BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 25. Juni 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … 9 W (pat) 392/04 Verkündet am - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 15. April 2003 angemeldete und am 22. April 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „ K r a f t f a h r z e u g k l i m a a n l a g e m i t C O 2 - K ä l t e m i t t e l “ ist von der Fa. A… GmbH & Co. KG Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch u. a. auf folgenden Stand der Technik: - US 2001/0003311 A1 - Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 15. Auflage 1986, Seite 784 (nachfolgend bezeichnet mit „Dubbel“) Sie meint, dem Gegenstand des Streitpatents mangele es demgegenüber an der erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - im Übrigen wie Patentschrift. Sie ist der Meinung, die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag seien pa-tentfähig gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik. Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet: „Kompressionskältesystem einer Kraftfahrzeugklimaanlage, bei dem über Kältemittelleitungen ein zirkulierender Umlauf eines CO2-Kältemittels von einem Verdichter (1) über einen Gasküh-ler (2), ein Expansionsorgan (4) und einen Verdampfer (5) zurück zum Verdichter (1) erfolgt, wobei zwischen dem Verdichter (1) und dem Gaskühler (2) ein Umschaltventil (9) vorhanden ist, mit dem in einen zweiten Kältemittelkreislauf für einen Heizbetrieb mit dem Verdichter (1), einem Drosselelement (7) und einem Heiz-Wärmetauscher (8) umgeschaltet werden kann, und das Kältemittelvolumen zwischen dem Verdichter (1) und dem Dros-selelement (7) mindestens 50 cm3 beträgt.“ Unteransprüche 2 bis 6 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet. - 4 - Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag fügt der im Hauptantrag festgelegten Un-tergrenze für das Kältemittelvolumen noch eine Obergrenze hinzu (zum Hauptan-trag zusätzliches Merkmal unterstrichen): „…, und das Kältemittelvolumen zwischen dem Verdichter (1) und dem Drosselelement (7) mindestens 50 cm3 und nicht mehr als 200 cm3 beträgt.“ An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 5 an. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents. 1. Zum Hauptantrag und Hilfsantrag1.1 Das Patent betrifft nach Haupt- und Hilfsantrag ein Kompressionskältesys-tem einer Kraftfahrzeugklimaanlage. Gemäß Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift wurde für mit Kohlendioxid als Kältemittel betriebenen Klimaanlagen bereits vorgeschlagen, diese auch zu Heizzwecken einzuset-zen. Bei diesen Klimaanlagen sei ein zweiter Kältemittelkreislauf mit einem Wärmetauscher für den Heizbetrieb vorgesehen. Die Umschaltung zwi-schen den beiden Kältemittelkreisläufen erfolge durch ein Umschaltventil. In ersten Versuchen im Heizbetrieb (sogenannter Heißgasbetrieb) habe sich gezeigt, dass bei entsprechenden Klimaanlagen für PKW in den Kältemit-telleitungen hohe Druckschwankungen auftreten. Infolgedessen sei der Heißgasprozess bei diesen PKW-Klimaanlagen nicht stabil regelbar (Abs. 0003 der Streitpatentschrift). - 5 - Das dem Patent zugrundeliegende und mit der nach Haupt- und Hilfsantrag gleichlautenden Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, das Kompressionskältesystem derart weiterzuentwickeln, dass im Heizbetrieb der Heißgasprozess stabil regelbar wird. Dieses Problem soll durch das Kompressionskältesystem einer Kraftfahrzeugkli-maanlage mit den im jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag angegebenen Merkmalen gelöst werden. 1.2 Als Fachmann legt der Senat einen Maschinenbau-Ingenieur zugrunde, der bei einem Kraftfahrzeughersteller/-zulieferer mit der Entwicklung und Kon-struktion von Klimatisierungseinrichtungen betraut ist und auf diesem Ge-biet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. 