BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 40/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am11. März 2009… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 197 27 387…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.II. Das Patent wird unter der Bezeichnung "Verfahren zur Steuerung der Farbzufuhr bei Druckmaschinen" mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten:- Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung,- Beschreibung Spalten 1 bis 5 einschließlich Bezugszeichen-liste, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.III. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das am 27. Juni 1997 angemeldete und am 11. Februar 1999 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung- 3 -"Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung der Farbzufuhr bei Druckmaschinen"mit Beschluss vom 28. Februar 2005 auf den Einspruch der Beschwerdeführerin und auf einen weiteren, zuvor zurückgenommenen Einspruch in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass die sei-nerzeit in der erteilten Fassung verteidigten Patentansprüche zulässig und die mit den selbständigen Patentansprüchen 1 und 5 beanspruchten Gegenstände ge-genüber dem Stand der Technik patentfähig seien.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Mit Be-schwerdeschriftsatz vom 4. Mai 2005 macht sie mangelnde Neuheit der Gegen-stände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5, jeweils in der erteilten Fassung, geltend und verweist zur Begründung auf den von ihr bereits im Ein-spruchsverfahren entgegengehaltenen ProspektHeidelberger Nachrichten HN 1/49, 2. Ausgabe 1991 (im Folgenden be-zeichnet mit "Heidelberger Nachrichten").Zur mündlichen Verhandlung ist die Einsprechende nicht erschienen, nachdem sie mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 ihr Fernbleiben angekündigt und um Ent-scheidung nach Aktenlage gebeten hatte.Mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2005 und 20. Januar 2009 stellt die Einsprechende den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen.- 4 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;- das Patent mit folgenden Unterlagen und der Bezeichnung "Verfahren zur Steuerung der Farbzufuhr bei Druckmaschinen" beschränkt aufrechterhalten:• Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung,• Beschreibung Spalten 1 bis 5 einschließlich Bezugszeichen-liste, überreicht in der mündlichen Verhandlung,• Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift;- die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.Der demnach geltende Patentanspruch 1 lautet:"1. Verfahren zur Steuerung einer Farbzufuhr bei einem Heberfarb-werk einer Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckma-schine, bei welchem von einer Farbkastenwalze in nebeneinan-derliegenden Dosierzonen mittels einzeln unabhängig verstellba-rer Dosierelemente eine Zufuhr eines Farbfilms erfolgt und inner-halb des Druckformates entsprechend dem Farbbedarf der Druck-form Schichtdicken vorgesehenen Wertes eingestellt werden, da-durch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung des Farbfilms auf der Heberwalze während des Druckbetriebs zusätzlich außerhalb des Druckformates in wenigstens einer der Dosierzonen außer-halb des Druckformates zumindest zeitweise eine von Null ver-schiedene Schichtdicke eingestellt wird, und dass im Übergangs-bereich zwischen dem Druckformat und dem Bereich außerhalb des Druckformats in einer bestimmten Anzahl von Dosierzonen die Dosierelemente fest an die Farbkastenwalze angestellt blei-ben."