BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 379/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. November 2008…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 04 037…- 2 -…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten:- Patentansprüche 1 bis 21, überreicht in der mündlichen Verhand-lung als Hilfsantrag I,- Beschreibung gemäß Patentschrift,- Zeichnung Figur 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- Zeichnungen Figuren 1 und 2 sowie 4 bis 8b gemäß Patent-schrift.G r ü n d eI.Die Einsprechende hat gegen das am 1. Februar 2002 angemeldete Patent mit der Bezeichnung"Radialgebläse mit Elektromotor"- 3 -dessen Erteilung am 17. März 2005 veröffentlicht wurde, Einspruch eingelegt. Sie verweist zum Stand der Technik auf folgende Druckschriften:D1 DE 41 41 106 A1 und DE 41 41 106 C2D2 DE 296 07 185 U1D3 DE 44 05 577 A1D4 DE 41 37 465 C2D5 EP 0 913 582 A1D6 EP 0 913 910 A1D7 DE-AS 1 638 188D8 EP 0 872 006 B1D9 CA 1 155 896D10 DE 44 40 495 A1D11 DE 89 04 338 U1D12 DE 297 03 985 U1D13 WO 93/11381 A1D14 DE 195 46 040 A1D15 US 5 811 899D16 DE 197 05 318 A1D17 EP 0 924 436 A2D18 FR 2 027 254D20 DE 43 03 479 C2D21 DE 34 10 905 A1D22 JP 63-243496 AD23 US 5 638 796D24 US 3 112 706D25 DE-OS 21 54 750D26 DE 82 18 374 U1.- 4 -Außerdem verweist die Einsprechende auf Radialgebläse, die vor dem Anmelde-tag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien, und legt hierzu verschiedene technische Zeichnungen (Anlage D19) vor. Ferner legt sie Fotos mit Details und Gesamtansichten von Radialgebläsen sowie Verkaufsbelege (Anla-gen B2, B3) vor, die ein Radialgebläse zeigen, das die Firma e… S.r.I. mitSitz in M…, vor dem Anmeldetag des Streitpatents an die Fir-ma A… S.P.A. mit Sitz in M1…, zum Einbau in Gas-Heizthermen geliefert habe.Nach Auffassung der Einsprechenden sind die mit den verschiedenen Patentan-sprüchen 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen beanspruchten Gegen-stände so in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart. Außer-dem seien sie weder neu noch beruhten sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:- Patentanspruch 1, überreicht als Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung,- Patentansprüche 2 bis 24 gemäß Patentschrift,- Beschreibung gemäß Patentschrift,- Zeichnung Figur 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- Zeichnungen Figuren 1 und 2 sowie 4 bis 8b gemäß Patent-schrift,- 5 -hilfsweise- Patentansprüche 1 bis 21, überreicht in der mündlichen Verhand-lung als Hilfsantrag I,- im Übrigen wie Hauptantrag,weiter hilfsweise- Patentansprüche 1 bis 23, überreicht in der mündlichen Verhand-lung als Hilfsantrag II,- im Übrigen wie Hauptantrag.Nach Meinung der Patentinhaberin sind sowohl das mit Hauptantrag als auch die mit den beiden Hilfsanträgen beanspruchten Radialgebläse patentfähig.Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet:Elektromotorisch angetriebenes Radialgebläse (2) zur Förderung eines Gas-Luftgemisches für eine Gastherme oder einen Gas-brenner, mit:- einem Lüftergehäuse (4) mit einem darin rotierenden Gebläse-rad (6) sowie mit jeweils einer Ansaug- und Auslassöffnung (41 und 42),- einem außen auf einer ersten Stirnseite (43) des Lüftergehäu-ses (4) angeordneten Innenläufer - Elektromotor (8) mit:- einem fest auf einer Welle (61) angeordneten Rotor (81) zum Direktantrieb des Gebläserads (6),- einem vom Lüftergehäuse separaten, an diesem angeordneten Lagerschild (10) zur Aufnahme des Stators des Elektromo-tors (8) einschließlich des Spulenkörpers (83) und wenigstens einem Lager (12, 121, 122) für die Welle (61) des Rotors (81) sowie- 6 -• einer in dem Lagerschild (10) angeordneten einseitigen Lage-rung (12) des Rotors des Elektromotors (8), wobei• die Lagerung (12) außerhalb des Rotors (81) zwischen dem Gebläserad (6) und dem Rotorkörper angeordnet ist.An den Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 24 an.