2. Zum Hauptantrag Das Kompressionskältesystem nach dem Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Kompressions-kältesystems nach Patentanspruch 1 wie folgt aufgegliedert: a1 Kompressionskältesystem einer Kraftfahrzeugklimaanlage, a2 über Kältemittelleitungen erfolgt ein zirkulierender Umlauf ei-nes CO2-Kältemittels, a3 von einem Verdichter (1), a4 über einen Gaskühler (2), a5 weiter über ein Expansionsorgan (4), a6 weiter über einen Verdampfer (5), a7 und von da zurück zum Verdichter (1), a8 zwischen dem Verdichter (1) und dem Gaskühler (2) ist ein Umschaltventil (9) vorhanden, - 6 - a9 mit dem Umschaltventil kann umgeschaltet werden in einen zweiten Kältemittelkreislauf für einen Heizbetrieb, a10 der zweite Kältemittelkreislauf enthält den Verdichter (1), a11 der zweite Kältemittelkreislauf enthält ein Drosselelement (7), a12 der zweite Kältemittelkreislauf enthält einen Heiz- Wärmetauscher (8), a13 das Kältemittelvolumen zwischen dem Verdichter (1) und dem Drosselelement (7) beträgt mindestens 50 cm3. Ein Kompressionskältesystem der streitpatentgemäßen Art ist aus der US 2001/0003311 A1 bekannt. Dieses vorbekannte System weist unstreitig die o. g. Merkmale a1-a12 auf. Es ist vorgesehen für eine Kraftfahrzeugkli-maanlage (Abs. 0001, Zeilen 2, 3; Merkmal a1). Über Kältemittelleitun-gen 1, 2, 3 erfolgt ein zirkulierender Umlauf eines CO2-Kältemittels (Abs. 0024; Merkmal a2). Das Kältemittel zirkuliert von einem Verdichter 4 über einen Gaskühler 8, ein Expansionsorgan 10 und einen Verdampfer 11 zurück zum Verdichter 4 (Merkmale a3-a7). Zwischen dem Verdichter 4 und dem Gaskühler 8 ist ein Umschalt-ventil 22 vorgese-hen, mit dem in einen zweiten Kältemittelkreislauf für einen Heizbetrieb umgeschaltet wer-den kann (Abs. 0031, Merk-male a8, a9). Der zweite Kältemittelkreislauf enthält den Verdichter 4, ein Drosselelement 25 und einen Heiz-Wärmetauscher 26 (Merkmale a10-a12). - 7 - Das Mindest-Kältemittelvolumen nach dem Merkmal a13 ergibt sich dem Fachmann nach Überzeugung des Senats in naheliegender Weise: Wie nämlich in der Streitpatentschrift ausgeführt ist, ist dem Fachmann schon aus ersten Betriebsversuchen mit CO2-Klimaanlagen mit Heizkreis-lauf (vgl. US 2001/0003311 A1) bewusst, dass in den Kältemittelleitungen des Heizkreislaufes hohe Druckschwankungen auftreten, die eine stabile Regelung des Heißgasprozesses verhindern (Abs. 0003 der Streitpatent-schrift). Der Fachmann sieht demnach in den Druckschwankungen die Ur-sache der Regelungs-Instabilität. Schon rein grundsätzlich ist die konse-quente Maßnahme zur Behebung einer Störung die Beseitigung ihrer Ursa-chen, wobei für den hier konkret vorliegenden Fall mit einem Verdichter in der Regelstrecke durch Fachliteratur der Vorschlag bekannt ist, den Ver-dichter auf der Gegendruckseite zu regeln (Dubbel, Seite 784, linke Spalte, 2. Absatz). Außerdem erhält der Fachmann aus derselben Literaturstelle den Hinweis, dass die Zeitkonstante der Regelstrecke mit den Volumina von Leitungen und Behältern ansteigt (Dubbel, Seite 784, linke Spalte, 3. Absatz). Das bedeutet nichts anderes, als dass die die Instabilität hervor-rufenden Druckschwankungen durch Erhöhen des Gas-Volumens auf der Druckseite kompensiert werden können. Erreicht wird dies durch Bilden ei-nes Speichervolumens im Anschluss an den Verdichteraustritt, das in der Fachwelt auch als „Windkessel“ bezeichnet wird. Der von der Patentinhaberin vorgebrachte Einwand, die Literaturstelle „Dubbel“ würde der Fachmann nicht in Betracht ziehen, weil sie keine Kli-maanlage und zudem Kreisläufe mit gegenüber dem Streitpatent wesentlich geringeren