BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 381/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 34 350…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. April 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Weberbeschlossen:Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unter-lagen:- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20. Februar 2012, eingegangen am 20. Februar 2012,- Beschreibungsseiten 2/14, 3/14 und 6/14 gemäß Anlage 2 zum Schriftsatz vom 5. März 2012, eingegangen am 5. März 2012,- Beschreibungsergänzung (zwei Seiten) als Einschub nach Ab-satz 0004 der Patentschrift gemäß Anlage 3 zum Schriftsatz vom 5. März 2012, eingegangen am 5. März 2012,- Beschreibungsseiten 4/14 und 5/14 gemäß Patentschrift,- Zeichnungen Figuren 1 bis 15 gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Gegen das am 28. Juli 2002 angemeldete und am 3. März 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung"Abdeckvorrichtung für ein ablegbares Dach eines Cabriolets und Cabriolet mit einer derartigen Abdeckvorrichtung"- 3 -ist von der Fa. H… in (F…) Einspruch eingelegt worden. Der Einspruch istauf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) gestützt. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die DruckschriftenD1: WO 2004/009388 A1,D2: FR 2 842 467 A1 (Offenlegungsschrift der Prioritätsanmel-dung zu D1),D3: DE 103 92 430 T5 (deutschsprachige Übersetzung der D1),D4: US 6 386 615 B2,D5: US 2 992 042,D6: DE 197 13 348 C1,D7: DE 100 28 405 A1 undD8: DE 100 39 682 A1.Im Prüfungsverfahren sind noch die DruckschriftenD9: DE 44 45 941 C1 undD10: DE 199 43 860 A1in Betracht gezogen worden.Nach Auffassung der Einsprechenden ist die mit dem Streitpatent beanspruchte Abdeckvorrichtung aus der Druckschrift D3 bekannt und dem Fachmann durch die Abdeckvorrichtung gemäß der Druckschrift D4 sowie zumindest durch eine Kombi-nation der Inhalte der Druckschriften D4 mit D5 oder D4 mit D6 nahe gelegt.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.- 4 -Die Patentinhaberin hat widersprochen und stellt den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20. Februar 2012, eingegangen am 20. Februar 2012,- Beschreibungsseiten 2/14, 3/14 und 6/14 gemäß Anlage 2 zum Schriftsatz vom 5. März 2012, eingegangen am 5. März 2012,- Beschreibungsergänzung (zwei Seiten) als Einschub nach Ab-satz 0004 der Patentschrift gemäß Anlage 3 zum Schriftsatz vom 5. März 2012, eingegangen am 5. März 2012,- Beschreibungsseiten 4/14 und 5/14 gemäß Patentschrift,- Zeichnungen Figuren 1 bis 15 gemäß Patentschrift.Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 erklärt, dass sie an der für den 12. März 2012 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Daraufhin hat der Senat nach Prüfung der Sachlage den Verhandlungster-min aufgehoben.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:„1. Abdeckvorrichtung für ein in einem rückwärtigen Fahrzeugbe-reich ablegbares Dach (2) eines Cabriolets, wobei die Abdeckvor-richtung zur Freigabe einer Durchtrittsöffnung für das Dach (2) be-weglich gelagert ist und ein an der Karosserie bewegbar gelager-tes hinteres Deckelteil (5) und ein vorderes Deckelteil (11) auf-weist, das am hinteren Deckelteil (5) gelagert und zwischen einer Abdeckstellung, in der es das hintere Deckelteil (5) nach vorne verlängert,- 5 -und einer Ablagestellung, in der es unter dem hinteren Deckel-teil (5) angeordnet ist, verstellbar ist, wobei das vordere Deckel-teil (11) mittels einer ersten Lagereinrichtung (12, 13, 14) relativ zum hinteren Deckelteil (5) in Längsrichtung verfahrbar ist und mit-tels einer zweiten Lagereinrichtung (15, 16) relativ zum hinteren Deckelteil (5) anhebbar und absenkbar ist, und die erste Lagerein-richtung (12, 13, 14) eine am hinteren Deckelteil (5) gelagerte ers-te Führungsschiene (12) und eine zweite Führungsschiene (13) aufweist, die an der ersten Führungsschiene (12) verschiebbar ge-lagert und nach vorne ausfahrbar ist und das vordere Deckel-teil (11) trägt,dadurch gekennzeichnet,dass die erste Führungsschiene (12) am hinteren Deckelteil (5) fest angebracht ist und die zweite Lagereinrichtung eine an der zweiten Führungsschiene (13) gelagerte Hubeinrichtung (15, 16) zum Heben und Senken des vorderen Deckelteils (11) ist, und dass die zweite Führungsschiene (13) eine Kulissenbahn (24) auf-weist, an der ein Steuerteil (26) der zweiten Lagereinrichtung im Steuereingriff ist und das Anheben bzw. das Absenken des vorde-ren Deckelteils (11) steuert.“Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:„6. Abdeckvorrichtung für ein in einem rückwärtigen Fahrzeugbe-reich ablegbares Dach (2) eines Cabriolets, wobei die Abdeckvor-richtung zur Freigabe einer Durchtrittsöffnung für das Dach (2) be-weglich gelagert ist und ein an der Karosserie bewegbar gelager-tes hinteres Deckelteil (5) und ein vorderes Deckelteil (11) auf-weist, das am hinteren Deckelteil (5) gelagert und zwischen einer Abdeckstellung, in der es das hintere Deckelteil (5) nach vorne verlängert,- 6 -und einer Ablagestellung, in der es unter dem hinteren Deckel-teil (5) angeordnet ist, verstellbar ist, wobei das vordere Deckel-teil (11) mittels einer ersten Lagereinrichtung relativ zum hinteren Deckelteil (5) in Längsrichtung verfahrbar ist und mittels einer zweiten Lagereinrichtung relativ zum hinteren Deckelteil (5) an-hebbar und absenkbar ist, die erste Lagereinrichtung eine am hin-teren Deckelteil (5) gelagerte erste Führungsschiene (31) und eine zweite Führungsschiene (33) aufweist, die an der ersten Füh-rungsschiene (31) verschiebbar gelagert und nach vorne ausfahr-bar ist und das vordere Deckelteil (11) trägt, und wobei die zweite Lagereinrichtung ein Schwenklager (32) aufweist,das die erste Führungsschiene (31) an ihrem Hinterabschnitt für eine vertikale Schwenkbewegung gegenüber dem hinteren De-ckelteil (5) lagert, dadurch gekennzeichnet, dass zum Ausführen der Schwenkbewegung eine an der ersten Führungsschiene (31) verschiebbar gelagerte Schwenkschiene (34) vorgesehen ist, die mittels eines Zapfens (35) in eine am hinteren Deckelteil (5) ange-brachte Schwenkkulisse (36) eingreift.“Der nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet:„14 Cabriolet mit einem im rückwärtigen Fahrzeugbereich ableg-baren Dach,dadurch gekennzeichnet,dass es eine Abdeckvorrichtung für einen Dachablageraum nach einem der Ansprüche 1 bis 13 aufweist.“Den Patentansprüchen 1 und 6 schließen sich die rückbezogenen Patentansprü-che 2 bis 5 und 7 bis 13 an. Zu deren Wortlaut und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.- 7 -II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.Der Einspruch ist zulässig. Anhaltspunkte für Gegenteiliges sind nicht ersichtlich und wurden von der Patentinhaberin auch nicht vorgebracht. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des Patents in be-schränktem Umfang führt.Das Streitpatent betrifft eine Abdeckvorrichtung für ein in einem rückwärtigen Fahrzeugbereich ablegbares Dach eines Cabriolets und ein Cabriolet mit einem derartigen Dach.In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei einer bekann-ten Abdeckvorrichtung eines Cabriolets nach der DE 199 43 860 A1 ein Verdeck-ablageraum durch ein beweglich gelagertes Deckelteil abdeckbar ist. Es sei eine flächige Erweiterung vorgesehen, die zwischen einer Ablagestellung unter dem Deckelteil bei geschlossenem Dach und einer Abdeckstellung vor dem Deckel bei geöffnetem Dach verstellbar sei. Der mögliche Verlagerungsweg der Erweiterung zwischen ihren beiden Endstellungen sei durch die Länge zweier Lenker einer die Erweiterung bewegenden Viergelenkeinrichtung begrenzt, wobei lange Lenker ei-nen großen Schwenkweg erforderten.Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht darin (Patentschrift Ab-satz 0006), eine Abdeckvorrichtung der genannten Art zu schaffen, bei der die Er-weiterung mittels einer verbesserten Lagereinrichtung verstellbar ist, sowie ein Ca-briolet mit einer derartigen Abdeckvorrichtung bereitzustellen.Diese Aufgabe wird durch eine Abdeckvorrichtung gemäß den geltenden Patent-ansprüchen 1 und 6 sowie durch ein Cabriolet gemäß Patentanspruch 14 gelöst.- 8 -Als Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu sehen, der bei einem Fahrzeughersteller bzw. Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von bereichsweise öffnungsfähigen Fahrzeugdächern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.Die geltenden Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht ausgeführt.Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglich einge-reichten Patentansprüchen 1, 2, 3, 6 und auf Seite 7, Absatz 3 der ursprünglichen Unterlagen offenbart (siehe Anmerkung des Senats).Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen gleichlautend den Merkmalen der ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 4, 5, 7 und 8.Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 6 sind in den ursprünglich einge-reichten Patentansprüchen 1, 2, 9 und auf Seite 10, Absatz 1 der ursprünglich ein-gereichten Unterlagen offenbart.Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 7 bis 14 entsprechen gleichlautend den Merkmalen der ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 10 bis 17.Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents liegt somit nicht vor.Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind in den erteilten Patentan-sprüchen 1 und 4 und in Absatz 0034 der Patentschrift offenbart (siehe Anmer-kung des Senats).Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen gleichlautend den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 2, 3, 5 und 6.Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 6 entsprechen gleichlautend den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 7.Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 7 bis 14 entsprechen gleichlautend den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 8 bis 15.- 9 -Die im geltenden Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung hinzugefüg-ten Merkmale bilden die Abdeckvorrichtung weiter aus.Die hinzugefügten Merkmale führen somit zu einer zulässigen Beschränkung des Patentgegenstands.