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet (Änderungen zum Hauptantrag in fetter Schrift):Elektromotorisch angetriebenes Radialgebläse (2) zur Förderung eines Gas-Luftgemisches für eine Gastherme oder einen Gas-brenner, mit:- einem Lüftergehäuse (4) mit einem darin rotierenden Gebläse-rad (6) sowie mit jeweils einer Ansaug- und Auslassöffnung (41 und 42),- einem außen auf einer ersten Stirnseite (43) des Lüftergehäu-ses (4) angeordneten Innenläufer - Elektromotor (8) mit:- einem fest auf einer Welle (61) angeordneten Rotor (81) zum Direktantrieb des Gebläserads (6),- einem vom Lüftergehäuse separaten, an diesem angeordneten Lagerschild (10) zur Aufnahme des Stators des Elektromo-tors (8) einschließlich des Spulenkörpers (83) und wenigstens einem Lager (12, 121, 122) für die Welle (61) des Rotors (81) sowie• einer in dem Lagerschild (10) angeordneten einseitigen Lage-rung (12) des Rotors des Elektromotors (8), wobei• die Lagerung (12) außerhalb des Rotors (81) zwischen dem Gebläserad (6) und dem Rotorkörper angeordnet ist,- 7 -• einer senkrecht zur Drehachse (86) des Rotors (81) ange-ordneten Leiterplatte (16), und• einem Kühlflügel (14), der auf einem dem Gebläserad (4) gegenüberliegenden freien Ende (87) des Rotors (81) befes-tigt ist,• wobei der Kühlflügel (14) in einer Aussparung (161) der Lei-terplatte (16) und in der Leiterplattenebene rotiert.An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf ihn rückbezogenen Patentan-sprüche 2 bis 21 gemäß Hilfsantrag I an.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet (Änderungen zum Hauptantrag in fetter Schrift):Elektromotorisch angetriebenes Radialgebläse (2) zur Förderung eines Gas-Luftgemisches für eine Gastherme oder einen Gas-brenner, mit:- einem Lüftergehäuse (4) mit einem darin rotierenden Gebläse-rad (6) sowie mit jeweils einer Ansaug- und Auslassöffnung (41 und 42),- einem außen auf einer ersten Stirnseite (43) des Lüftergehäu-ses (4) angeordneten Innenläufer-Elektromotor (8) mit:- einem fest auf einer Welle (61) angeordneten Rotor (81) zum Direktantrieb des Gebläserads (6),- einem vom Lüftergehäuse separaten, an diesem angeordneten Lagerschild (10) zur Aufnahme des Stators des Elektromo-tors (8) einschließlich des Spulenkörpers (83) und wenigstens einem Lager (12, 121, 122) für die Welle (61) des Rotors (81) sowie• einer in dem Lagerschild (10) angeordneten einseitigen Lage-rung (12) des Rotors des Elektromotors (8), wobei- 8 -• die Lagerung (12) außerhalb des Rotors (81) zwischen dem Gebläserad (6) und dem Rotorkörper angeordnet ist,• und in das Lüftergehäuse (4) hineinragt, wobei das Geblä-serad (6) in einem zentralen Bereich (62) in Nähe der Wel-le (61) so geformt ist, dass seine äußeren Bereiche (63) die Lagerung (12) teilweise umfassen.An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf ihn rückbezogenen Patentan-sprüche 2 bis 23 gemäß Hilfsantrag II an.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 a. F. begründet.Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges wurde auch von der Patentinhaberin nicht ausgeführt. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.1. Das Streitpatent betrifft ein Radialgebläse mit Elektromotor zur Förderung eines Gas-Luft-Gemisches für eine Gastherme oder einen Gasbrenner.Radialgebläse für die Gasheizindustrie, die zur Förderung eines Gas-Luft-Gemi-sches für eine Gastherme, einen Gasbrenner oder dgl. eingesetzt werden, weisen nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents (Absatz [0003]) zum Antrieb eines Gebläserads typischerweise einen Elektromotor auf, der als Innenläufer-Elektromotor ausgebildet ist. Die Lagerung des Rotors des Elektromotors erfolgt in zwei Lagern, die an den beiden Rotorenden in zwei Lagerschilden angeordnet sind. Diese Art der Lagerung führt zu einer relativ großen