BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 375/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am29. Februar 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchsachebetreffend das Patent 103 29 050…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Weberbeschlossen:Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012, eingegangen am 2. Fe-bruar 2012- angepasste Beschreibung zu Hilfsantrag 2, Seiten 2/10 bis 6/10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2012,- Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Gegen das von der W… AG in Gauting am 27. Juni 2003 angemeldete undam 3. März 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung"Fahrzeugdach mit Geräuschreduzierung"ist von der D… AG Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde auf dieWiderrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) gestützt. Zur Begründung wird auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:- 3 -- D1: DE 40 16 791 C2,- D2: DE 34 42 599 C2,- D3: NL 100 61 68 C mit beglaubigter deutschsprachiger Überset-zung und- D4: DE 38 24 942 C1.Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften- D5: DE 100 13 433 C2,- D6: DE 101 13 540 A1,- D7: DE 34 42 599 A1,- D8: US 6 485 093 B2,- D9: US 6 390 543 B1 und- D10: EP 1 118 490 A1in Betracht gezogen worden.Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des erteilten untergeordneten Pa-tentanspruchs 5 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Sie ist der Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht pa-tentfähig. Daher sei das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begrün-dung ihrer Auffassung verweist sie auf die Druckschriften D1 bis D4.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-halten:- 4 -- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012, eingegangen am 2. Fe-bruar 2012,- angepasste Beschreibung zum Hauptantrag, Seiten 2/10 bis 6/10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2012,- Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift,hilfsweise- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012, eingegangen am 2. Fe-bruar 2012,- angepasste Beschreibung zum Hilfsantrag 1, Seiten 2/10 bis 6/10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2012,- Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift,weiter hilfsweise- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012, eingegangen am 2. Fe-bruar 2012,- angepasste Beschreibung zum Hilfsantrag 2, Seiten 2/10 bis 6/10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2012,- Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind fett markiert):"Fahrzeugdach mit einem Deckel (12), der mit seiner Hinterkan-te (14) aus einer eine Dachöffnung verschließenden Schließ-stellung nach oben ausstellbar ist, und mit Mitteln zur geräusch-- 5 -mindernden Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüf-tungsspalt (28), der sich beim Ausstellen des Deckels zwischen der Deckelhinterkante und einem hinteren Dachöffnungs-rand (26) ergibt, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung an einer den hinteren Dachöff-nungsrand (26) ausbildenden Wasserablaufeinrichtung (30e) oder an einer zumindest bei ausgestelltem Deckel (12) den hin-teren Dachöffnungsrand (26) untergreifenden Wasserablaufein-richtung (30, 30d) angeordnet sind, wobei die den hinteren Dachöffnungsrand (26) untergreifende Wasserablaufein-richtung von einer in Fahrzeugquerrichtung verlaufenden Wasserrinne (32, 32d) gebildet ist, die an deren Vordersei-te (34, 34d) die Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung aufweist.“Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen Patentansprüche 2 bis 6 an.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber der er-teilten Fassung sind durchgestrichen):"Fahrzeugdach mit einem Deckel (12), der mit seiner Hinterkan-te (14) aus einer eine Dachöffnung verschließenden Schließ-stellung nach oben ausstellbar ist, und mit Mitteln zur geräusch-mindernden Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüf-tungsspalt (28), der sich beim Ausstellen des Deckels zwischen der Deckelhinterkante und einem hinteren Dachöffnungs-rand (26) ergibt, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung an einer den hinteren Dachöff-nungsrand (26) ausbildenden Wasserablaufeinrichtung (30e) oder an einer zumindest bei ausgestelltem Deckel (12) den - 6 -hinteren Dachöffnungsrand (26) untergreifenden Wasserab-laufeinrichtung (30, 30d) angeordnet sind.“Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen Patentansprüche 2 bis 5 an.