BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 396/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 04 703 _______________________ … hters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Ric- 2 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I Gegen das am 13. Mai 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Faltenbälge für Gelenkbusse“ hat die Einsprechende, die H… GmbH, H…-Straße in K… am 11. August 2004 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht neu bzw. beruhe demgegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen: 1. WO 96/04123 A1 (von der Einsprechenden zitiert als PCT/EP95/02934) 2. EP 0 922 621 B1 3. Römpps-Chemie-Lexikon, 8. Aufl. S. 2064-2067 4. DE 30 36 105 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt) 5. EP 0 607 503 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt) 6. US 54 56 186 A (im Prüfungsverfahren berücksichtigt) Darüber hinaus hat die Einsprechende zwei offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht. Zum Nachweis hat sie verschiedene Dokumente vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten. - 3 - Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten wider-sprochen. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: 1. Durchgangsbalg (6) zum Schutz von Personen, insbesondere einen Durchgangsbalg (6) für einen Gelenkomnibus, ein Schienenfahrzeug oder eine Fluggastbrücke, der zumindest zwei Seitenwände (8, 10) und ein Dach (12) aufweist, die zumindest bereichsweise aus lichtdurchlässigem Material bestehen, dadurch gekennzeichnet, dass das Balgmaterial des Durchgangsbalges (6) in den lichtdurchlässigen Bereichen weitgehend aus einem transparenten oder transluzenten, synthetischen Kautschuk besteht. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008, eingegangen am 16. Juni 2008 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen. II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen. 1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig. 2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, weil kein Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 vorliegt. Insbesondere im Vergleich mit dem im Verfahren - 4 - befindlichen Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4). Pontzen Bork Friehe Dr. Höchst WA
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