(Anmerkung des Senats: Mit der im ursprünglichen Anspruch 6 und im erteilten Patentanspruch 4 genannten ersten Lagereinrichtung ist aus dem Gesamtzusam-menhang in offensichtlicher Weise erkennbar die im geltenden Patentanspruch 1 - richtig bezeichnete – zweite Lagereinrichtung gemeint.)1. Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Abdeckvorrichtung ist patentfähig.1.1 Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Abdeckvorrichtung nach dem gel-tenden Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der im Einspruchs- und Prüfungs-verfahren genannten Entgegenhaltungen eine Abdeckvorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bekannt ist.Nachfolgend ist der geltende Patentanspruch 1 in Merkmale gegliedert wiederge-geben:Merkmal A: Abdeckvorrichtung für ein in einem rückwärtigen Fahrzeugbereich ab-legbares Dach (2) eines CabrioletsMerkmal B1: die Abdeckvorrichtung ist zur Freigabe einer Durchtrittsöffnung für das Dach (2) beweglich gelagertMerkmal B2: die Abdeckvorrichtung weist ein an der Karosserie bewegbar gela-gertes hinteres Deckelteil (5) aufMerkmal B3: die Abdeckvorrichtung weist ein vorderes Deckelteil (11) auf, das am hinteren Deckelteil (5) gelagert ist,- 10 -Merkmal B4: das vordere Deckelteil (11) ist zwischen einer Abdeckstellung, in der es das hintere Deckelteil (5) nach vorn verlängert, und einer Ablagestellung, in der es unter dem hinteren Deckelteil (5) angeordnet ist, verstellbarMerkmal C1: das vordere Deckelteil (11) ist mittels einer ersten Lagereinrichtung (12, 13, 14) relativ zum hinteren Deckelteil (5) in Längsrichtung verfahrbarMerkmal C2: das vordere Deckelteil (11) ist mittels einer zweiten Lagereinrichtung (15, 16) relativ zum hinteren Deckelteil (5) anhebbar und absenkbarMerkmal D1: die erste Lagereinrichtung (12, 13, 14) weist eine am hinteren De-ckelteil (5) gelagerte erste Führungsschiene (12) aufMerkmal D2: die erste Lagereinrichtung (12, 13, 14) weist eine zweite Führungs-schiene (13) aufMerkmal D3: die zweite Führungsschiene (13) ist an der ersten Führungsschie-ne (12) verschiebbar gelagertMerkmal D4: die zweite Führungsschiene (13) ist nach vorn ausfahrbar und trägt das vordere Deckelteil (11)- Oberbegriff -Merkmal E: die erste Führungsschiene (12) ist am hinteren Deckelteil (5) fest an-gebrachtMerkmal F: die zweite Lagereinrichtung (15, 16) ist eine an der zweiten Führungs-schiene (13) gelagerte Hubeinrichtung (15, 16) zum Heben und Senken des vor-deren Deckelteils (11)Merkmal G: die zweite Führungsschiene (13) weist eine Kulissenbahn (24) auf, an der ein Steuerteil (26) der zweiten Lagereinrichtung im Steuereingriff ist und das Anheben bzw. das Absenken des vorderen Deckelteils (11) steuert.- Kennzeichen -Die Einsprechende hat die nachveröffentlichte Druckschrift D1 (WO 2004/009388 A1) mit älterem Zeitrang, deren Inhalt nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PatG als Stand der Technik gilt, mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 in das Einspruchsverfahren einge-führt. Diese Druckschrift beansprucht die Priorität der französischen Patentanmel-dung 02/09215 vom 19. Juli 2002, deren Offenlegungsschrift FR 2 842 467 A1 - 11 -(Druckschrift D2) die prioritätsbegründenden Anmeldungsunterlagen wiedergibt. Im Nachfolgenden wird, wie auch in den Eingaben der Einsprechenden und der Patentinhaberin, der Einfachheit halber auf die deutsche Übersetzung Druck-schrift D3 (DE 103 92 430 T5) der D1 Bezug genommen. Diese stimmt, zumin-dest soweit hier in Bezug genommen, inhaltlich mit der D1 überein.Die von der Einsprechenden hinsichtlich der Neuheit des Gegenstands des gelten-den Patentanspruchs 1 einzig diskutierte, nachveröffentlichte Druckschrift D1 mit älterem Zeitrang zeigt unwidersprochen eine Abdeckvorrichtung mit einer Ausge-staltung im Sinne der Merkmale A bis F der Merkmalsgliederung, vgl. insb. Fig. 1-4.Von der in der D1 offenbarten Abdeckvorrichtung unterscheidet sich die nach dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Abdeckvorrichtung jedoch durch das Merkmal G der Merkmalsgliederung, wonach- die zweite Führungsschiene eine Kulissenbahn aufweist- an der ein Steuerteil der zweiten Lagereinrichtung im Steuereingriff ist und das Anheben bzw. das Absenken des vorderen Deckelteils steuert.Denn die Abdeckvorrichtung gemäß dem Ausführungsbeispiel der Fig. 8 der D1 zeigt eine aus zwei Komponenten (21a) und (21b) bestehende Platte (21), die zwi-schen einer den Kofferraumdeckel nach vorne verlängernden Abdeckstellung und einer Ablagestellung unter dem Kofferraumdeckel (12) verschoben werden kann. Diese Verschiebung erfolgt mittels einem die Platte (21) tragenden Schlitten (41), der in einer Führungs-Einheit (42) bewegt wird. Dabei trägt die hintere Komponen-te (21b) der Platte (21) auf ihrer unteren Fläche einen Finger (48), der in eine im Wesentlichen Z-förmige Führung (49) eingreift, die durch den Kofferraumde-ckel (12) getragen wird (siehe Absätze 62, 70 und 82 i. V. m. Fig. 1 bis 4 und 8 in der Übersetzung (D3) der D1).Damit ist das als Finger (48) ausgebildete Steuerteil nicht, wie