BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 369/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 57 746 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Gegen das am 10. Dezember 2002 angemeldete und am 24. Juni 2004 veröffent-lichte Patent 102 57 746 ist am 21. September 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde am 20. September 2005 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden. - 3 - Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfah-ren vor dem Patentgericht entsprechend. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt Pü
Full & Egal Universal Law Academy