- 5 -Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 4 in der erteilten Fassung an.Die Patentinhaberin hält diese Patentansprüche für zulässig und ihre Gegenstän-de für patentfähig. Zur Erläuterung des Standes der Technik nach dem Prospekt "Heidelberger Nachrichten" hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 6. März 2009 die DE 41 28 537 A1 vorgelegt.Diskutiert wurde in der mündlichen Verhandlung neben dem o. g. Prospekt im Ein-spruchsverfahren entgegengehaltener sowie im Prüfungsverfahren berücksichtig-ter Stand der Technik gemäß- EP 0 353 625 B1- Reichenberger, R. u. a. : "Rationalisierung im Bogen-Offsetdruck durch Farbwerk-Fernsteuersystem 'Planeta-Variocontrol' " in Papier und Druck 35 (1986) 6 (im Folgenden bezeichnet mit "Planeta-Variocontrol")- Teschner, H. "Offsetdrucktechnik" - Technologien und Werkstoffe in der Druckindustrie", 9. Auflage 1995, Seite 10/121 (im Folgenden bezeichnet mit "Offsetdrucktechnik").Im Einspruchsverfahren waren außerdem folgende weitere Dokumente entgegen-gehalten worden:- Bedienungsanleitung CPC 1-04 CPC 4 CPC Autoregister, 1. edi-tion 2008.01•00.999.1721, Seiten 5 bis 7 und 25 (im Folgenden bezeich-net mit "Bedienungsanleitung 1"),- Bedienungsanleitung CPC 1-04 CPC 41 CPC 42, Edi-tion 2010.04•00.999.1721/03, Seiten 42, 43 (im Folgenden bezeichnet mit "Bedienungsanleitung 2"),- 6 -- Kößler, P. "Nebenwirkungsfreiheit von Farbwerkstellsystemen " in "Tech-nischer Informationsdienst" Bundesverband Druck E.V. I/1986 (im Fol-genden bezeichnet mit "Farbwerkstellsysteme"),- DE 31 04 594 A1.Über diese Dokumente hinaus hat folgender Stand der Technik aus dem Prü-fungsverfahren Berücksichtigung gefunden:- DE 44 29 481 C2- DE 40 38 574 C1- DE 43 41 011 A1- DE 32 31 922 A1.II.Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des Patents.1. Das Patent betrifft ein Verfahren zur Steuerung der Farbzufuhr bei Druckma-schinen.In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei ei-nem gattungsgemäßen Stand der Technik nach der EP 0 353 625 B1 fernansteu-erbare Dosierelemente des Farbwerks einer Offset-Rotationsdruckmaschine über ein Bedienpult verstellbar seien. Die Dosierelemente außerhalb des druckenden Formats würden unmittelbar an die Farbkastenwalze angestellt derart, dass die Farbkastenwalze in diesen Dosierzonen blank laufe und dem Farbwerk keine Far-be zuführe. Komme die Heberwalze dann über die innerhalb des druckenden For-mats vorhandenen Farbschichten mit der Farbkastenwalze und der Reibwalze in Kontakt, gehe damit meist ein mittiger Druck zwischen diesen Walzen und eine - 7 -entsprechende Durchbiegung derselben einher. Außerhalb des druckenden For-mats würden diese Walzen dagegen farbfrei miteinander wechselwirken, was zu einem erhöhten Verschleiß führe.Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin,ein Verfahren zur Farbzufuhrsteuerung bei einer Druckmaschine der beschriebenen Art derartig weiterzubilden, dass eine spürbare Verbesserung der Farbübertragung zwischen einer Farbkasten-walze, einer Heberwalze und einer dieser nachgeordneten Farb-walze ermöglicht und in den Dosierzonen außerhalb des drucken-den Formats ein erhöhter Verschleiß dieser Walzen vermieden wird.Dieses Problem wird durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 gelöst.2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen findet sich die Offenbarung des Verfah-rens nach dem geltenden Patentanspruch 1 durch Zusammenfassung der Merk-male nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 mit Angaben aus der ursprüngli-chen Beschreibung (Seite 4, 2. Absatz; Seite 5, 2. und 3. Absatz).Aus der Streitpatentschrift in der erteilten Fassung ergibt sich derselbe Sachver-halt durch Zusammenschau des erteilten Patentanspruchs 1 mit Merkmalen ge-mäß streitpatentgemäßer Beschreibung (Spalte 2, Zeilen 21 bis 33; Spalte 3, Zei-len 1 bis 5 und 21 bis 27). Die Zufügung dieser Merkmale aus der Beschreibung führt zudem zu einer Beschränkung des Gegenstands nach Patentanspruch 1 der erteilten Fassung.