BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 390/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. März 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 04 502…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Weberbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das am 2. Februar 2000 angemeldete Patent mit der Bezeichnung„Bremsanlage für Kraftfahrzeuge“erteilt. Gegen das Patent hat die V… AG Einspruch erhoben. Die Einspre-chende hält die Bremsanlage gemäß Patentanspruch 1 u. a. für nicht neu gegen-über der Anordnung sowie dem Verfahren gemäß DE 195 25 552 A1. Daher sei das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.Sie beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrecht zu erhalten.- 3 -Sie widerspricht dem Einspruchsvorbringen und verteidigt das Streitpatent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der erteilten Fassung. Gegenüber dem Stand der Technik erachtet sie die streitpatentgemäße Bremsanlage für neu und sie beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:Auf diesen Patentanspruch 1 sind die erteilten Patentansprüche 2 und 3 rückbezo-gen.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.1. ZulässigkeitDer Einspruch ist unbestritten zulässig, er hat auch in der Sache Erfolg.- 4 -2. DurchschnittsfachmannDer Senat geht bei seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann aus, der als Ingenieur der Fachrichtung Maschinen-bau mit Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik ausgebildet ist. Er ist bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung von Bremsanlagen für Fahrzeuge, vornehmlich elektronisch gesteuerte Bremsanlagen, befasst und ver-fügt über mehrere Jahre Berufserfahrung in seinem Fachgebiet.3. StreitgegenstandDer erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents vermittelt dem Durchschnittsfach-mann eine Bremsanlage mit folgenden Merkmalen a bis h:a) Bremsanlage für ein Kraftfahrzeug.Die Bremsanlage ist ausgestattet:b) mit einem elektronischen Steuergerät,c) mit einem Bremspedal, über dessen Betätigung ein Vorsteuer-druck vom Fahrer vorgebbar ist,d) mit einem unabhängig vom Bremspedal aktivierbaren Hilfsbrems-system.e) Das Hilfsbremssystem wird derart aktiviert, dass das Fahrzeug entsprechend einer vorgegebenen Steuerung der Bremskraft zum Stillstand kommt.Die Aktivierung erfolgt beim gemeinsamen Vorliegen folgender Voraus-setzungen:f) Das Fahrpedal des Fahrzeugs ist nicht betätigt.g) Das Bremspedal ist nicht betätigt.h) Die Fahrzeuggeschwindigkeit liegt unterhalb einer vorgegebenen Schwelle.- 5 -Mit einer deartigen Bremsanlage soll ermöglicht werden, für Fahrsituationen mit sehr geringer Fahrzeuggeschwindigkeit eine möglichst kostengünstige Hilfestel-lung für den Fahrer zu schaffen, vgl. insb. die Aufgabe in Abs. [0007] der Streitpa-tentschrift (SPS). Diese Hilfestellung für den Fahrer kann insbesondere mit ohne-hin im Fahrzeug vorgesehenen Systemen realisiert werden, vgl. insb. Abs. [0011] der SPS.4. PatentfähigkeitEine Bremsanlage für Kraftfahrzeuge mit allen im erteilten Patentanspruch 1 ange-gebenen Merkmalen ist am Anmeldetag des Streitpatents aus der DE 195 25 552 A1 bekannt und demzufolge nicht mehr neu.Die vorbekannte Bremsanlage weist unbestritten