BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 363/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. Juli 2010… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 196 50 923…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unter-lagen:Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2010, Patentansprüche 2 bis 5 sowie Beschreibung und Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Gegen das am 7. Dezember 1996 angemeldete und am 17. Februar 2005 veröf-fentlichte deutsche Patent 196 50 923 (Streitpatent) mit der Bezeichnung"Beleuchtungseinrichtung für den Innenraum eines Fahrzeugs"ist Einspruch eingelegt worden.Die Einsprechende macht geltend, dass die beanspruchte Beleuchtungseinrich-tung nicht mehr neu sei, zumindest jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit - 3 -beruhe. Zum Stand der Technik verweist sie auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften (bzw. Familienmitglieder davon):D1 EP 0 265 404 B1D2 EP 0 270 508 A2D3 DE 38 38 117 A1D4 EP 0 317 284 A1sowie die DruckschriftenD5 JP 02-175341 A und zugehöriges AbstractD6 DE 41 16 758 C2.Im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurden weiterhin die Druckschriften EP 0 261 989 B1, EP 0 406 519 A1, DE 42 26 251 A1, DE 37 06 092 A1, EP 0 138 387 B2 und WO 94/08812 A1.Die Einsprechende beantragt,den vollständigen Widerruf des Patents.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2010, Pa-tentansprüche 2 bis 5 sowie Beschreibung und Figuren 1 bis 3 ge-mäß Patentschrift.Die Patentinhaberin macht geltend, dass die behaupteten Widerrufsgründe nicht vorlägen.- 4 -Der geltende Patentanspruch 1 lautet:Beleuchtungseinrichtung für den Innenraum eines Fahrzeugs mit einer einen Spiegel und eine klappbare Spiegelabdeckung aufwei-senden Fahrzeug-Sonnenblende, wobei die Spiegelabdeckung im Bereich der oberen Spiegelbegrenzung schwenkbar gelagert und mit einem Mikroschalter für eine Lichtquelle derart gekoppelt ist, dass die Lichtquelle in der Schließstellung der Spiegelabdeckung aus- und in deren Öffnungsstellung eingeschaltet ist, und wobei die Spiegelabdeckung in ihrer Öffnungsstellung mit dem Spiegel im Wesentlichen einen rechten Winkel bildet, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Lichtquelle (5) in einem Fahrzeughimmel (4) angeordnet ist und die Spiegelabdeckung (3) in ihrer Öffnungsstel-lung bei im Wesentlichen vertikal und quer zur Fahrzeuglängsrich-tung positioniertem Spiegel (2) in den Strahlkegel (6) der Licht-quelle ragt, so dass der Spiegel (2) unbeleuchtet im Schatten der Spiegelabdeckung (3) liegt.Unmittelbar oder mittelbar darauf rückbezogen schließen sich hieran die Patentan-sprüche 2 bis 5 an.II.1. Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 gel-tenden Fassungen begründet.2. Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen.- 5 -3. In der Sache führt der Einspruch zur beschränkten Aufrechterhaltung des Pa-tents.A Das geltende Patentbegehren ist unbestritten zulässig. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 i. V. m. Absatz 0007 der Beschreibung des Streitpatents. Die in Patentanspruch 1 vorgenommene Änderung stellt eine Beschränkung des erteilten Gegenstandes dar. Der erteilte Patentanspruch 1 ist inhaltsgleich mit dem ursprünglich einge-reichten Patentanspruch 1. Dies gilt auch für die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5. Absatz 0007 der Beschreibung entspricht dem 4. Absatz, Seite 2 der ur-sprünglichen Anmeldungsunterlagen.B Laut Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent eine Beleuchtungsein-richtung für den Innenraum eines Fahrzeugs. Diese ist mit einer einen Spiegel und eine klappbare Spiegelabdeckung aufweisenden Fahrzeug-Sonnenblende verse-hen, wobei die Spiegelabdeckung im Bereich der oberen Spiegelbegrenzung schwenkbar gelagert und mit einem Mikroschalter für eine Lichtquelle derart ge-koppelt ist, dass die Lichtquelle in der Schließstellung der Spiegelabdeckung aus-und in deren Öffnungsstellung eingeschaltet ist, und wobei die Spiegelabdeckung in ihrer Öffnungsstellung mit dem Spiegel im Wesentlichen einen rechten Winkel bildet. Derartige Einrichtungen seien aus der EP 0 265 404 B1 (D1), der EP 0 261 989 B1, der EP 0 406 519 A1, der EP 0 270 508 B1 (entspricht inhaltlich der EP 0 270 508 A2 (D2)) sowie der EP 0 317 284 B1 (entspricht inhaltlich der EP 0 317 284 A1 (D4)) bekannt. Eine aus der DE 38 38 117 A1 (D3) bekannte Einrichtung schlage zur Reduzierung der Blendwirkung einen großen Abstand zwi-schen einer oberhalb einer Sonnenblende angeordneten Beleuchtungseinrichtung und einem Spiegel vor. Diese Einrichtungen sollen dahingehend weitergebildet werden, dass eine Person, die in den Spiegel blickt, nicht geblendet wird.Als den mit der Lösung des Problems beauftragten Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner Entscheidung einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinen-- 6 -bau/Fahrzeugtechnik mit Fachhochschulabschluss zugrunde, der über mehrjähri-ge Berufserfahrung bei einem Fahrzeugausrüster/-zulieferer verfügt und mit der Konstruktion von Sonnenblenden befasst ist.Die vorgeschlagene Lösung einer Beleuchtungseinrichtung für den Innenraum ei-nes Fahrzeugs nach Patentanspruch 1 (geltende Fassung) stellt sich in Form ei-ner Merkmalsgliederung wie folgt dar:1. Beleuchtungseinrichtung für den Innenraum eines Fahrzeugs.2. Die Beleuchtungseinrichtung umfasst eine Fahrzeug-Sonnenblende.3.1 Die Fahrzeug-Sonnenblende weist einen Spiegel auf.3.2 Die Fahrzeug-Sonnenblende weist eine klappbare Spiegelabdeckung auf.4. Die Spiegelabdeckung ist im Bereich der oberen Spiegelbegrenzung schwenkbar gelagert.5. Die Spiegelabdeckung ist mit einem Mikroschalter für eine Lichtquelle der-art gekoppelt, dass die Lichtquelle in der Schließstellung der Spiegelab-deckung aus- und in deren Öffnungsstellung eingeschaltet ist.6. Die Spiegelabdeckung bildet in ihrer Öffnungsstellung mit dem Spiegel im Wesentlichen einen rechten Winkel.7. Die Lichtquelle ist in einem Fahrzeughimmel angeordnet.8.1 Die Spiegelabdeckung ragt in ihrer Öffnungsstellung bei im Wesentlichen vertikal und quer zur Fahrzeuglängsrichtung positioniertem Spiegel in den Strahlkegel der Lichtquelle.8.2 Der Spiegel liegt unbeleuchtet im Schatten der Spiegelabdeckung.Nach dem Verständnis des vorstehend genannten Fachmanns stellt sich der Streitgegenstand hinsichtlich der Merkmalsgruppen 5. und 8. wie folgt dar: Durch Bewegung der Spiegelabdeckung