Baulänge des Elektro-motors. Bei hohen Leistungsanforderungen ist eine zusätzliche Kühlung des Elek-- 9 -tromotors mittels Kühlflügeln notwendig, wodurch die axiale Baulänge zusätzlich vergrößert wird.Mit dem Streitpatent soll daher ein Radialgebläse zur Verfügung gestellt, das sich durch eine geringe Bauhöhe auszeichnet.Nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist das beanspruchte Radialgeblä-se folgende Merkmale auf:Elektromotorisch angetriebenes Radialgebläsea) das Radialgebläse dient zur Förderung eines Gas-Luftge-misches für eine Gastherme oder einen Gasbrenner,das Radialgebläse weist folgende Merkmale auf:b1) ein Lüftergehäuse mit einem darin rotierenden Gebläse-rad sowie mit jeweils einer Ansaug- und Auslassöffnung,b2) einen außen auf einer ersten Stirnseite des Lüftergehäu-ses angeordneten Innenläufer–Elektromotor,der Innenläufer-Elektromotor weist folgende Merkmale auf:c1) einen fest auf einer Welle angeordneten Rotor zum Di-rektantrieb des Gebläserads,c2) ein vom Lüftergehäuse separaten, an diesem angeord-neten Lagerschild zur Aufnahme des Stators des Elektro-motors einschließlich des Spulenkörpers,c3) wenigstens ein Lager für die Welle des Rotors sowiec4) eine in dem Lagerschild angeordnete einseitige Lage-rung des Rotors des Elektromotors, wobei die Lagerung außerhalb des Rotors zwischen dem Gebläserad und dem Rotorkörper angeordnet ist.- 10 -Der Innenläufer-Elektromotor des beanspruchten Radialgebläses weist einen fest auf einer Welle angeordneten Rotor zum Direktantrieb des Gebläserads sowie ei-ne in einem separaten Lagerschild angeordnete einseitige Lagerung auf, die au-ßerhalb des Rotors zwischen Gebläserad und Rotorkörper angeordnet ist.Durch diese einseitige Lagerung mit nur einem Lagerschild kann eine deutliche Bauhöhenreduzierung erreicht werden. Anstatt des zu beiden Seiten des Rotor-körpers gelagerten Rotors des Elektromotors ist dessen gesamte Lagerung auf ei-ne Seite verschoben, an die sich das Gebläserad anschließt (Absatz [0010] der Streitpatentschrift).Charakteristisches Merkmal einer einseitigen Lagerung eines Rotors ist die Anord-nung eines Lagerschilds nur auf einer Seite des Rotorkörpers. Dabei kann der im Lagerschild ausgebildete rohrförmige Abschnitt, der die Lager trägt, neben dem Rotorkörper angeordnet sein oder auch in eine Ausnehmung des Rotorkörpers eingreifen. Letztere Ausgestaltung ergibt sich aus Figur 3 des Streitpatents, nach der der Rotorkörper eine Ausnehmung aufweist, in die der rohrförmige Ab-schnitt 105 hineinragt. Vor allem ergibt sich dieses Verständnis aus dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1. Denn mit dem erteilten Patentanspruch 1 ist eine "einseitige Lagerung" beansprucht, die "zumindest zum Teil außerhalb des Rotors ausgebildet ist". Eine Lagerung, bei der die Lager zu einem großen Teil innerhalb des Rotors und lediglich ein geringer Teil auf einer Seite außerhalb des Rotorkör-pers angeordnet sind, ist somit nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 eben-falls als "einseitige Lagerung" anzusehen.Nach Merkmal c4) der vorstehenden Merkmalsgliederung ist die Lagerung "außer-halb des Rotors zwischen dem Gebläserad und dem Rotorkörper angeordnet". Weder der Beschreibung des Streitpatents noch den ursprünglichen Unterlagen ist das Merkmal "außerhalb des Rotors" zu entnehmen. Der Patentinhaberin wird in der Auffassung gefolgt, dass als Rotor ein aus dem Rotor des Elektromotors, also dem Rotorkörper und der Welle bestehendes gemeinsames Bauteil anzusehen ist. - 11 -Denn durch die feste Anordnung des Rotorkörpers auf der Welle sind beide räum-lich und funktionell einander zugeordnet (Absatz [0042] der Streitpatentschrift). Die Lagerung kann nach dem Wortlaut dieses Teilmerkmals an beliebiger Stelle au-ßerhalb dieses so verstandenen Rotors angeordnet sein. Einzige Offenbarungs-stelle dieses Merkmals ist die Figur 3. Diese zeigt eine Lagerung, die in eine Aus-nehmung des Rotorkörpers hineinragt. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Präzisierung der Lageranordnung "zwischen dem Gebläserad und dem Rotorkör-per" wird der Fachmann – ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Radialgebläsen vor allem für Gasthermen oder Gasbrennern verfügt - das Merkmal c4) daher so verstehen, dass die Lagerung nicht auf der gebläseabgewandten Seite des Rotor-körpers, sondern zwischen dem Gebläserad und dem Rotorkörper angeordnet ist, wobei die Lagerung in eine Ausnehmung des Rotorkörpers hineinragen kann.2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig.Der Patentanspruch 1 ist im Merkmal b2) auf Innenläufer-Elektromotoren be-schränkt. Dieses Merkmal ergibt sich aus Spalte 1, Zeilen 21 bis 25, der die Unter-lagen vom Anmeldetag enthaltenden Offenlegungsschrift und Spalte 1, Ab-satz [0003] der Streitpatentschrift in Verbindung mit der jeweiligen Figur 3.Im erteilten Patentanspruch 1 ist die Angabe "einer in dem Lagerschild angeordne-ten einseitigen Lagerung des Elektromotors" mehrdeutig. Mit "Lagerung des Elek-tromotors" kann die Anordnung des gesamten Elektromotors am Lagerschild ge-meint sein. Andererseits kann damit unter Berücksichtigung der Beschreibung des Streitpatents die Lagerung des Rotors des Elektromotors in den im vorangehen-den Merkmal angeführten Lagern gemeint sein. Durch die Aufnahme der Angabe "Lagerung des Rotors" des Elektromotors wird dieses Merkmal auf die letztere Auslegungsmöglichkeit beschränkt.- 12 -Das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1, wonach "die Lagerung zumindest zum Teil außerhalb des Rotors ausgebildet ist", ist in den ursprünglich eingereich-ten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart. Bei diesem Merkmal han-delt es sich um eine Bereichsangabe mit der einen Grenze, dass die Lagerung vollständig außerhalb des Rotors ausgebildet ist, und der anderen Grenze, dass die Lagerung fast vollständig innerhalb des Rotors ausgebildet ist. Eine derartige Bereichsangabe ist – wie die Patentinhaberin einräumt - der ursprünglichen Be-schreibung nicht zu entnehmen. Die Patentinhaberin stützt sich bei der Offenba-rung dieses Merkmals auf die Figur 3. Diese zeigt jedoch eine einzige Position der Lagerung. Ein Bereich wird dadurch nicht offenbart, zumal dieser dargestellten Po-sition der Lagerung weder durch die Beschreibung noch durch die weiteren Figu-ren irgendeine Bedeutung im Hinblick auf die Erfindung gegeben wird.Durch die Änderung dieses Merkmals dahin, dass "die Lagerung außerhalb des Rotors zwischen dem Gebläserad und dem Rotorkörper angeordnet ist", erfolgt ei-ne Beschränkung des im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Bereichs auf die in Spalte 1, Zeilen 46 bis 49, der Offenlegungsschrift und im Absatz [0009] der Streitpatentschrift in Verbindung mit Figur 3 offenbarte Anordnung der Lagerung.3. Es kann dahin stehen, ob das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Radialgebläse gegenüber dem im Verfahren angeführten Stand der Technik neu ist, da die beanspruchte Ausgestaltung dem Fachmann zumindest durch diesen Stand der Technik nahe gelegt wird.Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende auf ein Radialgebläse, dass durch Verkauf vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich war. Die Patentinhaberin räumt diesen Sachverhalt ein.