BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 390/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 64 719 … BPatG 152 08.05 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird widerrufen. - 3 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das aus der Teilung der ursprünglichen deutschen Patentanmeldung 101 06 374.1 vom 12. Februar 2001 hervorgegangene Patent mit der nachträglich berichtigten Bezeichnung "Verwendung eines Verfahrens zur bremsanforderungsabhängigen Bestromung eines elektromechanischen Bremsaktuators einer Fahrzeugbremse" erteilt. Gegen dieses Patent richten sich drei Einsprüche. Alle Einsprechenden sind der Auffassung, gegenüber dem in der DE 198 41 170 C1 offenbarten Verfah-ren sei das Streitpatent nicht neu bzw beruhe demgegenüber nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Sie beantragen übereinstimmend, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden. Zum Vorbringen der Einsprechenden hat sie sich inhaltlich nicht geäußert. Der Patentanspruch 1 lautet: Verwendung eines Verfahrens zur bremsanforderungsabhängigen Bestromung eines elektromechanischen Bremsaktuators einer Fahrzeug-bremse, insbesondere einer Schienenfahrzeugbremse, bei welchem dann, wenn keine Änderung der Bremsanforderung während eines Bremsvor- - 4 - gangs erfolgt, der Bremsaktuator (2) mit einem geringeren, lediglich zur Aufrechterhaltung einer konstanten Zuspannkraft erforderlichen Halte-strom beaufschlagt wird und bei welchem nur dann, wenn durch eine Änderung der Bremsanforderung eine Änderung der Zuspannkraft erfol-gen soll, eine erhöhte Bestromung des Bremsaktuators (2) erfolgt, zur Reduktion der Betriebstemperatur des Bremsaktuators (2). Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind diesem Patentanspruch 1 nachge-ordnet. II. Die Einsprüche sind zulässig. Sie haben in der Sache Erfolg. Die geltenden Patentansprüche sind unbestritten zulässig, sie ergeben sich ohne weiteres aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bzw der Streitpatent-schrift. Die streitpatentgemäße Absicht, das aus der DE 198 41 170 C1 vorbekannte Verfahren zur Energieeinsparung in einer elektrischen Bremse auch zur Reduktion der Betriebstemperatur eines Bremsaktuators zu verwenden, ist nicht neu. Unter Bezugnahme auf die in der Streitpatentschrift, insb Sp 1 Abs [0005], ent-haltene Darstellung des Standes der Technik ist aus der DE 198 41 170 C1 un-bestritten ein Verfahren zur bremsanforderungsabhängigen Bestromung eines elektromechanischen Bremsaktuators einer Fahrzeugbremse bekannt, bei wel-chem dann, wenn keine Änderung der Bremsanforderung während eines Brems-vorgangs erfolgt, der Bremsaktuator mit einem geringeren, lediglich zur Aufrecht-erhaltung einer konstanten Zuspannkraft erforderlichen Haltestrom beaufschlagt wird und bei welchem nur dann, wenn durch eine Änderung der Bremsanforde- - 5 - rung eine Änderung der Zuspannkraft erfolgen soll, eine erhöhte Bestromung des Bremsaktuators erfolgt. Insoweit stimmt das vorbekannte Verfahren mit dem Ver-fahren nach Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift überein. Dieses bekannte Verfahren dient der sparsamen Nutzung der für einen elektrisch betätigten Bremsaktuator benötigten elektrischen Energie, vgl insb Sp 1 Z 34 bis 38 der DE 198 41 170 C1. Als Durchschnittsfachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur angenommen, der bei einem Fahrzeug-Hersteller oder –Zulieferer in der Bremsenentwicklung arbeitet und sich im Laufe seiner mehrjährigen Berufstätig-keit auf elektromechanische Bremsen spezialisiert hat. Zu dessen Handwerkszeug zählt selbstverständlich die Kenntnis der grundlegenden physikalischen Definition der elektrischen Energie bzw der elektrischen Arbeit W als: W = Elektrische Leistung P • Zeit t [Ws] = Elektrische Spannung U • Elektrischer Strom I • Zeit t [VAs]. Außerdem ist ihm seit der Entdeckung durch den Physiker J… im Jahre 1840 bekannt, dass die Wärmeleistung der Stromstärke I proportional ist. Diese physi-kalische Tatsache macht sich jede elektrische Heizung zunutze. Wenn der Durchschnittsfachmann mit diesem Grundlagenwissen in Sp 1 Z 41 bis 44 der DE 198 41 170 C1 erfährt, „dass der Bremsaktuator zur Aufrechterhaltung einer stationären Zu-spannkraft nur mit einem Strom beaufschlagt werden braucht, der gerin-ger ist als der zu der Erzeugung der Zuspannkraft notwendige Strom.“, dann muss ihm auf der Stelle klar sein, dass der von dem in Rede stehenden Verfahren benutzte Bremsaktuator sich infolge des geringeren Halte-Stroms auch weniger erwärmt als bei Beaufschlagung mit dem größeren Zuspann-Strom. Inso- - 6 - weit liest der Durchschnittsfachmann in der DE 198 41 170 C1 plattselbstver-ständlich mit, dass mit dem vorbekannten Verfahren bereits eine Senkung der Be-triebstemperatur einer elektromechanischen Bremszuspanneinrichtung einher-geht, wie sie streitpatentgemäß beansprucht ist. Mithin ist der Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig. Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Reinhardt Bb
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