aus der Schließstellung in die Öffnungsstellung wird ein Mikroschalter betätigt und die Beleuchtung aktiviert. In der Öffnungsstel-lung ragt die Spiegelabdeckung in den Strahlkegel der Lichtquelle. Dabei liegt der Spiegel unbeleuchtet im Schatten der Spiegelabdeckung. Somit fällt Licht von der - 7 -Lichtquelle aus weder direkt auf den Spiegel, noch fällt die Abdeckung durchdrin-gendes Streulicht auf den Spiegel, d. h. die Spiegelabdeckung ist lichtundurchläs-sig.C Der mit Patentanspruch 1 beanspruchte und zweifellos gewerblich anwendba-re Gegenstand ist neu.An einer aus der EP 0 265 404 B1 (D1) bekannten Sonnenblende ist ein Spiegel 1 mit einer im Bereich seiner oberen Begrenzung schwenkbar angelenkten Ab-deckung 8 angeordnet (vgl. Figuren 2, 3). Hier wird eine Beleuchtungsein-heit (4, 5, 6) durch einen Schalter beim Bewegen der Abdeckung 8 ein- bzw. aus-geschaltet (vgl. Spalte 2, Zeilen 13 bis 16). In ihrer Öffnungsstellung schließt die Abdeckung 8 mit dem Spiegel 1 einen im Wesentlichen rechten Winkel ein (vgl. Fi-gur 3). Die Beleuchtungseinheit (4, 5, 6) besteht aus jeweils einer im Bereich jeder der beiden Seitenkanten des Spiegels 1 angebrachten Lichtquelle, deren durch Spiegelung indirektes Licht von der Spiegelfläche weg der in den Spiegel 1 blickenden Person im Wesentlichen entgegengerichtet ist (Merkmale 1. bis 6.). Demgegenüber fordert das Streitpatent die Anordnung der Lichtquelle in einem Fahrzeughimmel und das Hineinragen der Spiegelabdeckung in ihrer Öffnungs-stellung bei im Wesentlichen vertikal und quer zur Fahrzeuglängsrichtung positio-niertem Spiegel in den Strahlenkegel der Lichtquelle, so dass der Spiegel unbe-leuchtet im Schatten der Spiegelabdeckung liegt. Die Merkmale 7., 8.1 und 8.2 sind bei der aus D1 bekannten Vorrichtung somit nicht realisiert.Aus der weiter von der Einsprechenden entgegengehaltenen EP 0 270 508 A2 (D2) bzw. der in der Beschreibung des Streitpatents in Bezug genommenen EP 0 270 508 B1 ist eine Fahrzeug-Sonnenblende bekannt, die einen Spiegel 6 mit einer Abdeckung 7 enthält. Die Abdeckung 7 ist im Bereich der in der Ge-brauchsstellung der Sonnenblende oben liegenden Spiegelbegrenzung schwenk-bar gelagert (vgl. Figur 2) und mit Kontaktelementen 15, 16 für eine Lichtquelle 8 gekoppelt (vgl. Spalte 3, Zeilen 42 bis 50). In ihrer Öffnungsstellung bildet die Ab-- 8 -deckung 7 in etwa einen rechten Winkel mit der Spiegelfläche (vgl. Figur 2). Die Lichtquelle 8 ist in der Abdeckung 7 an deren in Schließstellung dem Spiegel 6 zu-gekehrten Seite so angeordnet, dass in der Öffnungsstellung der Abdeckung 7 je nach deren Öffnungswinkel das Gesicht einer in den Spiegel 6 blickenden Person mehr oder weniger vollständig ausgeleuchtet wird. Dabei wird allerdings durch eine transparente Abdeckung 14, 20 der Leuchtkörper 13 diffuses Licht erzeugt und eine direkte Anstrahlung der Person vermieden (Merkmale 1. bis 6.). Auch diese in eine Sonnenblende integrierte Beleuchtungseinrichtung weist im Gegen-satz zur beanspruchten Einrichtung keine Anordnung der Lichtquelle in einem Fahrzeughimmel und nicht das Hineinragen der Spiegelabdeckung in ihrer Öff-nungsstellung bei im Wesentlichen vertikal und quer zur Fahrzeuglängsrichtung positioniertem