die Merkmale a bis d der vorste-henden Gliederung auf. Die für ein Fahrzeug bestimmte Bremsanlage (Merk-mal a) ist in einer schematischen Darstellung der Fig. 1 mit ihren wesentlichen Komponenten dargestellt. Dabei ist mit dem Bezugszeichen 17 ein elektronischer Regler bezeichnet, der dem streitpatentgemäßen elektronischen Steuergerät (Merkmal b) entspricht, denn er wertet die zugeführten Signale aus und erzeugt davon abhängig Bremsdruck-Steuersignale zur Modulation der Bremskraft, vgl. insb. Sp. 3 Z. 5 bis 33 i. V. m. Fig. 1. An dem Hauptbremszylinder 1 ist in der Fig. 1 ein Bremspedal dargestellt, über dessen Betätigung ein Bremsdruck vom Fahrer vorgebbar ist. Der so erzeugte Bremsdruck wirkt direkt auf die Radbrems-zylinder oder als Vorsteuerdruck (Merkmal c), wenn die Bremsanlage im Regelbe-reich der Antriebsschlupf- oder Blockierschutzregelung betrieben wird, vgl. insb. Sp. 2 Z. 44 ff.Die vorbekannte Bremsanlage beinhaltet ausdrücklich eine „Haltehilfe“ oder ein „Haltesystem“, durch welche/s ein unbeabsichtigtes Rollen eines Fahrzeugs ver-hindert wird, vgl. insb. Sp. 1 Z. 13 bis 17. Sie verhindert zum Beispiel Karambola-gen durch Unachtsamkeit, vgl. insb. Sp. 1 Z. 17 bis 20. Dazu wird ein situationsab-- 6 -hängiges, unabhängig vom Bremspedal aktivierbares Hilfsbremssystem bereitge-stellt (Merkmal d), vgl. insb. Ansprüche 1 und 6 i. V. m. Sp. 1 Z. 44 bis 49.Diese Bremsanlage weist darüber hinaus aber auch die noch verbleibenden Merk-male e) bis f) auf.Denn dieses Hilfsbremssystem wird automatisch in Abhängigkeit verschiedener Parameter derart aktiviert, dass das Fahrzeug nicht unbeabsichtigt rollt, d. h. ent-sprechend einer vorgegebenen Steuerung der Bremskraft stehen bleibt oder zum Stillstand kommt (Merkmal e), vgl. insb. Sp. 1 a. a. O. Ausweislich der Fig. 2, in der die Wirkungsweise der Bremsanlage in einer Matrix dargestellt ist, i. V. m. Pa-tentanspruch 1 der Druckschrift erfolgt die Aktivierung des Hilfsbremssystems beim gemeinsamen Vorliegen folgender drei Voraussetzungen, vgl. insb. Z. 4 der Matrix in Fig. 2 sowie Sp. 4 Z. 12 bis 23:Das Fahrpedal des Fahrzeugs ist nicht betätigt (Merkmal f). Dies wird in einem Teil 18 der elektronischen Steuereinheit 17 festgestellt durch Auswertung eines Signal-Wertes „AM“. Der Wert AM = 1 zeigt ein Einrücken der Fahrzeugkupplung bei gleichzeitiger Betätigung des Fahrpedals an, vgl. insb. Sp. 3 Z. 27 bis 31. Der Wert AM = 0 zeigt folglich die Nicht-Betätigung des Fahrpedals an.Das Bremspedal ist nicht betätigt (Merkmal g). Dies wird in dem Teil 18 der elek-tronischen Steuereinheit 17 festgestellt durch Auswertung eines Signal-Wertes „BLS“, der das Ausgangssignal eines Bremslichtschalters anzeigt, vgl. insb. Sp. 3 Z. 20 bis 21. Der Wert BLS = 0 wird angezeigt, wenn das Bremslicht nicht leuchtet, das Bremspedal also nicht betätigt ist.Die Fahrzeuggeschwindigkeit liegt unterhalb einer vorgegebenen Schwelle (Merk-mal h). Dies wird in dem Teil 18 der elektronischen Steuereinheit 17 festgestellt durch Auswertung eines Signal-Wertes „VREF“, der einer Fahrzeugreferenzge-schwindigkeit entspricht. Der Wert VREF = 0 bedeutet, dass die Fahrzeugrefe-- 7 -renzgeschwindigkeit unter einem Grenzwert, also unter einem vorgegebenen Schwellenwert