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durchgestrichen oder fett markiert):"Fahrzeugdach mit einem Deckel (12), der mit seiner Hinterkan-te (14) aus einer eine Dachöffnung verschließenden Schließ-stellung nach oben ausstellbar ist, und mit Mitteln zur geräusch-mindernden Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüf-tungsspalt (28), der sich beim Ausstellen des Deckels zwischen der Deckelhinterkante und einem hinteren Dachöffnungsrand (26) ergibt, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zur Beein-flussung der Luftströmung an einer den hinteren Dachöffnungs-rand (26) ausbildenden Wasserablaufeinrichtung (30e) oder an einer zumindest bei ausgestelltem Deckel (12) den hinteren Dachöffnungsrand (26) untergreifenden Wasserablaufeinrich-tung (30, 30d) angeordnet sind, wobei die den hinteren Dach-öffnungsrand (26) ausbildende Wasserablaufeinrich-tung (30e) wenigstens teilweise von einer in Fahrzeugquer-richtung verlaufenden Dichtung (50e) gebildet ist, welche in Schließstellung des Deckels (12) diesen Deckel zum hinte-ren Dachöffnungsrand (26) hin abdichtet und welche einen in den Lüftungsspalt (28) ragenden Dichtungsab-schnitt (54e) als Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung aufweist.“Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen Patentansprüche 2 bis 4 an. - 7 -Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.1. Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht geltend gemacht. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des Patents.2. Das Patent betrifft ein Fahrzeugdach, bei welchem Mittel zur geräuschmin-dernden Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüftungsspalt zwischen der Hinterkante eines ausgestellten Deckels und einem hinteren Dachöffnungsrand vorgesehen sind.Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, ein derartiges Fahrzeugdach so zu ver-bessern, dass eine bei ausgestelltem Deckel sich ergebende Geräuschentwick-lung wirksam reduziert wird, wobei die Gestaltungsfreiheit im Bereich der Deckel-hinterkante nicht beeinträchtigt wird (siehe Abs. 0006 der Streitpatentschrift (SPS)).Diese Aufgabe soll durch das Fahrzeugdach gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 gelöst werden.Als Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu sehen, der bei einem Fahrzeughersteller bzw. Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von bereichsweise öffnungsfähigen Fahrzeugdächern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.- 8 -3. HauptantragDer Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig.Die Zulässigkeit der Patentansprüche gemäß Hauptantrag sowie die Neuheit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 kann dahin stehen. Denn die mit letzterem beanspruchte Ausgestaltung beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der geltende Patentanspruch 1 nachste-hend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:M1: Fahrzeugdach mit einem Deckel (12), der mit seiner Hinterkante (14) aus ei-ner eine Dachöffnung verschließenden Schließstellung nach oben ausstell-bar ist,M2: und mit Mitteln zur geräuschmindernden Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüftungsspalt (28),M3: der Lüftungsspalt (28) ergibt sich beim Ausstellen des Deckels zwischen der Deckelhinterkante und einem hinteren Dachöffnungsrand (26),dadurch gekennzeichnet,M4: dass die Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung an einer Wasserablauf-einrichtung (30e) angeordnet sind, undM5: dass die Wasserablaufeinrichtung (30e) den hinteren Dachöffnungsrand (26) ausbildet,oderM4´: dass die Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung an einer zumindest bei ausgestelltem Deckel (12) den hinteren Dachöffnungsrand (26) untergrei-fenden Wasserablaufeinrichtung (30, 30d) angeordnet sind,- 9 -M5´: wobei die den hinteren Dachöffnungsrand (26) untergreifende Wasserablauf-einrichtung von einer in Fahrzeugquerrichtung verlaufenden Wasserrin-ne (32, 32d) gebildet ist,M6´: wobei die Wasserrinne (32, 32d) an ihrer Vorderseite (34, 34d) die Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung aufweist.Durch die alternative Formulierung („oder“) im kennzeichnenden Teil des gelten-den Patentanspruchs 1 werden durch diesen zwei unterschiedlich ausgestaltete Fahrzeugdächer beansprucht. Dabei umfasst eine erste alternative Ausgestal-tung des Fahrzeugdachs die Merkmale M1 bis M5 und eine zweite alternative Ausgestaltung des Fahrzeugdachs die Merkmale M1 bis M3 und M4´ bis M6´.Die Druckschrift D3 (NL 100 61 68 C, nachfolgend