BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 368/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchsschebetreffend das Patent 199 46 544…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Paetzold und Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 199 46 544 mit der Bezeichnung „Rohrleitung für ein Brems-, Kraftstoff- oder Hydrauliksystem in Kraftfahrzeugen“, dessen Erteilung am 17. Fe-bruar 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 17. Mai 2005 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.Mit Schriftsatz vom 30. September 2010 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.Der Senat hat der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 Gelegen-heit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Inter-esse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist sei-tens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.II.Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.- 3 -Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erlo-schen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsver-fahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch un-zulässig geworden ist.Pontzen Bülskämper Paetzold ReinhardtKo
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