streitpatentgemäß gefordert, an der Lagereinrichtung (die den Gelenkarmen 52 und 53 des Ausfüh-- 12 -rungsbeispiels gemäß den Figuren 11 und 12 entspricht), die das vordere De-ckelteil hebt und senkt, ausgebildet. Der in die Führung (49) eingreifende Fin-ger (48) ist bei der Abdeckvorrichtung gemäß der D1 vielmehr an der hinteren Komponente (21b) der Platte (21) angebracht.Darüber hinaus ist die als Z-förmige Führung (49) ausgebildete Kulissenbahn bei der Abdeckvorrichtung der D1 nicht an der zweiten Führungsschiene (Führungs-Einheit 42), die an der ersten Führungsschiene (Abschnitt 75 des teleskopischen Arms 70) verschiebbar gelagert ist, angeordnet, sondern sie wird lediglich durch den Kofferraumdeckel (12) getragen.Die Druckschrift D4 (US 6 386 615 B2) offenbart unwidersprochen eine Abdeck-vorrichtung mit einer Ausgestaltung im Sinne der Merkmale A bis D4 des Oberbe-griffs des geltenden Patentanspruchs 1 der Merkmalsgliederung. Demnach zeigt die Druckschrift D4 eine gattungsgemäße Abdeckvorrichtung für ein in einen Kof-ferraum (28) ablegbares Fahrzeugdach (14) eines Cabriolets, wobei die Abdeck-vorrichtung zur Freigabe einer Durchtrittsöffnung für das Dach beweglich gelagert ist (Merkmale A und B1).Die Abdeckvorrichtung weist einen an der Karosserie bewegbar gelagerten Koffer-raumdeckel (12) und ein vorderes Deckelteil (14) auf, das am Kofferraumde-ckel (12) gelagert ist (Merkmale B2 und B3).Das vordere Deckelteil (14) ist zwischen einer Abdeckstellung, in der es den Kof-ferraumdeckel (12) nach vorne verlängert, und einer Ablagestellung, in der es un-ter dem Kofferraumdeckel (12) angeordnet ist, verstellbar (Merkmal B4).Darüber hinaus zeigt die Abdeckvorrichtung der D4 gemäß dem Ausführungsbei-spiel nach den Figuren 4A und 4B eine aus drei Armen (34, 32, 30) bestehende teleskopische Führungseinrichtung, die in einem Lager (50) schwenkbar an dem Kofferraumdeckel (12) gelagert ist. Dabei mag diese teleskopische Führungsein-richtung der ersten Lagereinrichtung der Abdeckvorrichtung gemäß dem gelten-den Patenanspruch 1 entsprechen. Ebenso mag der erste Arm (34) der teleskopi-schen Führungseinrichtung der ersten Führungsschiene und die beiden weiteren Arme (32) und (30) der zweiten Führungsschiene der Abdeckvorrichtung gemäß - 13 -des geltenden Patenanspruchs 1 entsprechen. Das vordere Deckelteil (14) wird von den Armen (32) und (30) der zweiten Führungsschiene getragen und ist durch diese nach vorn ausfahrbar. Hierbei ist das vordere Deckelteil (14) mittels eines Schwenkarms (52) und eines Gelenks (54) heb- und senkbar auf der zweiten Füh-rungsschiene (32, 30) gelagert. Dabei mag der Schwenkarm (52) und das Ge-lenk (54) der zweiten Lagereinrichtung der Abdeckvorrichtung gemäß dem gelten-den Patenanspruch 1 entsprechen (siehe Spalte 2, Zeile 41 bis Spalte 3, Zeile 27 i. V. m. Fig. 1, 2, 4A und 4B in D4). Dies vorausgesetzt sind auch die Merkma-le C1 bis D4 und F der Merkmalsgliederung aus der Druckschrift D4 bekannt.Da die erste Führungsschiene (34), wie aus den Figuren 4A und 4B ersichtlich, schwenkbar am Kofferraumdeckel (12) gelagert ist, ist das Merkmal E der Merk-malsgliederung aus der Druckschrift D4 nicht bekannt. Denn Merkmal E fordert eine feste Anbringung der ersten Führungsschiene am Kofferraumdeckel.Auch Merkmal G der Merkmalsgliederung ist der Abdeckvorrichtung gemäß der Druckschrift D4 nicht eigen. Denn die zweite Führungsschiene (32, 30) weist we-der eine Kulissenbahn auf noch ist ein Steuerteil der zweiten Lagereinrichtung im Steuereingriff mit dieser Kulissenbahn, um das vordere Deckelteil anzuheben und abzusenken.Die Druckschrift D5 (US 2 992 042) beschreibt eine Abdeckvorrichtung mit einer nach hinten bewegbaren Abdeckung (48), die in einer Führungsschiene (72) ver-schiebbar gelagert ist. Dabei ist die Abdeckung (48) im vorderen Bereich über ei-nen mit einer Rolle (108) versehenen Lagerarm (100) in der Führungsschiene (72) gelagert. Ein hinterer Lagerarm (84) der Abdeckung (48) ist über eine Rolle (96), die an einem am hinteren Lagerarm (84) schwenkbar angelenkten Schwenkhe-bel (90) angebracht ist, an der Führungsschiene (72) verschiebbar gelagert. Die Abdeckung (48) ist mittels des Schwenkhebels (90) und dem Gelenk (92) höhen-verstellbar. Die Führungsschiene (72) ist über Lagerträger (54) und (64) am hinte-ren Radhaus (60) und damit an der Fahrzeugkarosserie fest angebracht. Zum Öff-nen der Abdeckung (48) wird der Schwenkhebel (90) mittels einer Zugstan-ge (140), die an der Rolle (96) angreift, nach hinten gezogen. Dabei wird der - 14 -Schwenkhebel (90) verschwenkt, und die Abdeckplatte (48) senkt sich an ihrem hinteren Ende gegenüber der festen hinteren Abdeckung (32) ab. Die Abde-ckung (48) kann somit an der nach hinten abwärts geneigten und an der Karosse-rie befestigten Führungsschiene (72) unter die feste hintere Abdeckung (32) gezo-gen werden (siehe Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 5, Zeile 37 i. V. m. Fig. 1 und 2 in D5).Von der in der Druckschrift D5 offenbarten Abdeckvorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 damit