wird jeweils auf die beglaubigte deutschsprachige Übersetzung Bezug genommen) zeigt ein Fahrzeugdach mit ei-nem Deckel (3), der mit seiner Hinterkante aus einer eine Dachöffnung (2) ver-schließenden Schließstellung nach oben ausstellbar ist (M1, siehe Seite 2, Zei-le 15 bis 26 i. V. m. Fig. 1 und 2a bis 2d in D3). Das Fahrzeugdach gemäß der D3 weist ein Strömungsblech (4) zur geräuschmindernden Beeinflussung einer Luft-strömung in einem Lüftungsspalt auf, der sich beim Aufstellen des Deckels (3) zwi-schen der Deckelhinterkante und einem hinteren Dachöffnungsrand ergibt (M2 und M3, siehe Seite 2, Zeile 27 bis Seite 3, Zeile 5 i. V. m. Fig. 2a bis 2d in D3). Dieses Strömungsblech (4) ist an einer als Wasserrinne (5) ausgebildeten Was-serablaufeinrichtung angeordnet (M4, siehe Seite 3, Zeile 6 bis 12 i. V. m. Fig. 2a bis 2d in D3).Von dem aus der Druckschrift D3 entnehmbaren Fahrzeugdach unterscheidet sich das Fahrzeugdach gemäß der ersten alternativen Ausgestaltung (Merkmale M1 bis M5) des Patentanspruchs 1 noch dadurch, dass die Wasserablaufeinrichtung den hinteren Dachöffnungsrand ausbildet.Zum Fachwissen des zuständigen Fachmannes gehört hinsichtlich einer Verhinde-rung des Wassereintritts an einer Dachöffnung eines Fahrzeugdachs, den Dach-öffnungsrand als Wasserrinne umlaufend auszubilden. Dieses Fachwissen wird - 10 -beispielsweise repräsentiert durch die Druckschrift D1 (siehe Spalte 2, Zeile 33 bis 35 in D1). Gemäß dieser Druckschrift ist eine Ausbildung der Dachöffnung als um-laufende Regenrinne für den Fachmann so selbstverständlich, dass sie zwar darin erwähnt, aber aufgrund ihrer Selbstverständlichkeit in den Figuren nicht dargestellt wird.Um somit ausgehend vom Fahrzeugdach nach der Druckschrift D3 zum Gegen-stand des geltenden Patentanspruchs 1 zu kommen, brauchte der mit der Lösung der Aufgabe eines Verhinderns des Wassereintritts an einer Dachöffnung eines Fahrzeugdachs beauftragte Fachmann lediglich das ihm zur Verfügung stehendeFachwissen zu nutzen. Dabei wird der Fachmann das ihm zur Verfügung stehen-de Fachwissen zum Verhindern des Wassereintritts an einer Dachöffnung eines Fahrzeugdachs auf das Fahrzeugdach gemäß der D3 übertragen und den Dach-öffnungsrand als Wasserrinne umlaufend ausbilden. Er gelangt damit in nahe lie-gender Weise zu einem Fahrzeugdach, das alle Merkmale der ersten alternati-ven Ausgestaltung des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Denn eine umlau-fende Ausbildung des Dachöffnungsrandes als Wasserrinne schließt auch eine, wie in der ersten alternativen Ausgestaltung des geltenden Patentanspruchs 1 ge-fordert, den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende Ausführung mit ein.Die Argumentation der Patentinhaberin, wonach eine Ausbildung des Dachöff-nungsrandes als Wasserrinne bei Fahrzeugdächern mit an der Deckelhinterkante nach oben aufstellbarem Deckel nicht üblich sei, kann nicht durchgreifen. Denn die gattungsgleiche und das Fachwissen repräsentierende Druckschrift D1 zeigt ein Fahrzeugdach mit einem Deckel, dessen Hinterkante anhebbar ist (vgl. Spal-te 1, Zeile 1 bis 6 und Patentanspruch 1 in D1) und bei dem der Dachöffnungsrand als Regenrinne ausgebildet ist (vgl. Spalte 2, Zeile 33 bis 35 in D1).4. Hilfsantrag 1Auch das mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 beanspruchte Fahrzeug-dach ist mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.- 11 -Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 den gleichen Wortlaut wie der der ersten Ausgestaltung des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages besitzt, gilt das zu diesem Angeführte auch für den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1.5. Hilfsantrag 2Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der geltende Patentanspruch 1 nachste-hend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:M1: Fahrzeugdach mit einem Deckel (12), der mit seiner Hinterkante (14) aus ei-ner eine Dachöffnung verschließenden Schließstellung nach oben ausstell-bar ist,M2: und mit Mitteln zur geräuschmindernden Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüftungsspalt (28),M3: der Lüftungsspalt (28) ergibt sich beim Ausstellen des Deckels zwischen der Deckelhinterkante und einem hinteren Dachöffnungsrand (26),M4: die Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung sind an einer Wasserablaufein-richtung (30e) angeordnet,M5: die Wasserablaufeinrichtung (30e) bildet den hinteren Dachöffnungsrand (26) aus,M6: wobei die den hinteren Dachöffnungsrand (26) ausbildende Wasserablauf-einrichtung (30e) wenigstens teilweise von einer in Fahrzeugquerrichtung verlaufenden Dichtung (50e) gebildet ist,M7: wobei die Dichtung (50e) in Schließstellung des Deckels (12) diesen Deckel zum hinteren Dachöffnungsrand (26) hin abdichtet, undM8: wobei die Dichtung (50e) einen in den Lüftungsspalt (28) ragenden Dich-tungsabschnitt (54e) als Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung aufweist.5.1 Das geltende Patentbegehren ist zulässig.