BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 376/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 10 117…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI.Die Einsprechende hat gegen das am 3. März 2000 unter Inanspruchnahme der US-Prioritäten 122829 vom 4. März 1999 und 357090 vom 19. Juli 1999 angemel-dete Patent mit der Bezeichnung„Beschichtete Kompressorleiteinrichtung“Einspruch eingelegt. Zur Begründung verweist die Einsprechende unter anderem auf eine Vorbenutzung von beschichteten Kompressorleiteinrichtungen in ihren Abgasturboladern, die in einer Stückzahl von mehreren zehntausend Stück vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Sie legt hierzu firmeninterne Dokumente mit den Unterlagennummern HZTL650583 und HZTL001654 vor, die die Anforderungen an die Beschichtung zeigen. Nach Auffassung der Einsprechenden weisen die beschichteten Leitein-richtungen der von ihr ausgelieferten Abgasturbolader alle Merkmale des Kom-pressors nach Patentanspruch 1 des Streitpatents auf oder legen dem zuständi-gen Fachmann den beanspruchten Kompressor zumindest nahe.- 3 -Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent 100 10 117 aufrecht zu erhalten.Die Patentinhaberin hat sich in der Sache nicht geäußert. Mit Eingabe vom 10. Fe-bruar 2009 hat sie zudem erklärt, dass weder die Patentinhaberin noch deren Ver-treter an der vom Senat anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen wer-den. Nach dieser Erklärung der Patentinhaberin hat der Senat den für den 25. Fe-bruar 2009 angesetzten Verhandlungstermin aufgehoben.Der Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent lautet:Kompressor (24, 124), insbesondere Zentrifugalkompressor, mit einer Wandung oder Leiteinrichtung (46, 146), die einen inneren Strömungsweg (44, 144) zur Aufnahme bzw. Weiterleitung und insbesondere zur Verlangsamung von den Kompressor (24, 124) bzw. Kompressorschaufeln (40, 140) verlassendem Gas aufweist, wobei die Wandung bzw. Leiteinrichtung (46, 146) eine im We-sentlichen nicht bearbeitete innere Oberfläche entlang eines Ab-schnitts (44a, 44b) des Strömungswegs (44, 144) aufweist,dadurch gekennzeichnet, dassdie Wandung bzw. Leiteinrichtung (46, 146) entlang des Ab-schnitts (44a, 44b) des inneren Strömungswegs (44, 144) eine hit-zebeständige, die Oberflächenrauhigkeit verringernde Beschich-tung (48) aufweist.Dem Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 16 an.- 4 -II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 a. F. begründet.Der Einspruch ist – von der Patentinhaberin unbestritten - zulässig. In der Sache hat der Einspruch Erfolg, da er zu einem Widerruf des Patents führt. Darauf, dass sich die Patentinhaberin im Verfahren zur Sache nicht geäußert hat, kommt es nicht an, da die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (§ 61 Abs. 1 PatG).1. Das Streitpatent betrifft einen Kompressor mit einer beschichteten Wandung oder Leiteinrichtung.Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents (Absätze [0002] bis [0005] der Streitpatentschrift) besteht ein Interesse, zur Verbesserung des Wirkungs-grads eines Verbrennungsmotors die Effizienz des Turboladerkompressors zu ver-bessern.Um die Strömungsverluste im Turboladerkompressor gering zu halten, müsse die Wandung der Leiteinrichtung, entlang der die Luft mit hoher Geschwindigkeit strömt, möglichst glatt sein. Eine Technik zur Glättung der Wände der Leiteinrich-tung bestehe darin, die Spirale aus glatten, geschmiedeten Materialien herzustel-len; aber dies erhöhe stark die Kosten zur Herstellung der Leiteinrichtung.Es sei üblich, die Leiteinrichtung zu gießen, um sie preisgünstiger herzustellen. Bei einigen Anwendungen sei Sandgießen eine bevorzugte Technik. Jedoch wie-sen selbst bei Wahl eines feinkörnigen Sandes die so gegossenen Oberflächen eine große Oberflächenrauhigkeit auf. Diese gegossenen, unbehandelten Oberflä-chen könnten weiter bearbeitet werden, um ihre Rauhigkeit zu verringern. Dies er-höhe jedoch ebenfalls die Kosten zur Herstellung der Leiteinrichtung.