durch die kennzeichnen-den Merkmale E bis G. Denn die Abdeckvorrichtung gemäß der D5 zeigt lediglich eine einzige feststehende Führungsschiene (72), die nicht, wie streitpatentgemäß gefordert, am hinteren Deckelteil angebracht, sondern am Radhaus (60) der Fahr-zeugkarosserie befestigt ist. Eine zweite Führungsschiene, die an der ersten Füh-rungsschiene verschiebbar gelagert ist und die eine Hubeinrichtung zum Heben und Senken des vorderen Deckelteils trägt, ist in der D5 nicht offenbart. Des Wei-teren zeigt die D5 auch keine zweite Führungsschiene, die eine Kulissenbahn auf-weist, wobei ein Steuerteil der zweiten Lagereinrichtung mit der Kulissenbahn im Steuereingriff ist.Die Druckschrift D6 (DE 197 13 348 C1, siehe Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 4, Zeile 19 i. V. m. Fig. 1 bis 4B in D6) offenbart schon keine Abdeckvorrichtung für ein in einem rückwärtigen Fahrzeugbereich ablegbares Dach eines Cabriolets, sondern betrifft vielmehr eine Schiebedachkonstruktion mit einem an seiner Hin-terkante anhebbaren und oberhalb des festen Fahrzeugdachs verschiebbaren De-ckels. Damit ist bereits Merkmal A der Merkmalsgliederung der Abdeckvorrich-tung gemäß der Druckschrift D6 nicht zu eigen. Darüber hinaus ist auch gemäß der D6 lediglich eine einzige Führungsschiene (16) vorgesehen. Eine Anbringung dieser Führungsschiene an einem hinteren Deckel ist in der Druckschrift D6 eben-falls nicht offenbart. Damit ist auch Merkmal E aus der Druckschrift D6 nicht be-kannt.- 15 -Da die D6 keine weitere, zu der Führungsschiene 16 zusätzliche, Führungsschie-ne offenbart, sind somit auch sämtliche, die zweite Führungsschiene betreffenden Merkmale D2 bis D4, F und G aus der Druckschrift D6 nicht bekannt.Der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften D7 bis D10 liegt weiter ab als der vorstehend dargelegte Stand der Technik und vermag dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 die Neuheit umso weniger zu nehmen. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht geltend gemacht.1.2 Die Abdeckvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht gegen-über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Druckschrift D1 betrifft Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PatG, der gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen ist.Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom Stand der Technik nach der Druckschrift D4 (US 6 386 615 B2) durch die Merkmale E und G, wonach- die erste Führungsschiene am hinteren Deckelteil fest angebracht ist und- die zweite Führungsschiene eine Kulissenbahn aufweist, an der ein Steuerteil der zweiten Lagereinrichtung im Steuereingriff ist und das Anheben und Ab-senken des vorderen Deckelteils steuert.Eine Anregung zur Durchführung dieser Maßnahmen erhält der Fachmann durch die D4 aus sich heraus nicht. Denn sie vermittelt dem Fachmann gerade nicht, die erste Führungsschiene (erster Arm 34 der teleskopischen Führungseinrichtung) fest am hinteren Deckel (Kofferraumdeckel 12) anzubringen. Stattdessen erhält er aus der D4 den Hinweis, den ersten Arm (34) der teleskopischen Führungseinrich-- 16 -tung im Lager (50) schwenkbar am Kofferraumdeckel (12) zu lagern (siehe Spal-te 3, Zeile 13 bis 27 i. V. m. Fig. 4A und 4B in D4). Darüber hinaus lehrt die D4 zum Anheben und Absenken des vorderen De-ckels (14) eine an der zweiten Führungsschiene (32, 30) angeordnete aus einem Hebel (52) und Gelenk (54) bestehende Hebevorrichtung und ein weiteres an der ersten Führungsschiene angeordnetes Gelenk (50) vorzusehen. Dies alles führt vom beanspruchten Gegenstand eher weg.Eine Anregung, die zweite Führungsschiene (32, 30) mit einer Kulissenbahn aus-zustatten und diese mit einem Steuerteil der zweiten Lagereinrichtung in Steuer-eingriff zu bringen, kann der Fachmann der D4 ohnehin nicht entnehmen.Wie schon unter Ziffer 1.1 zur Neuheit ausgeführt, sind die Merkmale E und G, der Abdeckvorrichtung gemäß der Druckschrift D5 (US 2 992 042) nicht zu eigen. Der Fachmann erhält aus der D5 auch keine Anregung zur Durchführung entsprechender Maßnahmen. Denn die Druckschrift D5 lehrt den Fachmann ledig-lich, eine einzige feststehende Führungsschiene (72) vorzusehen. Diese ist zudem nicht wie streitpatentgemäß gefordert am hinteren Deckelteil angeordnet, sondern über Lagerträger (54, 64) am hinteren Radhaus (60) befestigt (siehe Spalte 3, Zei-le 30 bis 53 i. V. m. Fig. 2 in D5). Eine Anregung, eine weitere Führungsschiene, die an der ersten Führungsschiene verschiebbar gelagert ist und die eine Hubein-richtung zum Anheben und Absenken des vorderen Deckelteils trägt, ergibt sich aus dieser Ausgestaltung gerade nicht.Auch aus der Druckschrift D6 (DE 197 13 348 C1), die, wie bereits ausgeführt keine Abdeckvorrichtung für ein ablegbares Dach eines Cabriolet zeigt und damit gattungsfremd ist, sind die Merkmale E und G nicht bekannt. Darüber hinaus er-hält der Fachmann auch keine Anregung zur Durchführung entsprechender Maß-nahmen durch die D6 aus sich heraus.Gemäß der Lehre der D6 ist lediglich eine einzige Führungsschiene (16) vorge-sehen. Eine feste Anordnung derselben an einem hinteren Deckel ist dem Fach-mann auf diese Weise aus der Druckschrift D6 nicht nahegelegt.