BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 386/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 59 040…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen so-wie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing.(FH) Weberbeschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 103 59 040 mit der Bezeichnung „Elektronisch geregeltes Bremssystem“, dessen Erteilung am 23. März 2006 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 22. Juni 2006 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deut-schen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt und auf Ansprü-che gegen die Einsprechende auch für die Vergangenheit verzichtet. Eine Kopie dieses Schreibens hat der Senat der Einsprechenden mit der Mitteilung vom 23. Januar 2012 über die Aufhebung des am 26. März 2012 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zugesandt.Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.- 3 -II.Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.Das Rechtsschutzinteresse kann darin begründet sein, dass wegen der ex-nunc-Wirkung des Verzichts der Einsprechende noch Ansprüchen des Patentinhabers für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch der Patentinhaber zusätz-lich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.Dieser Fall liegt hier vor: das Patent ist infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen. Darüber hinaus hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie Ansprü-che aus der Zeit vor der Patenterteilung gegen die Einsprechende nicht geltend mache. Ein darüber hinausgehendes eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fort-setzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.Pontzen Bork Paetzold Dr. WeberKo
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