BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 371/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 43 863 _______________________ en, der ichterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst eschlossen: … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. PontzR b- 2 - Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. eröf-ntlichte Patent 199 43 863 ist am 23. Mai 2005 Einspruch erhoben worden. h wurde mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 am 22. Juni 2007 zurück-enommen. ihre Ein-pruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. t des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 . F. begründet. e des zulässigen und einzigen inspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. e fortzuset-en (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.). ag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden. Gegen das am 13. September 1999 angemeldete und am 24. Februar 2005 vfe Der Einsprucg Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird aufs Die Zuständigkeia Am Einspruchsverfahren ist nach der RücknahmE Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechendz Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antr - 3 - Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchs-verfahren vor dem Patentgericht entsprechend. Pontzen Friehe Reinhardt Dr. Höchst Ko
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