 0 997 273 A2 offenbare eine Betriebsart einer Vierzylinder-Druckeinheit, bei der ein von den übrigen Zylindern abgestellter Formzylinder durch einen An-triebsmotor oder einen Hilfsmotor drehbar sei.Aus der DE 44 30 693 A1 sei es bekannt, die vier Zylinderpaare einer Druckeinheit durch jeweils einen einzelnen Antriebsmotor anzutreiben.Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem ist darin zu sehen,für eine Druckeinheit oder einen Zylinderverbund eine große Be-triebsvielfalt und -variabilität zu schaffen (vgl. Streitpatentschrift Absatz 0008).Dieses Problem soll durch den Antrieb nach dem erteilten Patentanspruch 1 gelöst werden.3. In den zwischen den Beteiligten in ihrem Bedeutungsinhalt strittigen Angaben, betreffend die Zylinderdrehzahlen in dem der Patentkategorie „Vorrichtung“ zuzu-rechnenden Patentanspruch 1, sieht der Senat die Arbeitsweise des beanspruch-ten Antriebs. Die Arbeitsweise einer Vorrichtung ist als solche Kennzeichen der Vorrichtung. Im streitpatentgemäß vorliegenden Fall wird daher ein Antrieb in der durch die angegebene Arbeitsweise konkret festgelegten Betriebssituation bean-sprucht. Stand der Technik mit der bloß maschinentechnisch vorhandenen Mög-lichkeit zu einer entsprechenden Arbeitsweise steht daher nicht zwangsläufig ent-gegen. Vorliegend ist dies allerdings ohne Belang, denn der in Betracht gezogene Stand der Technik zeigt die maschinentechnische Realisierbarkeit besagter Ar-beitsweise und gibt darüber hinaus auch Anregung zu ihrer Durchführung.- 6 -4. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Antriebs nach Patentan-spruch 1 kann dahingestellt bleiben, denn das Streitpatent kann jedenfalls deswe-gen keinen Bestand haben, weil der beanspruchte Antrieb - auch im Hinblick auf die konkret beanspruchte Arbeitsweise mit den vorgeschriebenen Drehzahlberei-chen der Druckwerkzylinder (s. o.) - dem Fachmann am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt war.Als Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu sehen, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Entwicklung von Druck-werk-Antrieben, insbesondere an Rollenrotationsdruckmaschinen, betraut ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der Antrieb nach Patentanspruch 1 nach-stehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:1. Antrieb einer Druckeinheit,2. die Druckeinheit hat mindestens vier Zylinder,2.1 die Druckeinheit weist ein erstes Paar aus einem ersten Formzylinder und einem ersten Übertragungszylinder auf,2.2 die Druckeinheit weist ein zweites Paar aus einem zweiten Formzylin-der und einem zweiten Übertragungszylinder auf,3. die Übertragungszylinder wirken in einer Druck-An-Stellung zusam-men,4. die Zylinder eines jeden Paares sind jeweils durch einen eigenen An-triebsmotor ohne Antriebskopplung zueinander angetrieben,5. mindestens einer der Formzylinder ist unabhängig vom Übertragungs-zylinder mit einer Rüstdrehzahl betrieben,5.1 die Rüstdrehzahl des Formzylinders ist von einer Produktionsdrehzahl verschieden,- 7 -5.2 die Rüstdrehzahl des Formzylinders ist von einer Drehzahl Null ver-schieden,- Oberbegriff -6. gleichzeitig ist der diesem Formzylinder zugeordnete Übertragungszy-linder mit einer Drehzahl für ein Einziehen einer Bahn betrieben,6.1 diese Drehzahl des Übertragungszylinders ist von einer Produktions-drehzahl verschieden,6.2 diese Drehzahl des Übertragungszylinders ist von einer Drehzahl Null verschieden.- Kennzeichen -Ein Antrieb einer Druckeinheit mit vier Zylin-dern ist aus DE 196 24 394 C1 bekannt. Die Druckeinheit weist ein erstes Zylinderpaar be-stehend aus einem ersten Formzylinder 93 und einem ersten Übertragungszylinder 95 so-wie ein zweites Zylinderpaar bestehend aus einem zweiten Formzylinder 94 und einem zweiten Übertragungszylinder 96 auf (vgl. hier wiedergegebene Figur 5). Die beiden Übertra-gungszylinder 95, 96 wirken in einer Druck-An-Stellung zusammen. Jeder Zylinder ist durch einen eigenen Antriebsmotor 22 ange-trieben (Spalte 3, Zeilen 2 bis 9 i. V. m. Figu-ren 2, 5), wobei während des Waschens des zugehörigen Übertragungszylinders eine Druckformherstellung am Formzylinder innerhalb der Maschine vorgenommen werden kann (Spalte 1, Zeilen 34 bis 39). Der Formzylinder ist dann unabhängig vom Übertragungszylinder mit einer Rüst-drehzahl (nämlich für die Druckformherstellung) betrieben. Der vorbekannte An-trieb weist mit dieser Ausgestaltung die o. g. Merkmale 1 bis 5 auf.