Spiegel in den Strahlenkegel der Lichtquelle auf, so dass der Spie-gel unbeleuchtet im Schatten der Spiegelabdeckung liegt. Auch bei der aus D2 be-kannten Vorrichtung sind folglich die Merkmale 7., 8.1 und 8.2 nicht realisiert.Eine weitere Beleuchtungseinrichtung für den Innenraum eines Fahrzeugs ist aus dem zur Druckschrift JP 02-175341 A (D5) zugehörigen Abstract bekannt. Die Fahrzeug-Sonnenblende 1 weist einen Spiegel 7 und eine klappbare Spiegelabde-ckung 8 auf, wobei letztere im Bereich der oberen Spiegelbegrenzung schwenkbar gelagert ist und in ihrer Öffnungsstellung mit dem Spiegel im Wesentlichen einen rechten Winkel bildet (vgl. Figur). Eine Beleuchtungseinheit 9 ist in einem Fahr-zeughimmel angeordnet. In ihrer Öffnungsstellung bei im Wesentlichen vertikal und quer zur Fahrzeuglängsrichtung positioniertem Spiegel ragt die Spiegelabde-ckung in den Strahlenkegel der Lichtquelle (vgl. Figur; Merkmale 1. bis 4., 6., 7. und 8.1). Zur Betätigung der Beleuchtungseinheit trifft das Abstract keine Aussa-ge. Abweichend zum Streitgegenstand offenbart das zur JP 02-175341 A (D5) ge-hörende Abstract demnach keine Koppelung eines Mikroschalters für eine Licht-quelle derart mit der Spiegelabdeckung, dass die Lichtquelle in der Schließstellung der Spiegelabdeckung aus- und in deren Öffnungsstellung eingeschaltet ist. Auch wird der Spiegel mittels Streulicht durch die Spiegelabdeckung beleuchtet. Die Merkmale 5. und 8.2 sind daher nicht verwirklicht.- 9 -Einen ähnlichen Aufbau wie die Einrichtung nach der EP 0 265 404 B1 (D1) weist die aus der Druckschrift EP 0 317 284 A1 (D4) bekannte Beleuchtungseinrichtung auf. In der Sonnenblende 10 ist eine Spiegeleinheit 70 mit einem Spiegel 74 mit einer im Bereich von dessen oberer Begrenzung schwenkbar angelenkten Ab-deckung 60 angeordnet (vgl. Figur 4, Ansprüche 1 und 2). Eine Beleuchtungsein-heit (100, 102) wird durch einen Schalter beim Bewegen der Abdeckung 60 ein-bzw. ausgeschaltet (vgl. Anspruch 5). In ihrer Öffnungsstellung schließt die Abde-ckung 60 mit dem Spiegel 1 einen im Wesentlichen rechten Winkel ein (vgl. Fi-gur 4). Die Beleuchtungseinheit (100, 102) besteht aus jeweils einer im Bereich je-der der beiden Seitenkanten des Spiegels 74 angebrachten Lichtquelle, deren Licht von der Spiegelfläche weg der in den Spiegel 1 blickenden Person im We-sentlichen entgegengerichtet ist (Merkmale 1. bis 6.). Demgegenüber fordert das Streitpatent die Anordnung der Lichtquelle in einem Fahrzeughimmel und das Hineinragen der Spiegelabdeckung in ihrer Öffnungsstellung bei im Wesentlichen vertikal und quer zur Fahrzeuglängsrichtung positioniertem Spiegel in den Strah-lenkegel der Lichtquelle, so dass der Spiegel unbeleuchtet im Schatten der Spie-gelabdeckung liegt (Merkmale 7., 8.1 und 8.2).Eine Beleuchtungsanordnung, deren zusammenwirkende Komponenten die Blendgefahr ausschließen oder wenigstens mindern, ist aus der Druckschrift DE 38 38 117 A1 (D3) bekannt (s. Spalte 2, Zeilen 12 bis 23). Die dort vorgesehe-ne Sonnenblende 1 enthält an ihrer in Gebrauchsstellung dem Fahrzeug-Innen-raum zugewandten Seite einen nicht abgedeckten Spiegel 2. Sie ist schwenkbar an einem ihre Schwenkachsen 4, 8 lagernden Bauteil 5, 11, 10 angelenkt, welches