- 5 -Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Kompressor, insbesondere ei-nen Zentrifugalkompressor zur Komprimierung von Gas, einen Turbolader, einen Innenverbrennungsmotor, eine Gasturbinenmaschine und eine Verwendung anzu-geben, wobei auf kostengünstige Weise eine Erhöhung der Effizienz des Zentrifu-galkompressors ermöglicht wird (Absatz [0008] der Streitpatentschrift).Das Streitpatent betrifft ausweislich seines Patentanspruchs 1 einenKompressor mit folgenden Merkmalen1. Der Kompressor ist insbesondere als Zentrifugalkompressor ausgebildet.2. Der Kompressor weist eine Wandung oder Leiteinrichtung auf, die einen inneren Strömungsweg zur Aufnahme bzw. Weiterlei-tung und insbesondere zur Verlangsamung von den Kompres-sor bzw. die Kompressorschaufeln verlassendem Gas aufweist.3. Die Wandung bzw. Leiteinrichtung weist eine im Wesentlichen nicht bearbeitete innere Oberfläche entlang eines Abschnitts des Strömungswegs auf.(Oberbegriff)4. Die Wandung bzw. Leiteinrichtung weist entlang des Abschnitts des inneren Strömungswegs eine hitzebeständige, die Oberflä-chenrauhigkeit verringernde Beschichtung auf.(Kennzeichen)2. Ein Kompressor mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents wird dem zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik nach der von der Einsprechenden angeführten offenkundigen Vorbenutzung gezeigt und ist daher nicht patentfähig.- 6 -Hier tätiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kompresso-ren insbesondere für Turbolader.Die Einsprechende verwendet nach ihren Angaben im Einspruchsschriftsatz in ihren Abgasturboladern der Serie VTC/VTR seit über 20 Jahren gegossene Kom-pressorgehäuse, die im Bereich der Strömungswege mit einer hitzeresistenten Be-schichtung versehen seien. Die Beschichtung sei mit einer Dicke von 0,06 bis 0,1 mm auf die Gussoberfläche des Verdichtergehäuses aufgetragen worden, so dass die Oberflächenrauhigkeit der Oberfläche verringert worden sei.Diese Abgasturbolader seien in einer Stückzahl von mehreren zehntausend Stück vor dem Anmeldetag des Streitpatents ausgeliefert worden.Diesem Sachverhalt hat die Patentinhaberin nicht widersprochen. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Kompressoren mit den von der Einsprechen-den behaupteten Eigenschaften vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffent-lichkeit bekannt waren, so dass diese als relevanter Stand der Technik zu berück-sichtigen sind.Somit ist unter Berücksichtigung der Ausführungen der Einsprechenden und der von ihr vorgelegten Dokumente durch offenkundige Vorbenutzung ein als Zentrifu-galkompressor ausgebildeter Kompressor als bekannt anzusehen – Merkmal 1des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.Das Gehäuse des Kompressors weist – wie bei jedem üblichen Kompressor - eine Wandung oder Leiteinrichtung auf (siehe auch Figur 5 des Dokuments HZTL650583), die in bei Kompressoren allgemein üblicher Weise einen Strö-mungsweg zur Aufnahme bzw. Weiterleitung und insbesondere zur Verlangsa-mung von den Kompressor bzw. die Kompressorschaufeln verlassendem Gas bil-det (siehe Verdichtergehäuse in Figur 5 der Anlage D1) – Merkmal 2.- 7 -Die Teile des Turboladers und damit auch des Turboladerkompressors können aus Gusseisen bestehen, das nicht weiter bearbeitet ist. Somit ist auch die innere Oberfläche der Wandung bzw. Leiteinrichtung entlang des Strömungswegs auf der Druckseite des Kompressors nicht bearbeitet – Merkmal 3.Die Wandung der Leiteinrichtung wird mit einem Korrosionsschutz in einer Dicke von 0,06 bis 0,1 mm versehen, der hitzebeständig ist (Abschnitte 3.3 und 3.4 der HZTL650583). Eine derartige Beschichtung führt automatisch zu einer Verringe-rung der Rauhigkeit der Oberfläche der Wandung. Somit weist die bekannte Leit-einrichtung entlang des Abschnitts des inneren Strömungswegs eine hitzebestän-dige, die Oberflächenrauhigkeit verringernde Beschichtung auf – Merkmal 4.3. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die weiteren Patentansprüche, da sie Ge-genstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über ei-nen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann.Pontzen Bülskämper Friehe Dr. HöchstKo
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