BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 373/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 198 48 489…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Univ. Nees- 2 -beschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Gegen das am 26. Januar 2006 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung„Lösbare Steckverbindung für den Anschluss von Rohrleitungen“hat dieV… GmbH, L…in W…,am 25. April 2006 Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde auf den Widerrufs-grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt. Zum Stand der Technik wurden die folgenden Druckschriften genannt:E1 US 4 750 765 AE2 DE 33 13 859 C2E3 EP 0 751 332 A1E4 EP 0 766 033 A1.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentan-spruchs 1 nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.- 3 -Im Prüfungsverfahren sind die folgenden weiteren Druckschriften in Betracht gezo-gen worden:DE 297 19 247 U1EP 0 059 877 B1EP 0 226 689 A1.Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011, per Fax eingegangen am 13. Dezem-ber 2011, ist der Einspruch zurückgenommen worden.Die Patentinhaberin hat widersprochen. Sie beantragt, mit Schriftsätzen vom 1. Februar 2007 und 15. Dezember 2011 das Patent in vollem Umfang aufrechtzu-erhalten.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:„1. Steckverbindung für den Anschluß von Rohrleitungen mit ei-nem Innenteil und einem Außenteil, die miteinander verbunden und voneinander getrennt werden können, wobei das Außenteil in einer Bohrung eines Gehäuseteils lösbar befestigt ist und das In-nenteil mit einem Steckzapfen in eine Öffnung des Außenteils ein-steckbar und dort über ein in radialer Richtung elastisch verform-bares Halteelement verriegelbar ist, das in einer Ausnehmung in der Mantelfläche des Steckzapfens angeordnet und beim Steck-vorgang durch radiale elastische Verformung in diese Ausneh-mung verdrängbar ist und das in der Verriegelungsstellung des Steckzapfens im Außenteil durch elastisches Zurückverformen in eine Ausnehmung in der Öffnung des Außenteils derart eingreift, daß der Steckzapfen gegen Herausziehen aus der Öffnung durch das Halteelement verriegelt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmung (23) in der Öffnung des Außenteils (2) sich bis zu - 4 -der in Steckrichtung vorderen Begrenzungsfläche des Außen-teils (2) erstreckt, daß an dem in Steckrichtung vorderen Ende des Außenteils (2) ein Anschlagelement (25, 28, 31) lösbar befestigt ist, das die Bewegung des Steckzapfens (5) in Steckrichtung be-grenzt und daß nach dem Entfernen des Anschlagelements (25, 28, 31) von dem Außenteil (2) der Steckzapfen (5) mit dem Halte-element (3) in Steckrichtung über die Verriegelungsstellung hinaus in eine Lösestellung bewegbar ist, in der das Halteelement (3) aus der Ausnehmung (23) des Steckzapfens entnehmbar ist.“Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 13 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 hat die Patentinhaberin um Aufhebung des Verhandlungstermins vom 21. Dezember 2011 und um schriftliche Fortset-zung des Verfahrens gebeten.Daraufhin hat der Senat nach Prüfung der Sachlage den Verhandlungstermin auf-gehoben.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).1. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und war somit zulässig.- 5 -2. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 13 enthalten keine unzulässige Erwei-terung.3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Ein Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik hat ergeben, dass kein Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 PatG vorliegt. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.Das Patent ist somit antragsgemäß aufrechtzuerhalten.Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren be-teiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG).Pontzen Paetzold Reinhardt NeesKo
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