- 12 -Der durch die Einsprechende angegriffene erteilte Unteranspruch 5 wurde in der Fassung der geltenden Patentansprüche weggelassen. Damit wurde auf die Aus-gestaltungsvariante nach diesem Unteranspruch verzichtet, was somit zu einer zu-lässigen Beschränkung des Patentgegenstands führt.Die Merkmale M1 bis M5 des geltenden Patentanspruchs 1 finden sich gleichlau-tend in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 und dem erteilten Pa-tentanspruchs 1.Die Merkmale M6 bis M8 des geltenden Patentanspruchs 1 entsprechen den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 6 und denen des er-teilten Patentanspruchs 6.Die Merkmale der geltenden Unteransprüche 2 bis 4 sind wortgleich sowohl in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 4, als auch in den erteilten Pa-tentansprüchen 2 bis 4 offenbart.Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents liegt somit nicht vor.Der erteilte Patentanspruch 1 weist in seinem kennzeichnenden Teil zwei alterna-tive Ausgestaltungen des Fahrzeugdachs auf. So sind die Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung im Rahmen einer ersten Ausgestaltung „an einer den hinteren Dachöffnungsrand (26) ausbildenden Wasserablaufeinrichtung (30e)“ angeordnet. Bei einer zweiten Ausgestaltung sind diese Mittel hingegen „an einer zumindest bei ausgestelltem Deckel (12) den hinteren Dachöffnungsrand (26) untergreifen-den Wasserablaufeinrichtung (30, 30d)“ angeordnet. Im geltenden Patentan-spruch 1 wurde diese zweite Ausgestaltungsalternative gestrichen, was zu einer zulässigen Beschränkung des Patentgegenstands führt.Zur Konkretisierung der verbleibenden ersten Ausgestaltungsvariante wurden wei-terhin die Merkmale M6 bis M8 hinzugefügt. Ihre Offenbarung in der Patentschrift findet sich, wie vorstehend ausgeführt, in dem erteilten Patentanspruch 6.- 13 -Die hinzugefügten Merkmale führen somit zu einer zulässigen weiteren Beschrän-kung des Patentgegenstands.5.2 Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Fahrzeugdach ist patentfähig.5.2.1 Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Fahrzeugdach nach dem gelten-den Patentanspruch 1 ist neu.Aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist ein Fahrzeugdach entsprechend dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt.Dies wurde in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden auch nicht in Zweifel gezogen.Die Druckschrift D1 (DE 40 16 791 C2) offenbart ein Fahrzeugdach mit einem De-ckel (7), der mit seiner Hinterkante (5) aus einer eine Dachöffnung verschließen-den Schließstellung nach oben ausstellbar ist (M1, siehe Spalte 1, Zeile 3 bis 6 und Patentanspruch 1 i. V. m. Fig. 1 in D1). Das Fahrzeugdach gemäß der D1 weist einen an eine Dichtung (3) angeformten Ansatz (13) zur geräuschmindern-den Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüftungsspalt auf, der sich beim Ausstellen des Deckels (7) zwischen der Deckelhinterkante (5) und einem hinteren Dachöffnungsrand ergibt (M2 und M3, siehe Spalte 2, Zeile 30 bis 35 sowie Pa-tentanspruch 1 i. V. m. Fig. 1 und 2 in D1). Gemäß der Druckschrift D1 ist auch die Ausbildung des Dachöffnungsrandes als umlaufende Regenrinne bekannt (M5, siehe Spalte 2, Zeile 33 bis 35 in D1).Des Weiteren weist das Fahrzeugdach gemäß der Druckschrift D1 die am De-ckel (7) angebrachte Dichtung (3) auf, die in Schließstellung des Deckels (7) die-sen zum hinteren Dachöffnungsrand hin abdichtet (M7, siehe Spalte 2, Zeile 24 bis 29 i. V. m. Fig. 1 in D1). Der an diese Dichtung (3) angeformte Ansatz (13) bil-det einen in den Lüftungsspalt ragenden, als Mittel zur Beeinflussung der Luftströ-mung gestalteten Dichtungsabschnitt aus (M8, siehe Spalte 2, Zeile 30 bis 33 i. V. m. Fig. 1 in D1).