BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 394/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 38 870…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen so-wie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Dr. Höchstbeschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 102 38 870 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Durchführen eines selbsttätigen Bremsvorgangs für ein Kraftfahrzeug sowie Kraftfahrzeug“, dessen Erteilung am 12. Mai 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 9. August 2005 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.Mit Schriftsatz vom 16. März 2010 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deut-schen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.Der Senat hat der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 26. März 2010 Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.II.Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.- 3 -Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erlo-schen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsver-fahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch un-zulässig geworden ist.Pontzen Bork Paetzold Dr. HöchstKo
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