liegt, vgl. insb. Sp. 3 Z. 63 bis Sp. 4 Z. 4.Der Fig. 2 ist zu entnehmen, dass durch die Hilfsbremseinrichtung beim Vorliegen dieser drei Voraussetzungen ein sogenannter Fall B erkannt und als Reaktion darauf ein Steuerbefehl zum Druckaufbau gegeben wird, vgl. insb. Sp. 4 Z. 12 bis 24. Dieser Steuerbefehl „Druckaufbau“ bewirkt - wie beim Streitpatent - ein au-tomatisches, unabhängig von der Bremspedalstellung ausgelöstes Bremsen des Fahrzeugs bis zum Stillstand.Damit ist nachgewiesen, dass die vorbekannte Bremsanlage sämtliche Merkmale der streitpatentgemäßen Bremsanlage vorwegnimmt.Dagegen wendet die Patentinhaberin ein, die Bremsanlage gemäß DE 195 25 552 A1 ermögliche ein Bremsen bis zum Stillstand nicht. Ihrer Funktion als sogenannter „Hill-Holder“ entsprechend halte sie lediglich das Fahrzeug in ei-ner zuvor abgebremsten Stellung und löse die Bremse beim Anfahren. Diese Auf-fassung teilt der Senat nicht, denn sie verkürzt die Offenbarung der Druckschrift auf das Halten des Bremsdrucks (Fall A) und den Abbau des Bremsdrucks (Fall C), vgl. insb. Anspruch 1. Der eingangs definierte Fachmann entnimmt der Druckschrift darüber hinaus jedoch ausdrücklich einen Bremsdruckaufbau (Fall B), mit dem das Hilfsbremssystem ein unbeabsichtigtes Rollen verhindert. Dazu wird der Bremsdruck bzw. die Bremskraft unter bestimmten Bedingungen „erhöht“. Die-ser Fall B, vgl. insb. Sp. 4 Z. 12 ff. i. V. m. Fig. 2, ist u. a. durch die Bedingungen VREF=0, AM=0 und BLS=0 definiert. D. h., bei einem unterhalb einer Fahrzeugre-ferenzgeschwindigkeit geringfügig rollenden Fahrzeug wird die Bremskraft auto-matisch erhöht, wenn weder das Fahr- noch das Bremspedal betätigt ist. Ein Un-terschied zur streitpatentgemäßen Bremsanlage besteht somit nach Überzeugung des Senats nicht.- 8 -Darüber hinaus vertritt die Patentinhaberin die Ansicht, die in DE 195 25 552 A1 genannten Kriterien seien keine Auslöser für das Hilfsbremssystem, denn sie er-zwängen dessen Eingreifen nicht. Auch diese Interpretation hält einem Vergleich mit der Offenbarung der Druckschrift nicht stand. Unter Hinweis auf die Wirkungs-weise der vorbekannten Bremsanlage ist darin nämlich erläutert, dass in Fig. 2 mögliche Signalkombinationen entsprechend unterschiedlichen Situationen wie-dergegeben seien, „auf die das erfindungsgemäße Haltesystem in der geeigneten Weise reagiert.“, vgl. insb. Sp. 3 Z. 56 bis 59. Als besonderer Vorteil ist außerdem angeführt, dass „die Bremskraft in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation bzw. in Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten“ moduliert wird, vgl. insb. Sp. 1 Z. 52 bis 55. Dies kann für den um ein sinnvolles technisches Verständnis bemüh-ten Fachmann gar nicht anderes bedeuten, als dass die vorgenannten Bedingun-gen f-h das Hilfsbremssystem genauso auslösen, wie dies beim Streitgegenstand vorgesehen ist.Die Bremsanlage des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig.Mit dem Patentanspruch 1 fallen die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3, denn sie enthalten lediglich ausgestaltende Merkmale der Bremsanlage ge-mäß dem Patentanspruch 1, für die ein selbständiger Schutz nicht beansprucht ist.Pontzen Bork Paetzold Dr. WeberKo
Full & Egal Universal Law Academy