- 17 -Die D6 lehrt zwar, Kulissenbahnen (9, 22, 32, 33, 36) und in diese eingreifende Stifte (8, 20, 30, 29, 14) zum Heben, Senken und Verschieben eines Deckels (3) eines Fahrzeugdachs zu verwenden, jedoch kann der Fachmann der D6 keine An-regung entnehmen, wonach zusätzlich zu der ersten Führungsschiene (16) eine zweite Führungsschiene vorgesehen werden soll, die mit einer Kulissenbahn aus-zugestalten ist (siehe Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 4, Zeile 19 i. V. m. Fig. 3A bis 4B).Wie aus Vorstehendem ersichtlich, führt keine der Druckschriften D4, D5 und D6 den Fachmann in naheliegender Weise zu einer Ausgestaltung im Sinne der Merk-male E und G. Auch die weiter abliegenden Druckschriften D7 bis D10 geben kei-ne Anregung zu entsprechender Ausgestaltung. Somit vermag auch eine beliebig geartete Zusammenschau dieser Druckschriften eine derartige Ausgestaltung nicht nahezulegen.2. Auch die mit dem geltenden Patentanspruch 6 beanspruchte Abdeckvorrich-tung ist patentfähig.2.1 Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Abdeckvorrichtung nach dem gel-tenden Patentanspruch 6 ist neu, da aus keiner der im Einspruchs- und Prüfungs-verfahren genannten Entgegenhaltungen eine Abdeckvorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 6 bekannt ist.Nachfolgend ist der geltende Patentanspruch 6 in Merkmale gegliedert wiederge-geben:Merkmal A: Abdeckvorrichtung für ein in einem rückwärtigen Fahrzeugbereich ab-legbares Dach (2) eines Cabriolets,Merkmal B1: die Abdeckvorrichtung ist zur Freigabe einer Durchtrittsöffnung für das Dach (2) beweglich gelagert- 18 -Merkmal B2: die Abdeckvorrichtung weist ein an der Karosserie bewegbar gela-gertes hinteres Deckelteil (5) aufMerkmal B3: die Abdeckvorrichtung weist ein vorderes Deckelteil (11) auf, das am hinteren Deckelteil (5) gelagert ist,Merkmal B4: das vordere Deckelteil (11) ist zwischen einer Abdeckstellung, in der es das hintere Deckelteil (5) nach vorn verlängert, und einer Ablagestellung, in der es unter dem hinteren Deckelteil (5) angeordnet ist, verstellbarMerkmal C1: das vordere Deckelteil (11) ist mittels einer ersten Lagereinrichtung (12, 13, 14) relativ zum hinteren Deckelteil (5) in Längsrichtung verfahrbarMerkmal C2: das vordere Deckelteil (11) ist mittels einer zweiten Lagereinrichtung (15, 16) relativ zum hinteren Deckelteil (5) anhebbar und absenkbarMerkmal D1: die erste Lagereinrichtung (12, 13, 14) weist eine am hinteren De-ckelteil (5) gelagerte erste Führungsschiene (12)Merkmal D2: die erste Lagereinrichtung (12, 13, 14) weist eine zweite Führungs-schiene (13) aufMerkmal D3: die zweite Führungsschiene (13) ist an der ersten Führungsschie-ne (12) verschiebbar gelagertMerkmal D4: die zweite Führungsschiene (13) ist nach vorn ausfahrbar und trägt das vordere Deckelteil (11)Merkmal G1: die zweite Lagereinrichtung weist ein Schwenklager (32) aufMerkmal G2: das Schwenklager (32) lagert die erste Führungsschiene (31) an ihrem Hinterabschnitt für eine vertikale Schwenkbewegung gegenüber dem hinte-ren Deckelteil (5)- Oberbegriff -Merkmal H1: zum Ausführen der Schwenkbewegung der ersten Führungsschie-ne (31) ist eine an der ersten Führungsschiene (31) verschiebbar gelagerte Schwenkschiene (34) vorgesehenMerkmal H2: die Schwenkschiene (34) greift mittels eines Zapfens (35) in eine am hinteren Deckelteil (5) angebrachte Schwenkkulisse (36) ein.- Kennzeichen -- 19 -Die Merkmale A bis D4 der Merkmalsgliederung des geltenden Patentanspruchs 6 sind identisch mit den Merkmalen A bis D4 des geltenden Patentanspruchs 1. Hin-sichtlich dieser Merkmale wird somit auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen.Von der Abdeckvorrichtung nach der von der Einsprechenden hinsichtlich der Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 6 einzig diskutierten Druckschrift D1 unterscheidet sich die nach dem geltenden Patentanspruch 6 be-anspruchte Abdeckvorrichtung durch das Merkmal G2 der Merkmalsgliederung,wonach das Schwenklager die erste Führungsschiene an ihrem Hinterabschnitt für eine vertikale Schwenkbewegung gegenüber dem hinteren Deckelteil lagert.Die einer Führungsschiene nach Art des Streitpatents entsprechende Führungs-einheit (42) gemäß D1 ist dagegen nicht um die Achse (45) schwenkbar gelagert. Die Druckschrift D1 offenbart auch kein weiteres Schwenklager, um das die Füh-rungs-Einheit (42) gegenüber dem Kofferraumdeckel (12) schwenkbar gelagert ist (siehe Absätze 78 und 86 i. V. m. Fig. 8 in der Übersetzung (D3) der D1).Das Ausführungsbeispiel gemäß der Figuren 4A und 4B der Druckschrift D4 (US 6 386 615 B2) weist unwidersprochen eine Ausgestaltung der Art der Merk-male A bis D4 des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 6 der Merkmals-gliederung auf. Die Abdeckvorrichtung der D4 gemäß dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 4A und 4B zeigt eine aus drei Arme (34, 32, 30) bestehende te-leskopische Führungseinrichtung, die