BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 382/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Mai 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 37 332 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: - Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Ver-handlung am 3. Mai 2006, - Beschreibung Spalten 1 bis 7 und - Zeichnungen Figuren 1 und 2, jeweils gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 11. August 1999 angemeldete und am 30. April 2003 veröffent-lichte Patent 199 37 332 ist am 22. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006, eingegangen im Bundes-patentgericht am selben Tag, zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung und im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung sinngemäß beantragt, das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten. - 3 - II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzu-setzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass der mit den geltenden Unterlagen beanspruchte Gegenstand patentfähig ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhal-tung des Patents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfah-ren vor dem Bundspatentgericht entsprechend. gez. Unterschriften
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