BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 390/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 46 236 _______________________ … des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie - 2 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I Gegen das am 8. April 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Durchgangsbalg zum Schutz von Personen“ hat die Einsprechende, die H… GmbH, H…-Straße in K… am 7. Juli 2004 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ausgeführt, der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 sowie das Verfahren nach Patentanspruch 7 seien nicht neu, zumindest beruhten sie gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen: 1. WO 96/04123 A1 (von der Einsprechenden zitiert als PCT/EP95/02934) 2. DE 199 09 129 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt) 3. DE 198 59 124 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt) 4. DE 41 04 239 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt). - 3 - Darüber hinaus hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung durch die Fa. D…, W…gasse in CH K…/Z… geltend gemacht. Zum Nachweis hat sie verschiedene Dokumente vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008, eingegangen am 16. Juni 2008, hat die Einspre-chende den Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten wider-sprochen. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: - 4 - Der erteilte Patentanspruch 7 lautet: Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 sowie 8 und zu weiteren Einzel-heiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen. II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen. 1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig. 2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, weil kein Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs 1 vorliegt. Insbesondere im Vergleich mit dem im Verfahren be-findlichen Stand der Technik sind der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie das Verfahren gemäß Patentanspruch 7 patentfähig. Die auf den Anspruch 1 rück-bezogenen Ansprüche 2 bis 8 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren be- - 5 - teiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG und 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.). Pontzen Bork Friehe Dr. Höchst Ko
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