die Sonnenblende 1 entlang ihrer in Gebrauchsstellung oben liegenden Kante überspannt und am Fahrzeughimmel befestigt ist. Das Bauteil 5, 11, 10 weist ein Gehäuse 12 auf, welches eine Beleuchtungseinheit 17, 13 enthält. Bei herunterge-klappter Sonnenblende 1 und dem Fahrzeug-Innenraum zugewandter Spiegelflä-che liegt die Beleuchtungseinheit 17, 13 oberhalb des Spiegels 2 und bezüglich dessen Oberfläche zum Fahrzeug-Innenraum hin geringfügig versetzt, so dass eine Einstrahlung von Licht auf die Spiegeloberfläche nicht gänzlich vermieden ist. - 10 -Zur Vermeidung bzw. Minderung der Blendgefahr besteht aber zwischen der Be-leuchtungseinheit 17, 13 und dem Spiegel 2 ein verhältnismäßig großer Abstand (vgl. Spalte 2, Zeilen 12 bis 23; Merkmale 1., 2., 7. und 3.1). Demgegenüber weist der beanspruchte Gegenstand eine Spiegelabdeckung auf. Die Merkmale 3.2, 4. bis 6., 8.1 und 8.2 sind daher nicht verwirklicht.Auch von den weiteren bekannten Anordnungen unterscheidet sich der Streitge-genstand. So umfasst die Anordnung nach der DE 41 16 758 C2 (D6) keine Spie-gelabdeckung (Merkmale 3.2 bis 6., 8.1, 8.2). Die Druckschriften DE 42 26 251 A1, DE 37 06 092 A1, EP 0 138 387 B2 und WO 94/08812 A1 be-treffen Anordnungen, die zur Beleuchtung eines Fahrzeuginnenraums keine Aus-sage treffen (Merkmale 1., 2., 5., 7., 8.1, 8.2), und aus den Druckschriften EP 0 261 989 B1 sowie EP 0 406 519 A1 sind Beleuchtungsanordnungen be-kannt, bei denen jeweils im Bereich jeder der beiden Seitenkanten des Spiegels Leuchten vorgesehen sind (ähnlich zu EP 0 265 404 B1 (D1); Merkmale 7., 8.1 und 8.2).D Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.Die Druckschrift JP 02-175341 A (D5) mit zugehörigen Abstract vermittelt dem Fachmann die Lehre, Blendwirkung durch eine im Fahrzeughimmel angebrachte Lampe dadurch zu verhindern, dass eine Spiegelabdeckung die Lampe verdeckt, Licht durchlässt und Streulicht erzeugt (vgl. Ausführungen zur Neuheit). Eine An-regung von dieser Lösung abzuweichen, ergeht aus dieser Druckschrift nicht. Ins-besondere wird kein Hinweis vermittelt, den Spiegel unbeleuchtet zu belassen. Es wird Streulicht erzeugt, das sowohl den Spiegel als auch den in den Spiegel Blickenden beleuchtet. Eine lichtundurchlässige Spiegelabdeckung im Sinne des Streitpatents zieht der Fachmann schon deshalb nicht in Erwägung, weil damit die - 11 -Lichtquelle vollkommen verdeckt wäre und sowohl der Spiegel als auch die in den Spiegel blickende Person unbeleuchtet blieben.Unter fachmännischer Analyse weiteren Standes der Technik (z. B. der EP 0 270 508 A2 (D2)) eröffnet sich dem Fachmann die Überlegung, Blendwir-kung durch Integration der Leuchte in die Spiegelabdeckung und Streulichterzeu-gung durch geeignete Gestaltung der Lichtquellenabdeckung zu erzielen. Solche Überlegungen führen jedoch vom Patentgegenstand weg. Nur die isolierte Über-nahme der Betätigung der Beleuchtungseinrichtung durch die Spiegelabdeckung erscheint aus fachmännischer Erfahrung zweifelhaft, denn soweit offenbart, sind bei allen bekannten Anordnungen die Schalter für die Beleuchtung dort angeord-net, wo sich die Lichtquelle befindet. Eine Integration der Schalter in die Sonnen-blende mit Spiegelabdeckung ist nur