- 14 -Damit sind die Merkmale M1 bis M3, M5, M7 und M8 des geltenden Patentan-spruch 1 aus der Druckschrift D1 bekannt.Dass Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung an einer Wasserablaufeinrichtung angeordnet sind und die den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende Wasserab-laufeinrichtung wenigstens teilweise von einer in Fahrzeugquerrichtung verlaufen-den Dichtung gebildet wird, ist aus der Druckschrift D1 nicht bekannt. Damit sinddie Merkmale M4 und M6 der Merkmalsgliederung dem Fahrzeugdach gemäß der Druckschrift D1 nicht zu eigen.Die Druckschrift D2 (DE 34 42 599 C2) zeigt ein Fahrzeugdach mit einem De-ckel (12), der mit seiner Hinterkante (30) aus einer eine Dachöffnung (11) ver-schließenden Schließstellung nach oben ausstellbar ist. Beim Ausstellen des De-ckels (12) ergibt sich zwischen der Deckelhinterkante (30) und dem hinteren Dachöffnungsrand (27) ein Lüftungsspalt (43) (M1 und M3, siehe Patentan-spruch 1 i. V. m. Fig. 1, 2 und 5 in D2). Das Fahrzeugdach gemäß der D2 weist ei-nen an einer Wasserrinne (26) angeordneten Spritzwandstreifen (38) auf, der inden Lüftungsspalt (43) zwischen der Deckelhinterkante (30) und dem hinteren Dachöffnungsrand (27) ragt. Dieser Spritzwandstreifen (38) mag neben dem Ablei-ten von Spritzwasser auch die Luftströmung im Lüftungsspalt (43) beeinflussen und somit ein Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung nach Art des Merk-mals M4 darstellen. Des Weiteren weist das Fahrzeugdach gemäß der Druck-schrift D2 eine an der festen Dachfläche (10) angeordnete Dichtung (42) auf, die den Deckel (12) in seiner Schließstellung zum hinteren Dachöffnungsrand hin ab-dichtet (M7,siehe Spalte 3, Zeile 62 bis Spalte 4, Zeile 4 i. V. m. Fig. 3 in D2).Damit sind die Merkmale M1, M3, M4 und M7 des geltenden Patentanspruch 1 aus der Druckschrift D2 bekannt.Dass die die Luftströmung beeinflussenden Mittel (Spritzwandstreifen 38) auch ge-räuschmindernd wirken würden, geht aus der Druckschrift D2 allerdings nicht her-vor. Darüber hinaus ist die Wasserrinne (26) gemäß der D2 unterhalb des hinteren - 15 -Dachöffnungsrandes (27) angeordnet und bildet diesen somit nicht aus. An der Wasserrinne (26) ist in Fahrzeugquerrichtung eine flexible Dichtung (39) ange-bracht, welche die Wasserrinne (26) somit teilweise bildet (siehe Spalte 3, Zeile 52 bis 55 i. V. m. Fig. 3 bis 5 in D2). Da es sich bei dieser Wasserrinne aber nicht um eine den hinteren Dachöffnungsrand ausbildenden Wasserrinne handelt, ist Merk-mal M6 dem Fahrzeugdach gemäß der Druckschrift D2 nicht zu eigen.Des Weiteren weist auch keine der beiden Dichtungen (42 und 39) einen in den Lüftungsspalt (43) ragenden Dichtungsabschnitt auf, der als Mittel zur Beeinflus-sung der Luftströmung dient.Demnach ist die Ausgestaltung im Sinne der Merkmale M2, M5, M6 und M8 der Merkmalsgliederung aus der Druckschrift D2 nicht bekannt.Die Druckschrift D3 (NL 100 61 68 C) offenbart ein Fahrzeugdach mit einem De-ckel (3), der mit seiner Hinterkante aus einer eine Dachöffnung (2) verschließen-den Schließstellung nach oben ausstellbar ist (M1, siehe Seite 2, Zeile 15 bis 26 i. V. m. Fig. 1 und 2a bis 2d in D3). Das Fahrzeugdach gemäß der D3 weist ein Strömungsblech (4) zur geräuschmindernden Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüftungsspalt auf, der sich beim Aufstellen des Deckels (3) zwischen der Deckelhinterkante und einem hinteren Dachöffnungsrand ergibt (M2 und M3, sie-he Seite 2, Zeile 27 bis Seite 3, Zeile 5 i. V. m. Fig. 2a bis 2d in D3). Dieses Strö-mungsblech (4) ist an einer als Wasserrinne (5) ausgebildeten Wasserablaufein-richtung angeordnet (M4, siehe Seite 3, Zeile 6 bis 12 i. V. m. Fig. 2a bis 2d in D3). Des Weiteren weist das Fahrzeugdach gemäß der Druckschrift D3 am hinte-ren Deckelrand eine in den Figuren nicht näher bezeichnete Dichtung auf, die den Deckel (3) in dessen Schließstellung zum hinteren Dachöffnungsrand hin abdich-tet (M7, siehe Fig. 2b in D3).Damit sind die Merkmale M1 bis M4 und M7 des geltenden Patentanspruch 1 aus der Druckschrift D3 bekannt.- 16 -Die Wasserrinne (5) gemäß dem Fahrzeugdach der Druckschrift D3 ist unterhalb des hinteren Dachöffnungsrandes beabstandet von diesem angeordnet und bildet diesen somit nicht aus. Eine den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende Wasser-rinne, die mindestens teilweise von einer Dichtung gebildet wird, ist demnach bei dem Fahrzeugdach gemäß der Druckschrift D3 nicht offenbart. Des Weiterenweist die in den Figuren der Druckschrift D3 nicht näher bezeichnete, am hinteren Deckelrand angeordnete Dichtung auch keinen Dichtungsabschnitt auf, der in den Lüftungsspalt ragt.Damit sind die Merkmale M5, M6 und M8 der Merkmalsgliederung dem Fahr-zeugdach gemäß der Druckschrift D3 nicht zu eigen.Die Druckschrift D4 (DE 38 24 942 C1) zeigt ein Fahrzeugdach mit einem De-ckel (2), der mit seiner Hinterkante aus einer eine