- 8 -Die Patentansprüche 2 bis 4 stimmen mit der erteilten Fassung überein und entsprechen zumindest inhaltlich den ursprünglich eingereichten Patentansprü-chen 4 bis 6.3. Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der TechnikAls Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Dru-ckereitechnik an, der bei einem Druckmaschinen-Hersteller bzw. -Zulieferer mit der Auslegung von Steuerungen für die Farbführung bei Offsetdruckmaschinen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.3.1 Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentan-spruchs 1 ist neu.Die EP 0 353 625 B1 offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bereichsauswahl am Bedienungspult einer Offsetdruckmaschine. Auf einem Steuerpult 1 sind eine aus Dioden-reihen 3 gebildete Farbzonenanzeige 2 sowie Tastenreihen 4, 5, 6 und Einzeltasten 8, 9 zur Einstellung von Bereichsgrenzen und der Öff-nungsweite der Farbschieber angeordnet (vgl. hier wiedergegebene Figur 1). Eine Tastener-kennungsschaltung 11 sowie eine Bereichser-kennungsschaltung 12 mit Bereichspeichern 25 "interpretieren" die Signale aus der Tastenbe-tätigung und steuern dementsprechend eine Motorsteuerung 17 an, die Stellmotoren 19 der einzelnen Farbschieber betätigt (Spalte 3, Zeilen 8 bis 17; Spalte 4, Zeilen 3 bis 7; Figur 1).- 9 -Durch Betätigung von Tasten 4, 5 in bestimmten Kombinationen lassen sich Berei-che auswählen, in denen eine Mehrzahl von nebeneinander liegenden Farbdosier-elementen zu einer zusammenwirkenden Gruppe zusammengefasst ist. Dosier-elemente innerhalb dieses Bereichs können in bestimmtem, wählbaren Verhältnis zueinander gemeinsam verstellt (Spalte 5, Zeilen 22 bis 58) und Randbereiche des ausgewählten Bereichs abgeschaltet werden (Spalte 6, Zeilen 3 bis 5). Außer-dem können die Dosierelemente auch farbzonenweise einzeln angesteuert wer-den (Spalte 2, Zeilen 16 bis 31; Spalte 3, Zeilen 33 bis 53).Eine Öffnung von Farbschiebern von außerhalb des ausgewählten Bereichs lie-genden Dosierzonen ist in dieser Druckschrift nicht angegeben, dagegen ist die automatische Abschaltung der außerhalb der Bereichsgrenzen liegenden Dosier-elemente beschrieben (Spalte 5, Zeilen 1 bis 21). Damit wird ein Übergangsbe-reich mit fest angestellten Dosierelementen zwischen Druckformat und dem Be-reich außerhalb desselben (d. h. der dem Druckformat zunächst liegenden farb-führenden Zone außerhalb des Druckformats) im Sinne des streitpatentgemäß be-anspruchten Verfahrens nicht erzeugt. Das Verfahren nach dem geltenden Patent-anspruch 1 ist somit gegenüber diesem Stand der Technik neu."Heidelberger Nachrichten" zeigt eine Steuerung zur Farb-zufuhr bei einer Bogen-Offset-druckmaschine (Seite 4, rech-te Spalte, 1. Absatz). Aus ei-nem nebeneinander liegende Dosierzonen aufweisenden Farbkasten wird die Farbe mit-tels einer Farbkastenwalze in das Farbwerk gefördert. Um die Anlaufmakulatur zu reduzieren, wird während des Farbeinlaufs vor dem Druck-betrieb ein Farbprofil eingestellt, das aus dem auftragsbedingten Fortdruckprofil - 10 -errechnet ist. Dabei wird zeitweise und zonal differenziert ein Über- und Unter-färben gegenüber dem Fortdruckprofil automatisch vorgenommen. Zonen mit im Fortdruckbetrieb hohem Farbbedarf können auf diese Weise geschlossen bzw. nur wenig geöffnet sein, Zonen mit niedrigem