dort vorgesehen, wo die Beleuchtungsein-richtung unmittelbar in den Spiegel oder in die Spiegelabdeckung eingebaut ist.Wendet der Fachmann die Lehre zur Verringerung der Blendwirkung nach der Druckschrift DE 38 38 117 A1 (D3) auf eine gattungsgemäße Beleuchtungsein-richtung nach der EP 0 270 508 A2 (D2) oder der EP 0 265 404 B1 (D1) folgerich-tig an, so wird er zwischen Lichtquelle und Spiegel einen großen Abstand vorse-hen und den Spiegel mit einer Abdeckung versehen. Er wird aber nicht Maßnah-men ergreifen, den Spiegel gegen die Beleuchtung aus der Lichtquelle abzuschir-men, denn die EP 0 270 508 A2 (D2) und die EP 0 265 404 B1 (D1) zeigen zwar eine Abdeckung des Spiegels, jedoch gibt diese in Öffnungsstellung die Spiegel-fläche in Bezug auf das Licht der Lichtquelle gerade frei, und bei der Sonnenblen-de nach der DE 38 38 117 A1 (D3) fehlt eine Abdeckung des Spiegels gänzlich.Auch das an sich allgemein bekannte Prinzip der Verwendung von Blenden zum Schutz gegen Einstrahlung von Licht kann den Fachmann ausgehend von der Druckschrift DE 38 38 117 A1 (D3) nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu der bean-spruchten Beleuchtungseinrichtung führen, weil bei dieser mehr Komponenten als nur die Lichtquelle und das abzuschirmende Objekt funktionell zusammenwirken, - 12 -nämlich Lichtquelle, Sonnenblende, Spiegel und Abdeckung, wobei diese Kompo-nenten zur Erreichung des Erfolges in geeigneter Weise relativ zueinander positio-niert sein müssen. Bekannte Blenden sind üblicherweise zwischen Lichtquelle und der vor Blendung zu schützenden Person angeordnet (vgl. insbesondere auch JP 02-175341 A (D5)). Gemäß Streitpatent ist in Abweichung davon die Person selbst jedoch angestrahlt.Die außerdem in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannten Druck-schriften EP 0 261 989 B1, EP 0 317 284 A1 und EP 0 406 519 A1 zeigen Son-nenblenden, die jeweils einen Spiegel mit Abdeckung aufweisen. Die Spiegel wei-sen im Bereich ihrer Seitenkanten Beleuchtungseinrichtungen auf, deren Licht auf jeden Fall auch zu einem Teil aus der Spiegelfläche herausstrahlt, so dass eine in den Spiegel blickende Person angestrahlt und damit gegebenenfalls geblendet wird. Der Fachmann wird diese Druckschriften zur Lösung seiner Aufgabe gar nicht erst nicht in Betracht ziehen, weil sie zur Vermeidung von Blendwirkung we-niger Bezug haben als die EP 0 270 508 A2 oder die EP 0 265 404 B1. Nicht ein-beziehen in seine Überlegungen wird der Fachmann auch die weiteren im Prü-fungsverfahren berücksichtigten Druckschriften DE 42 26 251 A1, DE 37 06 092 A1, EP 0 138 387 B2 und WO 94/08812 A1, die schon gar keine Beleuchtungsanordnung betreffen, oder die DE 41 16 758 C2 (D6), die analog zu der aus DE 38 38 117 A1 (D3) bekannten Anordnung gar keine Spiegelabdeckung umfasst. All diese Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen.E Mit der Beleuchtungseinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vor-teilhafte Weiterbildungen der Beleuchtungseinrichtung für den Innenraum eines - 13 -Fahrzeugs nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstver-ständlichkeiten darstellen.Pontzen Paetzold Reinhardt Dr. HöchstKo
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