- 13 -Beide Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ein Muster dieses offenkun-dig vorbenutzten Radialgebläses vorgelegt. Außerdem hat die Patentinhaberin ei-ne Konstruktionszeichnung eingereicht, die hier als Auszug wiedergegeben ist.Diesen Unterlagen ist ein Radialgebläse zu entnehmen, dass unstreitig zur Förde-rung eines Gas-Luft-Gemisches für eine Gastherme oder einen Gasbrenner geeig-net ist - Merkmal a).Das Radialgebläse weist in üblicher Weise ein Lüftergehäuse mit einem darin rotie-renden Gebläserad sowie mit jeweils einer Ansaug- und Auslassöffnung auf - Merkmal b1).Außen auf einer ersten Stirnseite des Lüftergehäuses ist ein Innenläufer–Elektro-motor angeordnet – Merkmal b2).Der Innenläufer-Elektromotor weist einen fest auf einer Welle angeordneten Rotor zum Direktantrieb des Gebläserads auf – Merkmal c1) und einen vom Lüftergehäu-se separaten, an diesem angeordneten Lagerschild zur Aufnahme des Stators des Elektromotors einschließlich des Spulenkörpers – Merkmal c2) - sowie wenigstens - 14 -ein, nämlich zwei Lager für die Welle des Rotors - Merkmal c3). Soweit stimmen beide Parteien in der Bewertung des bekannten Radialgebläses überein.Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin weist das bekannte Radialgebläse auch eine in dem Lagerschild angeordnete einseitige Lagerung des Rotors desElektromotors auf. Denn es ist lediglich auf einer einzigen Seite des Rotorkörpers des Rotors des Elektromotors ein Lagerschild angeordnet, das einen rohrförmigen Abschnitt mit zwei Lagern zur Lagerung des Rotors des Elektromotors aufweist.Die Patentinhaberin sieht einen weiteren Unterschied des beanspruchten zum be-kannten Radialgebläse darin, dass beim beanspruchten Radialgebläse die Lage-rung des Rotors außerhalb des Rotorkörpers zwischen dem Gebläserad und dem Rotorkörper angeordnet sei, wohingegen beim bekannten Radialgebläse die Lage-rung weit in eine Ausnehmung des Rotorkörpers hineinreiche.Dieser Unterschied kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Dem Fach-mann ist bekannt, dass die Lagerung des bekannten Radialgebläses nicht nur die auf den Rotor des Elektromotors einwirkenden Kräfte aufnehmen muss, sondern darüber hinaus auch die vom Gebläserad ausgehenden Kräfte. Der zuständige Fachmann wird daher alle von der Lagerung aufzunehmenden Kräfte hinsichtlich ihres Angriffspunktes, ihrer Größe und ihrer Richtung in die Überlegung einbezie-hen, um eine geeignete Stelle für die Lagerung des Rotors zu ermitteln. Entspre-chend der auftretenden Kräfte wird er daher den rohrförmigen Abschnitt so im La-gerschild anordnen, dass diese Kräfte von der Lagerung aufgenommen werden. Überwiegen die auf den Rotorkörper einwirkenden Kräfte, ergibt sich aus dieser Überlegung eine Lagerung, die weit in den Rotorkörper reicht. Sind jedoch die vom Gebläserad ausgehenden Kräfte erheblich, ist eine Lagerung benachbart zum Ge-bläserad technisch sinnvoll. Entsprechend der Kräfteverteilung ergibt sich auf Grund dieser Überlegung eine Lagerung, die in einer Ausnehmung des Rotorkör-pers angeordnet ist und weit in den Rotorkörper hineinreicht oder die nur zu einem geringen Teil in den Rotorkörper hineinreicht, oder eine Lagerung, die axial neben - 15 -dem Rotorkörper angeordnet ist. Alle diese Anordnungen der Lagerung sind dem Fachmann allgemein bekannt. Zur ersten Anordnung wird beispielsweise auf das durch die offenkundige Vorbenutzung bekannte Radialgebläse hingewiesen. Bei-spielsweise aus der DE 82 18 374 U1 (D26), die bezüglich elektrischer Antriebe auf dem zu Radialgebläsen benachbarten technischen Gebiet der Radialpumpen liegt, sind die weiteren zwei Anordnungen bekannt. Denn dort ist ein Innenläufer-Elektromotor mit einem Lagerschild 5 mit zwei Lagern 3, 4 gezeigt, die in einem am Lagerschild 5 ausgebildeten rohrförmigen Abschnitt axial neben dem Rotorkör-per angeordnet sind. Falls ein größerer Abstand der beiden Lager 3, 4 erforderlich ist, kann der rohrförmige Abschnitt auch in eine Ausnehmung 26 des Rotorkör-pers 1 hineinreichen (Seite 4, Absatz 2, und Figur der D26).In allen diesen Fällen ist die Lagerung zwischen dem Rotorkörper, nämlich der Stirnfläche der im Rotorkörper angeordneten Vertiefung, und dem Gebläserad an-geordnet. Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Anord-nung der Lagerung ist somit das Ergebnis einfacher konstruktiver Überlegungen, die auf dem Grundlagenwissen des zuständigen Fachmanns basieren; eine erfin-derische Tätigkeit liegt somit nicht vor.Als Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit führt die Patentinhaberin an, dass die DE 82 18 374 U1 (D26) bereits 1992 veröffentlicht und deren Lehre in dem langen Zeitraum bis zum Anmeldetag des Streitpatents vom Fachmann nicht auf-gegriffen worden sei. Hierbei übersieht die Patentinhaberin, dass das durch offen-kundige Vorbenutzung bekannte Radialgebläse im Jahr 2001 und somit erst kurze Zeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit bekannt war, so dass dem Fachmann erst kurze Zeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents beide hier relevanten technischen Lehren zur Verfügung standen.- 16 -4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist zulässig.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale des Innenläufer-Elektromotors:c4) eine senkrecht zur Drehachse des Rotors angeordnete Leiter-platte undc5) einen Kühlflügel, der auf einem dem Gebläserad gegenüber-liegenden freien Ende des Rotors befestigt ist, wobei der Kühl-flügel in einer Aussparung der Leiterplatte und in der Leiter-plattenebene rotiert.Soweit der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I mit dem nach Hauptantrag über-einstimmt, wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.Die zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterschiedlichen Merkmale ent-sprechen wörtlich den erteilten und den ursprünglichen Patentansprüchen 5, 4 und 6, so dass deren Aufnahme in den Patentanspruch 1 zur Beschränkung des bean-spruchten Gegenstands zulässig ist.5. Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beanspruchte Radialgeblä-se ist patentfähig.5.1 Das beanspruchte, ohne Zweifel gewerblich anwendbare Radialgebläse ist neu.Aus dem angeführten Stand der Technik ist - wie die Einsprechende in der mündli-chen Verhandlung einräumt - kein Radialgebläse mit einem am Rotor des Elektro-motors befestigten Kühlflügel bekannt, der in einer Aussparung einer Leiterplatte angeordnet ist.- 17 -5.2 Das beanspruchte Radialgebläse ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätig-keit.Die von der Einsprechenden angeführten Radialgebläse nach der offenkundigen Vorbenutzung und nach der DE 82 18 374 U1 (D26) weisen am Rotor des Elektro-motors befestigte Kühlflügel auf. Außerdem sind beim Elektromotor nach der US 3 112 706 (D24) Kühlflügel vorgesehen. Die dort gezeigten Kühlflügel dienen der Kühlung des Elektromotors; denn bei keiner Ausführungsform ist eine Leiter-platte vorgesehen.Bei den in den Druckschriften DE 41 41 106 A1 (D1), DE 296 07 185 U1 (D2), EP 0 913 582 A1 (D5), EP 0 913 910 A1 (D6), DE 44 40 495 A1 (D10) und DE 195 46 040 A1 (D14) offenbarten Gegenständen sind zwar Leiterplatten ge-zeigt; dort ist jedoch keine Kühlung der Leiterplatten mittels eines durch Kühlflügel erzeugten Kühlluftstromes vorgesehen.Dieser Stand der Technik gibt dem Fachmann somit bereits keine Anregung, zur Kühlung der Leiterplatte einen Kühlflügel vorzusehen, der auf dem freien Ende des Rotors befestigt ist. Erst recht erhält der Fachmann keine Anregung, diesen Kühlflügel in einer Aussparung der Leiterplatte so anzuordnen, dass der Kühlflügel in der Leiterplattenebene rotiert.Die weiteren Entgegenhaltung liegen vom beanspruchten Radialgebläse nach Hilfsantrag I offensichtlich weiter ab, da sie weder eine Leiterplatte noch einen Kühlflügel aufweisen. Sie wurden von der Einsprechenden auch nicht zur man-gelnden erfinderischen Tätigkeit angeführt.- 18 -6. Mit dem Radialgebläse nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I sind auch die Gegenstände der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 21 patentfähig.Pontzen Bülskämper Friehe Dr. HöchstPü
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