BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 380/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. Februar 2012… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 197 31 918…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Univ. Neesbeschlossen:Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 197 31 918 mit der Bezeichnung „Windenergieanlage“, dessen Erteilung am 22. Dezember 2005 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechende zu 1. am 8. März 2006 und die Einsprechende zu 2. am 22. März 2006, jeweils schriftlich mit Begründung, Einspruch erhoben.In der mündlichen Verhandlung hat der Patentinhaber nach einer Unterbrechung mitgeteilt, er habe mit Schreiben und Fax vom 20. Februar 2012 an das Deutsche - 3 -Patent- und Markenamt auf das Patent verzichtet und erklärt, dass Rechte aus dem Patent gegenüber den Einsprechenden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht würden. Hierzu hat er dem Senat eine Kopie des Schriftsatzes nebst dem Sendebericht über das Fax überreicht und den Einsprechenden ebenfalls Ko-pien ausgehändigt. Auf Nachfrage des Senates haben die Einsprechenden erklärt, dass sie kein weitergehendes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patentes geltend machten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Einsprüche waren, nachdem das Patent aufgrund des Verzichts des Patentin-habers erloschen ist, mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwer-fen.Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig. Das Rechts-schutzinteresse kann darin begründet sein, dass wegen der ex-nunc-Wirkung des Verzichts der Einsprechende noch Ansprüchen des Patentinhabers für die Ver-gangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch der Patentinhaber zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechenden für die Vergangen-heit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.- 4 -Dieser Fall liegt hier vor: das Patent ist infolge der Verzichtserklärung, deren Erhalt ein empfangsberechtigter Beamter des Deutschen Patent- und Markenamts bescheinigt hat (vgl. dazu Hövelmann, GRUR 2007, 283, 284 Fn. 10) und die auch als Fax ausweislich des Sendeberichts vor Abschluss der mündlichen Verhand-lung beim Patentamt eingegangen ist, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen, und der Patentinhaber hat gegenüber den Einsprechenden auf Ansprüche aus dem Patent für die Vergangenheit verzichtet; ein weitergehendes Rechtsschutz-interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens haben die Einsprechen-den auch nicht geltend gemacht, so dass die Einsprüche unzulässig geworden sind.Pontzen Paetzold Reinhardt NeesKo
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