Dachöffnung (3) verschließen-den Schließstellung nach oben ausstellbar ist. Beim Ausstellen des Deckels (2) er-gibt sich zwischen der als Dichtung (22) ausgebildeten Deckelhinterkante und dem hinteren Dachöffnungsrand (21) ein Lüftungsspalt (M1 und M3). Das Fahrzeug-dach gemäß der Druckschrift D4 weist eine an einer Wasserfangleiste (34) ange-ordnete Spritzwand (36) auf. Diese ragt in den Lüftungsspalt zwischen der Deckel-hinterkante (Dichtung 22) und dem hinteren Dachöffnungsrand (21). Diese Spritz-wand (36) mag neben dem Ableiten von Spritzwasser auch die Luftströmung im Lüftungsspalt beeinflussen und somit ein Mittel zur Beeinflussung der Luftströ-mung nach Art des Merkmals M4 darstellen.Des Weiteren wird beim Fahrzeugdach gemäß der Druckschrift D4 der Deckel (2) mittels der an diesem angeordneten Dichtung (22) in seiner Schließstellung zum hinteren Dachöffnungsrand (21) hin abgedichtet (siehe Spalte 3, Zeile 58 bis Zei-le 64 i. V. m. Fig. 3 und 4). Somit ist dem Fahrzeugdach gemäß der Druck-schrift D4 auch das Merkmal M7 der Merkmalsgliederung zu eigen.Damit sind die Merkmale M1, M3, M4 und M7 des geltenden Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D4 bekannt.- 17 -Dass die die Luftströmung beeinflussenden Mittel (Spritzwand 36) die Luftströ-mung geräuschmindernd beeinflussen, geht aus der Druckschrift D4 nicht hervor. Des Weiteren ist die Wasserfangleiste (34) gemäß dem Fahrzeugdach der D4 un-terhalb des hinteren Dachöffnungsrandes (21) beabstandet zu diesem angeordnet und bildet diesen somit nicht aus. Demnach offenbart das Fahrzeugdach der D4 auch keine Dichtung, die eine den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende Was-serablaufeinrichtung wenigstens teilweise bildet. Darüber hinaus weist die einzige Dichtung (22) auch keinen als Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung ausgebil-deten Dichtungsabschnitt auf, der in den Lüftungsspalt ragt.Demnach ist eine Ausgestaltung im Sinne der Merkmale M2, M5, M6 und M8 der Merkmalsgliederung aus der Druckschrift D4 nicht bekannt.Der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften liegt weiter ab als die vor-stehend dargelegten Fahrzeugdächer und kann dem Fahrzeugdach nach dem gel-tenden Patentanspruch 1 die Neuheit umso weniger nehmen.Entgegenstehendes hierzu hat auch die Einsprechende nicht vorgetragen.5.2.2 Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ge-genüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf erfinderischer Tä-tigkeit.Wie vorstehend ausgeführt, unterscheidet sich das Fahrzeugdach gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 vom Stand der Technik nach Druckschrift D1 durch die Merkmale M4 und M6, wonach die Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung an einer Wasserablaufeinrichtung angeordnet sind und diese den hinteren Dach-öffnungsrand ausbildende Wasserablaufeinrichtung wenigstens teilweise von einer in Fahrzeugquerrichtung verlaufenden Dichtung gebildet wird.Eine Anregung zur Durchführung dieser Maßnahmen erhält der Fachmann durch die Druckschrift D1 aus sich heraus nicht. Denn die Druckschrift D1 lehrt den Fachmann, die als Ansatz (13) an einer Dichtung (3) ausgebildeten Mittel zur Be-- 18 -einflussung der Luftströmung an der Hinterkante (5) des Schiebedeckels (7) anzu-bringen. Einen Hinweis, diesen Ansatz (13) an eine Wasserablaufeinrichtung an-zuordnen, kann der Fachmann der Druckschrift D1 nicht entnehmen.Darüber hinaus kann der Fachmann der Druckschrift D1 auch keine Anregung ent-nehmen, wonach er die an der Dachöffnung als umlaufend ausgebildete Regenrin-ne wenigstens teilweise von einer in Fahrzeugquerrichtung verlaufenden Dichtung ausbilden soll. Die Druckschrift D1 lehrt den Fachmann vielmehr, eine Dich-tung (3) zusammen mit einem an ihr angeformten Ansatz (13) zur geräuschmin-dernden Beeinflussung einer Luftströmung an der Hinterkante (5) des Schiebede-ckels (7) des Fahrzeugdachs anzuordnen (siehe Spalte 2, Zeile 24 bis 35 i. V. m. Fig. 1 in D1).Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich das Fahrzeugdach nach dem geltenden Patentanspruch 1 vom Stand der Technik nach Druckschrift D2durch die Merkmale M2, M5, M6 und M8, wonach- Mittel zur geräuschmindernden Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüftungsspalt angeordnet sind,- die Wasserablaufeinrichtung den hinteren Dachöffnungsrand ausbildet,- die den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende Wasserablaufeinrichtung we-nigstens teilweise von einer in Fahrzeugquerrichtung verlaufenden Dichtung gebildet ist und- diese Dichtung einen in den Lüftungsspalt ragenden Dichtungsabschnitt als Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung aufweist.Eine Anregung zur Durchführung dieser Maßnahmen erhält der Fachmann durch die Druckschrift D2 aus sich heraus nicht. Denn die Druckschrift D2 lehrt den Fachmann nicht, Mittel zur Geräuschminderung in einem Lüftungsspalt anzuord-nen, sondern das Eindringen von auf der Dachfläche angesammeltem Wasser in das Wageninnere bei ausgestelltem Deckel zu vermeiden. Hierzu erhält der Fach-mann die Anregung, einen Spritzwandstreifen (38) an den vorderen Rand der - 19 -Wasserrinne (26) anzubringen (siehe Spalte 2, Zeile 7 bis 28 in D2). Einen Hin-weis, diesen Spritzwandstreifen (38) als Mittel zur geräuschmindernden Beeinflus-sung einer Luftströmung auszubilden, kann der Fachmann der Druckschrift D2 ebenso wenig entnehmen wie eine Anregung, den hinteren Dachöffnungsrand als Wasserrinne auszubilden und gleichzeitig diese zumindest teilweise durch eine Dichtung weiterzubilden. Aus der D2 erhält er lediglich den Hinweis, eine mit einer Dichtung (39) versehene Wasserrinne (26) unterhalb des hinteren Dachöffnungs-randes anzuordnen.Die beiden Dichtungen (39) und (42) des Fahrzeugdachs gemäß der D2 besitzen keine in den Lüftungsspalt (43) ragenden Abschnitte, die als Mittel zur Beeinflus-sung der Luftströmung dienen. Somit konnte der Fachmann auch diesbezüglich der Druckschrift D2 keine Anregung entnehmen.Auch der Stand der Technik gemäß der Druckschrift D3 vermag allein für sich das Fahrzeugdach gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nahezulegen.Das Fahrzeugdach gemäß des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom Stand der Technik nach Druckschrift D3 durch die Merkmale M5, M6 und M8, wonach die Wasserablaufeinrichtung den hinteren Dachöffnungsrand ausbildet und diese den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende Wasserablaufeinrichtung wenigstens teilweise von einer in Fahrzeugquerrichtung verlaufenden Dichtung gebildet wird, und wonach diese Dichtung einen in den Lüftungsspalt ragenden Dichtungsabschnitt als Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung aufweist.Eine Anregung zur Durchführung dieser Maßnahmen erhält der Fachmann durch die Druckschrift D3 aus sich heraus nicht.Vielmehr erhält er den Hinweis, die Wasserrinne (5) lediglich unterhalb des hinte-ren Dachöffnungsrandes beabstandet von diesem anzuordnen.Ebenso erhält der Fachmann auch keine Anregung, die am hinteren Deckelende angeordnete und in den Figuren 2a bis 2d nicht näher bezeichnete Dichtung so auszubilden, dass sie in den Lüftungsspalt ragen und zur Beeinflussung der Luft-strömung dienen würde. Die Druckschrift D3 lehrt den Fachmann hinsichtlich einer Reduzierung von Geräuschen lediglich, ein Strömungsblech (4) an das hintere En-- 20 -de einer Wasserrinne (5) anzuordnen, welches bei ausgestelltem Deckel (3) in den Lüftungsspalt zwischen der Deckelhinterkante und dem Dachöffnungsrand ragt (siehe Seite 2, Zeile 15 bis Seite 3, Zeile 12 i. V. m. Fig. 2a bis 2d in D3).Wie bereits vorstehend zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich das Fahrzeug-dach gemäß des geltenden Patentanspruchs 1 vom Stand der Technik nach Druckschrift D4 durch die Merkmale M2, M5, M6 und M8, wonach- Mittel zur geräuschmindernden Beeinflussung einer Luftströmung in einem Lüftungsspalt angeordnet sind,- die Wasserablaufeinrichtung den hinteren Dachöffnungsrand ausbildet,- die den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende Wasserablaufeinrichtung we-nigstens teilweise von einer in Fahrzeugquerrichtung verlaufenden Dichtung gebildet ist und- diese Dichtung einen in den Lüftungsspalt ragenden Dichtungsabschnitt als Mittel zur Beeinflussung der Luftströmung aufweist.Eine Anregung zur Durchführung dieser Maßnahmen erhält der Fachmann durch die Druckschrift D4 aus sich heraus nicht. Denn die Druckschrift D4 lehrt den Fachmann nicht, Mittel zur Geräuschminderung in einen Lüftungsspalt anzuord-nen, sondern das bei geöffnetem Schiebedeckel von der Dachfläche strömende Wasser sicher aufzufangen (siehe Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 4 in D4). Hierzu wird eine Spritzwand (36) vorgesehen, die von einer Wasserfangleiste (34) gebildet ist, deren Wasserablaufkante (39) im Bereich der Profilöffnung eines Wasserleitblechs (13) angeordnet ist (siehe Spalte 6, Zeile 21 bis 30 i. V. m. Fig. 3 und 4 in D4). Der Fachmann erhält aus der D4 zwar den Hinweis, dass derartige Spritzwände im Fahrbetrieb zu „unerwünschten