in einem Lager (50) schwenkbar an dem Kofferraumdeckel (12) gelagert ist. Dabei mag der erste Arm (34) der teleskopi-schen Führungseinrichtung der ersten Führungsschiene und die beiden weiteren Arme (32) und (30) der zweiten Führungsschiene der Abdeckvorrichtung gemäß des geltenden Patenanspruchs 6 entsprechen. Das vordere Deckelteil (14) wird von den Armen (32) und (30) der zweiten Führungsschiene getragen und ist durch diese nach vorne ausfahrbar. Hierbei ist das vordere Deckelteil (14) mittels eines Schwenkarms (52) und eines Gelenks (54) heb- und senkbar auf der zweiten Füh-rungsschiene (32, 30) gelagert. Der erste Arm (34) der teleskopischen Führungs-- 20 -einrichtung ist schwenkbar im Schwenklager (50) am Kofferraumdeckel (12) gela-gert (siehe Spalte 3, Zeile 13 bis 27 i. V. m. Fig. 4A und 4B in D4). Das Lager (50) kann dann als eine der zweite Lagereinrichtung der Abdeckvorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 6 angesehen werden. Bei dieser Interpretation sind auch die Merkmale G1 und G2 der Merkmalsgliederung aus der Druck-schrift D4 bekannt.Da an der ersten Führungsschiene (34), wie aus den Figuren 4A und 4B ersicht-lich, keine verschiebbar gelagerte Schwenkschiene vorgesehen ist, sondern die Führungsschiene (34) lediglich mit einem an ihr fest angebrachten nicht näher be-zeichneten Arm im Schwenklager (50) gelagert ist, ist das Merkmal H1 der Merk-malsgliederung aus der Druckschrift D4 nicht bekannt. Auch Merkmal H2 der Merkmalsgliederung ist der Abdeckvorrichtung gemäß der Druckschrift D4 nicht zu eigen. Denn aus der D4 ist keine Schwenkschiene bekannt, die mittels eines Zap-fens in eine am Kofferraumdeckel angebrachte Schwenkkulisse eingreift.Von der aus der D4 bekannten Abdeckvorrichtung unterscheidet sich der Gegen-stand des geltenden Patentanspruchs 6 somit durch die Merkmale H1 und H2 der Merkmalsgliederung.Von der in der Druckschrift D5 (US 2 992 042) offenbarten Abdeckvorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 6 durch die Merkmale G1, G2, H1 und H2. Denn die Abdeckvorrichtung gemäß der D5 zeigt lediglich eine einzige Führungsschiene (72), die über Lagerträger (54) und (64) am hinteren Radhaus (60) und damit an der Fahrzeugkarosserie fest angebracht ist. Ein Schwenklager für eine vertikale Schwenkbewegung dieser Führungsschie-ne (72) gegenüber dem hinteren Deckelteil (32) offenbart die Druckschrift D5 da-mit nicht (Merkmale G1 und G2).Da das Merkmal H1 eine Ausführung einer Schwenkbewegung der Führungs-schiene bedingt, ist mangels einer verschwenkbaren Führungsschiene in D5 auch das Merkmal H1 aus der D5 nicht bekannt.- 21 -Des Weiteren zeigt die D5 auch keine Schwenkschiene, die mittels eines Zapfens in eine am hinteren Deckelteil angebrachte Schwenkkulisse eingreift (siehe Spal-te 3, Zeile 48 bis Spalte 4, Zeile 8 i. V. m. Fig. 2 in D5; Merkmal H2).Auch die Druckschrift D6 (DE 197 13 348 C1) offenbart eine Abdeckvorrichtung mit nur einer einzigen Führungsschiene (16). Eine Schwenkbarkeit dieser gegen-über einem hinteren Deckelteil ist in der Druckschrift D6 ebenfalls nicht offenbart.Die D6 zeigt zwar Kulissenbahnen (9, 22, 32, 33, 36) und in diese eingreifende Stifte (8, 20, 30, 29, 14) zum Heben, Senken und Verschieben eines Deckels (3) eines Fahrzeugdachs, jedoch offenbart sie keine verschiebbar gelagerte Schwenkschiene, die zum Verschwenken der Führungsschiene (16) dient. Da-rüber hinaus zeigt die D6 auch keine Schwenkschiene, die mittels eines Zapfens in eine an einem hinteren Deckelteil angebrachte Schwenkkulisse eingreift (siehe Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 4, Zeile 19 i. V. m. Fig. 1 bis 4B in D6).Von der in der Druckschrift D6 offenbarten Schiebedachkonstruktion unterscheidet sich die Abdeckvorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 somit min-destens durch die Merkmale G1, G2, H1 und H2.Der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften D7 bis D10 liegt auch vom Gegenstand des Patentanspruchs 6 weiter ab als der vorstehend dargelegte Stand der Technik und vermag dem Gegenstand des Patentanspruchs 6 die Neu-heit umso weniger zu nehmen.2.2 Die Abdeckvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 6 beruht gegen-über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.Die Druckschrift D1 betrifft Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PatG, der ge-mäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Be-tracht zu ziehen ist.