BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 385/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 19 771- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen:Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 103 19 771 mit der Bezeichnung „System zur Inspektion eines Druckbildes“, dessen Erteilung am 17. März 2005 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechende zu 1.) am 15. Juni 2005 und die Einsprechende zu 2.) am 17. Juni 2005 schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.Mit Schriftsatz vom 19. März 2009 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deut-schen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.Das Gericht hat beiden Einsprechenden Gelegenheit gegeben, ein eigenes rechtli-ches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechenden haben nicht erklärt, ein eigenes rechtliches Interesse geltend zu machen.- 3 -II.Die Einsprüche waren mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwer-fen.Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erlo-schen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsver-fahrens haben die Einsprechenden nicht geltend gemacht. Damit sind die Einsprü-che unzulässig geworden.Pontzen Bülskämper Friehe ReinhardtKo
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