Drücken (Seite 784, rechte Spalte, 2. Absatz) betreffe, folgt der Senat nicht. Vielmehr hält der Senat die in dieser Literaturstelle vorgeschla-genen Maßnahmen für allgemein anwendbare Prinzipien, die auch für einen CO2-Kältemittelkreislauf mit hohen Drücken von 140 bar Gültigkeit haben. Insbesondere können nach Auffassung des Senats gerade wegen des ho-hen Druckniveaus die Druckschwankungen (Druckdifferenzen) ein beträcht-liches Ausmaß annehmen und deshalb umso schneller und durchschlagen- - 8 - der zu Störungen führen. Der Fachmann wird demnach „Dubbel“ umso mehr in seine Überlegungen zur Lösung des Stabilitätsproblems der Rege-lung mit einbeziehen. Ausgehend von einem Kompressionskältesystem nach Art der US 2001/0003311 A1 konnte der Fachmann somit mit dem aus „Dubbel“ bezüglich der Regelung von Kompressorkreisläufen Entnehmbaren ohne Weiteres zu der Erkenntnis gelangen, zur Beseitigung der Instabilität zwi-schen Verdichteraustritt und Drossel (Gegendruckseite) ein ausreichend großes Volumen an Kältemittel vorzusehen und dieses nicht zu unter-schreiten. Der konkrete Betrag des Mindestvolumens von 50 cm3 ist dann - auch nach Auffassung der Patentinhaberin (Streitpatentschrift Seite 2/5, rechte Spalte, Zeilen 20-22) - abhängig von der Beschaffenheit der kon-kreten Anlage, für die er gelten soll. Ein Weg zu seiner Bestimmung liegt in Versuchen mit verschiedenen Volumina zwischen Verdichter und Drossel. Solche Versuche vermögen nach Überzeugung des Senats eine erfinderi-sche Tätigkeit nicht zu begründen. Sie dienen nämlich nicht der Auffindung der Lösung, sondern lediglich der zahlenmäßigen Realisierung derselben für eine bestimmte Anlage. Denn die Lösung als solche ist bereits durch die in die entscheidende Richtung weisende Zusammenschau der US 2001/0003311 A1 mit „Dubbel“ nahegelegt. Patentanspruch 1 kann daher keinen Bestand haben. Die Unteransprüche 2 bis 6 teilen das Schicksal des in Bezug genommenen Hauptanspruchs. 3. Zum Hilfsantrag Das Kompressionskältesystem nach diesem Patentanspruch 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 9 - Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag fügt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag das weitere Merkmal hinzu: a14 das Kältemittelvolumen zwischen dem Verdichter (1) und dem Drosselelement (7) beträgt nicht mehr als 200 cm3. Zu der mit dem Kältesystem nach dem Hauptantrag übereinstimmenden Merkmalskombination (Merkmale a1-a13) wird auf die obenstehenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen, die hier gleichermaßen Gültigkeit haben. Der konkrete Betrag für die Obergrenze des Kältemittel-Volumens gemäß Merkmal a14 richtet sich wie der Mindestwert nach der im speziellen Fall vorliegenden Klimaanlage. Wie zum Hauptantrag erläutert, hat der Fach-mann angesichts der durch Zusammenschau von US 2001/0003311 A1 und „Dubbel“ nahegelegten Beachtung des Kältemittel-Volumens zwischen Verdichter und Drossel Veranlassung, das für eine stabile Regelung geeig-nete Volumen zu bestimmen. Dabei kann er auf demselben Versuchswege, der ihm den Mindestwert des Volumens liefert, auch auf denjenigen Maxi-malwert kommen, bei dem die Stabilität der Regelung nicht mehr nennens-wert steigerbar ist. Der Senat vermag deshalb in der für den Hilfsantrag zu-sätzlich angegebenen Obergrenze des Kältemittel-Volumens aus densel-ben Gründen, die zum Hauptantrag im Zusammenhang mit der Untergrenze erläutert sind, eine erfinderische Tätigkeit nicht zu sehen. Demzufolge kann auch Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag keinen Be-stand haben. - 10 - Die Unteransprüche 2 bis 5 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1. gez. Unterschriften
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