Brummgeräuschen“ führen kön-nen, jedoch kann er der D4 keine Anregung entnehmen, diese Spritzwände als Mittel zur geräuschmindernden Beeinflussung einer Luftströmung auszubilden (siehe Spalte 1, Zeile 33 bis 37 in D4). Vielmehr schlägt diese Druckschrift vor, die Wasserfangleiste (34) mit der Spritzwand (36) formfest und dadurch schwingungs-- 21 -arm auszubilden (siehe Spalte 2, Zeile 15 bis 17). Eine Beeinflussung der Luftströ-mung auf Geräuschminderung hin ist auf diese Weise gerade nicht bewirkt.Eine Anregung, den hinteren Dachöffnungsrand als Wasserrinne auszubilden und diese wenigstens teilweise durch eine in Fahrzeugquerrichtung verlaufende Dich-tung weiterzubilden, kann der Fachmann der D4 ebenfalls nicht entnehmen. Hier-bei erhält er lediglich den Hinweis, die Wasserfangleiste (34) zusammen mit dem Wasserleitblech (13) unterhalb des hinteren Dachöffnungsrandes anzuordnen.Darüber hinaus kann der Fachmann der D4 auch keine Anregung entnehmen, eine Dichtung so weiterzubilden, dass sie einen Abschnitt aufweist, der zur Beein-flussung der Luftströmung in den Lüftungsspalt ragt. Die Druckschrift D4 regt le-diglich an, zur Abdichtung des Schiebedachs eine Dichtung (22) an der Hinter-kante des Deckels (2) vorzusehen.Der Argumentation der Einsprechenden, wonach eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 zum Fahrzeugdach gemäß dem geltenden Patentan-spruch 1 führen würde, kann der Senat nicht folgen. Denn ausgehend von dem gattungsgleichen Fahrzeugdach der in der Streitpatentschrift gewürdigten Druck-schrift D1, das bereits über Mittel (13) zur geräuschmindernden Beeinflussung der Luftströmung in einem Lüftungsspalt verfügt und demnach einer diesbezüglichen Weiterbildung nicht bedarf, ergibt sich für den Fachmann die Aufgabe, das Ein-dringen von Wasser in das Wageninnere möglichst wirkungsvoll zu vermeiden. Zur Lösung dieser Aufgabe erhält der Fachmann aus der Druckschrift D2 die An-regung, unterhalb des hinteren Dachöffnungsrandes eine Wasserrinne (26) mit ei-nem Spritzwandstreifen (38) anzuordnen (siehe Spalte 2, Zeile 7 bis 28 in D2).Überträgt der Fachmann diese Lösung auf das Fahrzeugdach gemäß der Druck-schrift D1, so gelangt er zu einem Fahrzeugdach, das zusätzlich zu den Merkma-len des Fahrzeugdachs gemäß der Druckschrift D1 (Merkmale M1 bis M3, M5, M7 und M8) noch das Merkmal M4 aufweist. Denn der dem Ableiten von Spritzwasser dienende Spritzwandstreifen (38) mag in dieser Zusammenschau dem Fachmann auch zur geräuschmindernden Beeinflussung der Luftströmung im Lüftungs-spalt (43) geeignet erscheinen. Eine den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende - 22 -Wasserablaufeinrichtung wenigstens teilweise als Dichtung weiterzubilden, ergibt sich dabei nicht.Auch ausgehend von der Druckschrift D2 gelangt der Fachmann durch eine Zu-sammenschau der Druckschriften D1 und D2 nicht in naheliegender Weise zu ei-nem Fahrzeugdach mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1. Denn die Druckschrift D1 lehrt den Fachmann, die Dichtung (3) zusammen mit dem an ihr angeformten Ansatz (13) zur geräuschmindernden Beeinflussung einer Luft-strömung an der Hinterkante (5) des Schiebedeckels (7) des Fahrzeugdachs an-zubringen. Eine Anregung, eine den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende Was-serablaufeinrichtung als Dichtung weiterzubilden, kann der Fachmann auch dem Fahrzeugdach gemäß der D1 nicht entnehmen.Auch die Druckschriften D3 und D4 liefern dem Fachmann lediglich den Hinweis, eine Wasserrinne unterhalb des Dachöffnungsrandes anzuordnen. Eine Anre-gung, eine den hinteren Dachöffnungsrand ausbildende Wasserablaufeinrichtung als Dichtung weiterzubilden, kann der Fachmann auch weder dem Fahrzeugdach gemäß der D3 noch der D4 entnehmen.Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D5 bis D10 liegen weiter ab als der Stand der Technik nach D1 bis D4 und stehen dem Gegenstand des gel-tenden Patentanspruchs 1 erst recht nicht entgegen, was auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht hat.Damit konnte auch eine Zusammenschau des gesamten im Verfahren befindli-chen Standes der Technik dem Fachmann keine Anregung geben, die ihn im Rah-men fachmännischen Könnens zum Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 hätte führen können.- 23 -5.3 Vom Patentanspruch 1 werden auch die Unteransprüche 2 bis 4 getragen.Vorsitzender Rich-ter Pontzen ist we-gen Urlaubs an der Unterschriftsleis-tung verhindert.PaetzoldPaetzold Reinhardt Dr. WeberKo
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