- 22 -Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand des gel-tenden Patentanspruchs 6 vom Stand der Technik nach der Druckschrift D4(US 6 386 615 B2) durch die Merkmale H1 und H2, wonach- zum Ausführen der Schwenkbewegung der ersten Führungsschiene eine an der ersten Führungsschiene verschiebbar gelagerte Schwenkschiene vorgese-hen ist und- die Schwenkschiene mittels eines Zapfens in eine am hinteren Deckelteil an-gebrachte Schwenkkulisse eingreift.Eine Anregung zur Durchführung entsprechender Maßnahmen erhält der Fach-mann durch die D4 aus sich heraus nicht. Denn die Druckschrift D4 lehrt den Fachmann nicht, wie streitpatentgemäß gefordert, eine zum Ausführen einer Schwenkbewegung der ersten Führungsschiene an dieser verschiebbar gelagerte Schwenkschiene vorzusehen, sondern lediglich die erste Führungsschiene (34) mit einem an ihr fest angebrachten nicht näher bezeichneten Arm im Schwenkla-ger (50) zu lagern (siehe Spalte 3, Zeile 13 bis 27 i. V. m. Fig. 4A und 4B in D4).Darüber hinaus lehrt die D4 den Fachmann zum Anheben und Absenken des vor-deren Deckels (14), eine an der zweiten Führungsschiene (32, 30) angeordnete, aus einem Hebel (52) und Gelenk (54) bestehende Hebevorrichtung sowie ein weiteres an der ersten Führungsschiene (34) angeordnetes Gelenk (50) vorzuse-hen.Eine Anregung, eine mit einem Zapfen ausgestattete Schwenkschiene vorzuse-hen, die mittels ihres Zapfens in eine am Kofferraumdeckel angebrachte Schwenk-kulisse eingreift, kann der Fachmann der D4 ebenfalls nicht entnehmen.Die Merkmale H1 und H2 der Merkmalsgliederung sind, wie vorstehend zur Neu-heit ausgeführt, auch der Abdeckvorrichtung gemäß der Druckschrift D5 nicht zu eigen. Eine Anregung zur Realisierung dieser Maßnahmen erhält der Fachmann durch die D5 aus sich heraus nicht. Denn die Druckschrift D5 lehrt den Fachmann lediglich, eine feststehende Führungsschiene (72) vorzusehen, welche über La-- 23 -gerträger (54, 64) am hinteren Radhaus (60) befestigt ist. Auch eine Anregung, eine schwenkbare Führungsschiene vorzusehen, oder gar an dieser eine Schwenkschiene anzuordnen, kann der Fachmann der D5 nicht entnehmen. Schließlich vermag die vorbekannte Konstruktion dem Fachmann auch nicht nahe-zulegen, das hintere Deckelteil mit einer Schwenkkulisse auszustatten und einen Zapfen einer Schwenkschiene mit dieser Schwenkkulisse in Eingriff zu bringen.Auch aus der Druckschrift D6 (DE 197 13 348 C1), die, wie bereits ausgeführt, keine Abdeckvorrichtung für ein ablegbares Dach eines Cabriolet zeigt, sondern lediglich eine Schiebedachkonstruktion offenbart, sind die Merkmale H1 und H2nicht bekannt. Darüber hinaus erhält der Fachmann auch keine Anregung zur Durchführung entsprechender Maßnahmen durch die D6 aus sich heraus.Gemäß der Lehre der D6 ist lediglich eine feststehende Führungsschiene (16) vorgesehen. Eine Anregung, diese schwenkbar auszubilden sowie an ihr eine ver-schiebbar gelagerte Schwenkschiene anzuordnen, wird dem Fachmann durch die Druckschrift D6 nicht gegeben. Die D6 lehrt zwar, Kulissenbahnen (9, 22, 32, 33, 36) und in diese eingreifende Stifte (8, 20, 30, 29, 14) zum Heben, Senken und Verschieben eines Deckels (3) eines Fahrzeugdachs zu verwenden, jedoch kann der Fachmann der D6 keine Anregung entnehmen, wonach eine Schwenkschienemittels eines Zapfens in eine am hinteren Deckelteil angebrachte Schwenkkulisse eingreift (siehe Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 4, Zeile 19 i. V. m. Fig. 3A bis 4B in D6).Der Argumentation der Einsprechenden, wonach eine Zusammenschau gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 und dem der Figuren 4A und 4B der Druck-schrift D4 zur Abdeckvorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 6 führen würde (Einspruchsschriftsatz vom 3. Juni 2005, Seite 19, 3. Absatz), kann der Se-nat nicht folgen. Eine derartige Zusammenschau ist dem Fachmann schon als sol-che nicht nahegelegt. Denn die D4 stellt die beiden Ausführungsarten als Alternati-ven dar (Spalte 2, Zeilen 30 bis 33). Entgegen der Auffassung der Einsprechen-den führt dabei auch eine unterstellte Übertragung des aus Fig. 3 bekannten Len-- 24 -kers (36) als Schwenkschiene auf die Abdeckvorrichtung gemäß den Figuren 4A und 4B nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 6. Selbst wenn, wie von der Einsprechenden in ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2005 ausgeführt, „… einen Zapfen zum Eingriff in eine entsprechende Schwenkkulisse zur Steuerung dieser Schwenkschiene vorzusehen…“ ein durch Druckschrift D6 belegtes fachüb-liches Können darstellen würde, käme der Fachmann dadurch nicht in nahelie-gender Weise zur Abdeckvorrichtung des geltenden Patentanspruchs 6. Denn we-der aus den beiden Ausführungsbeispielen der D4 noch aus der Druckschrift D6 erhält der Fachmann eine Anregung, eine Schwenkschiene verschiebbar an der Führungsschiene zu lagern sowie eine Schwenkkulisse am hinteren Deckelteil an-zubringen.Wie aus Vorstehendem ersichtlich, führt keine der Druckschriften D4, D5 und D6 den Fachmann in naheliegender Weise zu einer Ausgestaltung im Sinne der Merk-male H1 und H2. Auch die weiter abliegenden Druckschriften D7 bis D10 geben keine Anregung zu entsprechender Ausgestaltung. Somit vermag auch eine belie-big geartete Zusammenschau dieser Druckschriften eine derartige Ausgestaltung nicht nahezulegen.3. Von der Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 6 getragen werden die rück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 13. Gleiches gilt für das Cabriolet mit einem im rückwärtigen Fahrzeugbereich ablegbarem Dach mit einer Abdeck-vorrichtung gemäß Patentanspruch 14.Reinhardt Bork Paetzold Dr. WeberKo
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