- 8 -Nicht expressis verbis in der DE 196 24 394 C1 angegeben ist, dass die für den dort erwähnten Rüstvorgang der Druckformherstellung einzustellende Drehzahl von der Produktionsdrehzahl und von Null verschieden ist. Eine bei der in-line-Be-bilderung von der Produktionsdrehzahl abweichende und von Null verschiedene Rüstdrehzahl ist allerdings fachüblich (wie z. B. die DE 198 22 893 A1 zeigt; vgl. dort Spalte 2, Zeilen 43 bis 46) und für den Fachmann an sich selbstverständlich. Der Fachmann liest deshalb bei dem vorbekannten Antrieb die streitpatentgemäß beanspruchten Bedingungen für die Rüstdrehzahl des Formzylinders nach den Merkmalen 5.1 und 5.2 ohne Weiteres mit.Des Weiteren lehrt die DE 196 24 394 C1, den Einzelantrieb der Zylinder dahinge-hend zu nutzen, den Formzylinder betreffende Rüstvorgänge und andere, den Übertragungszylinder betreffende Rüstvorgänge gleichzeitig durchzuführen. Die in diesem Zusammenhang konkret bezeichneten Rüstvorgänge Druckformherstel-lung (Formzylinder) und Waschen (Übertragungszylinder) sind dabei nicht aus-schließend, sondern ausdrücklich beispielhaft und damit stellvertretend für - zu-mindest übliche - Rüstvorgänge beliebiger Art dargestellt (Spalte 1, Zeilen 34 bis 39). Auf diese Weise erhält der Fachmann Anregung, während eines am Form-zylinder ablaufenden Rüstvorganges einen beliebigen der üblicherweise am bzw. mit dem Übertragungszylinder durchzuführenden Rüstvorgänge vorzunehmen. Ein solcher üblicher Rüstvorgang ist auf jeden Fall auch das Einziehen einer Bahn, denn dieses ist bei jedem erstmaligen „Laden“ der Druckmaschine mit dem Druck-träger und z. B. auch bei Bahnrissen durchzuführen. Dabei bietet es sich zumin-dest bei einer Druckmaschine mit horizontal angeordneten Druckeinheiten aus einfachen technischen Erwägungen heraus an, die Übertragungszylinder mit einer der Einzieh-Transportgeschwindigkeit der Bahn entsprechenden Umfangsge-schwindigkeit zu betreiben. Denn auf diese Weise kann mit den bereits „gelade-nen“ Druckeinheiten eine das weitere Einziehen der Bahn unterstützende Füh-rungs- und Förderwirkung auf die Bahn ausgeübt oder zumindest - falls ein Anstel-len der Übertragungszylinder nicht vorgenommen wird - im Falle einer nicht ge-wünschten Berührung zwischen Bahn und Zylindermantelfläche eine gegenseitige - 9 -(translatorische) Reibwirkung ausgeschlossen werden. Das Betreiben des Über-tragungszylinders mit einer „Drehzahl für ein Einziehen einer Bahn“ im Sinne des o. g. Merkmals 6 ist dem Fachmann deshalb nahegelegt.Dass das Einziehen einer Bahn regelmäßig mit gegenüber der laufenden Produk-tion geringerer Geschwindigkeit erfolgt, ist dem Fachmann zweifellos bekannt. Die Drehzahl des Übertragungszylinders für das Einziehen der Bahn muss demnach entsprechend geringer sein als die Produktionsdrehzahl und selbstverständlich größer Null. Die in den Merkmalen 6.1 und 6.2 angegebenen Drehzahlgrenzen für das Einziehen wird der Fachmann damit in selbstverständlicher Weise verwirkli-chen.Dem Fachmann ergibt sich so ein Antrieb für eine Druckeinheit, der alle in Patent-anspruch 1 angegebenen Merkmale (o. g. Merkmale 1 bis 6.2) einschließlich der mit ihnen beanspruchten Arbeitsweise aufweist.Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie die Patentinhaberin geltend macht -der Rüstvorgang des Bahneinziehens nicht nur einen Druckwerk-Zylinder und ins-besondere nicht eine Maßnahme am Übertragungszylinder, sondern die Druckma-schine als Ganzes betrifft. Auch dass - wie die Patentinhaberin weiter ausführt - in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik der Einziehvorgang einer Bahn als solcher im Gegensatz zu anderen Rüstvorgängen wie Waschen, Belichten, Form-wechsel nicht erwähnt ist und der Fachmann deshalb aus diesem Stand der Tech-nik keinen direkten Hinweis zur Einbeziehung des Einziehvorgangs in andere Rüstvorgänge erhält, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn wie obenste-hend ausgeführt, gehört das Einziehen der Bahn zu den üblichen Rüstvorgängen, mit deren pauschaler Erwähnung allein der Fachmann auch das Einziehen einer Bahn in Betracht zieht. Das Einbeziehen der Übertragungszylinder in die Führung und Förderung der Bahn und die sich daraus zwangsläufig ergebende „Einzieh-Drehzahl“ ergibt sich dem Fachmann zudem in naheliegender Weise aus den oben dargelegten Gründen.- 10 -Angesichts dieser Sachlage mangelt es dem mit streitpatentgemäßen Patentan-spruch 1 beanspruchten Antrieb an der erfinderischen Tätigkeit.5. Mit dem Patentanspruch 1 fallen die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14.Pontzen Friehe Reinhardt Dr. HöchstKo
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