oder gar keinem Farbbedarf, z. B. auch außerhalb des Druckformats, können weit oder gar vollständig geöffnet sein (vgl. hier wiedergegebene Fotos auf Seite 13 von "Heidelberger Nachrichten"). Der Wechsel auf die Einstellung für den Fortdruckbetrieb erfolgt automatisch durch die elektronische Steuerung. Das Foto unten rechts zeigt das Fortdruck-profil, das Foto darüber besagtes, sogenanntes "inverses" Farbprofil (Seite 11, rechte Spalte, 1. Absatz; Seite 13, linke und rechte Spalte sowie Fotos mit Legen-de).Das streitpatentgemäße Verfahren unterscheidet sich davon schon dadurch, dass die Öffnung von außerhalb des Druckformats liegenden Farbzonen während des Druckbetriebs vorgenommen wird. Es unterscheidet sich von dieser geschilderten Vorgehensweise darüber hinaus auch dadurch, dass zwischen Druckformat und dem Bereich außerhalb desselben grundsätzlich ein Übergangsbereich mit ge-schlossenen Dosierelementen eingehalten wird.Demnach ist das Verfahren nach geltendem Patentanspruch 1 demgegenüber neu.Die weiteren Druckschriften und Fachliteraturstellen vermögen dem Verfahren nach Patentanspruch 1 die Neuheit ebenfalls nicht zu nehmen. Aus keinem dieser Dokumente geht ein Verfahren mit allen in Patentanspruch 1 angegebenen Merk-malen hervor. Insbesondere ist es aus diesen Dokumenten nicht bekannt, wäh-rend des Druckbetriebs außerhalb des Druckformats bestimmte Farbzonen zu öff-nen und zusätzlich zwischen Druckformat und erster geöffneter Farbzone außer-halb des Druckformats einen (farbfreien) Übergangsbereich durch feste Anstellung der zugehörigen Dosierelemente an die Farbkastenwalze zu schaffen.- 11 -Mangelnde Neuheit gegenüber diesen Druckschriften wurde auch weder im Ein-spruchsverfahren noch im Einspruchsbeschwerdeverfahren geltend gemacht.3.2 Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfin-derischen Tätigkeit.Wie oben zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich das mit geltendem Patentan-spruch 1 beanspruchte Verfahren von den vorbekannten Verfahren bzw. Betriebs-weisen durch Öffnung von Dosierelementen außerhalb des Druckformats während des Druckbetriebs unter Zwischenschaltung eines (farbfreien) Übergangsbereichs zwischen Druckformat-Randbereich und nächstliegender farbführender Zone außerhalb des Druckformats.Diese oder eine entsprechende Maßnahme wird dem Fachmann aus dem in Be-tracht gezogenen Stand der Technik auch nicht nahegelegt.Mit der Vorrichtung nach der EP 0 353 625 B1 mag eine solche Betriebsweise zwar theoretisch möglich sein, nämlich wenn die ausgewählten Bereichsgrenzen das Druckformat plus seitlich angrenzende Bereiche umfassen. Von der tatsächli-chen Durchführung einer solchen Betriebsweise führt diese Druckschrift den Fach-mann aber geradezu weg. Denn die Bereichsauswahl gemäß der EP 0 353 625 B1 soll ermöglichen, die innerhalb des ausgewählten Bereichs lie-genden Dosierzonen mit unterschiedlicher, wählbarer gegenseitiger Abhängigkeit verstellen zu können (Spalte 5, Zeilen 28 bis 58) und die übrigen Dosierzonen von dieser Verstellung durch Abschaltung auszuschließen (Spalte 5, Zeilen 1 bis 21; Spalte 6, Zeilen 1 bis 9). Da innerhalb der gewählten Bereichsgrenzen auf jeden Fall der Druckbereich liegt und während des Druckbetriebs eine gegenseitig abhängige Verstellbarkeit von Dosierzonen im Druckbereich, nicht aber gleichzei-tig und in Verbindung damit auch außerhalb desselben erforderlich ist, verbindet der Fachmann die in dieser Druckschrift angesprochenen Bereichsgrenzen unwill-kürlich mit dem zu druckenden Format. Dieses wird auch deutlich aus Spalte 5, - 12 -Zeilen 16 bis 19, worin im Zusammenhang mit der Formatwahl ausdrücklich vom zu bedruckenden Format die Rede ist. Ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf außerhalb dieses Formats liegende, geöffnete Dosierelemente, welcher Hinweis in der EP 0 353 625 B1 eben gerade fehlt, hat der Fachmann daher aus dieser Druckschrift allein keine Anregung zur besagten streitpatentgemäß beanspruchten Maßnahme.Eine entsprechende Anregung ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach dem Fachaufsatz "Planeta-Variocontrol". Dieser empfiehlt zwar, im praktischen Betrieb und damit während des Fortdrucks auch in druckfreien Bereichen Farbe anzubieten. Damit soll ein Trockenlaufen der Walzen und ein übermäßiger Farbmesserverschleiß verhindert werden (Seite 273, rechte Spalte, vorletzter Absatz; Seite 275, linke Spalte, 2., 3. und letzter Absatz). Dies im praktischen Betrieb umzusetzen bedeutet aber, alle druckfreien Farbzonen in geringem Maß zu öffnen.In Zusammenschau mit der EP 0 353 625 B1 mag der Fachmann damit auf das grundsätzliche Prinzip der Zonenöffnung außerhalb des Druckformats während des Druckbetriebs gelenkt werden. Der streitpatentgemäß beanspruchte farbfreie Übergangsbereich zwischen Druckbereich und farbführendem Außenbereich er-gibt sich ihm dabei jedoch gerade nicht.Sinngemäß Gleiches gilt für den Stand der Technik nach "Farbwerkstellsysteme" und nach der DE 31 04 594 A1. Aus diesen Dokumenten mag ebenfalls die Öff-nung von außerhalb des Druckformats liegenden Dosierzonen während des Druckbetriebs entnehmbar sein, nicht jedoch die Bildung farbfreier Übergangsbe-reiche zwischen farbführendem Druckbereich und farbführendem Außenbereich.Aus "Bedienungsanleitung 1" und "Bedienungsanleitung 2" mögen die Auswähl-barkeit von Formatgrenzen und eines darin bestimmbaren Farbprofils (insbeson-dere "Bedienungsanleitung 1"; Seite 25) sowie die Öffnung von Farbzonen bei Flä-- 13 -chendeckung von 0% (insbesondere "Bedienungsanleitung 2", Abb. 40 mit Legen-de Seite 43) hervorgehen. Irgendwelche Hinweise zur Bildung des streitpatentge-mäß beanspruchten Übergangsbereichs geben diese Dokumente dem Fachmann aber ebenfalls nicht."Offsetdrucktechnik" lehrt, dass das "Abstellen einzelner Farbschieber" bei kleine-rem Druckformat (als das Maximalformat) oder bei in Druckrichtung farbfreien Zo-nen zweckmäßig ist (Seite 10/121, rechte Spalte, 4.). Nach Überzeugung des Se-nats sieht der Fachmann darin aber nicht mehr als den oben zur EP 0 353 625 B1 geschilderten Sachverhalt des Abschaltens aller außerhalb des Druckformats lie-genden Zonen zur Vermeidung von Stellbewegungen derselben bei Verstellungen der Dosierelemente des Formatbereichs als Gruppe oder einzeln. Insofern führt eine Zusammenschau mit der EP 0 353 625 B1 nicht weiter als die EP 0 353 625 B1 allein."Heidelberger Nachrichten" zeigt zwar die Öffnung von außerhalb des Druckfor-mats liegenden Farbzonen, wobei eine Berücksichtigung des Fortdruck-Farbprofils auch zonal differenziert erfolgt (Seite 13, linke Spalte). Dies betrifft jedoch aus-schließlich die Betriebsphase des Farbeinlaufs, d. h. die Phase bis zum Übergang in den Fortdruckbetrieb mit seinen (weitgehend) stationären Betriebsverhältnissen. Für den Übergang in den Fortdruckbetrieb lehrt "Heidelberger Nachrichten" dage-gen ausdrücklich die Umschaltung von dem "inversen" Farbprofil auf das auftrags-bedingte Farbprofil (z. B. Plattenscanner, Seite 13). Eine Einbeziehung der Außenbereiche ist dabei erkennbar nicht vorgesehen. Dieser Stand der Technik führt somit von der streitpatentgemäßen Lösung weg.Die übrigen, im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht entgegen-gehaltenen Druckschriften kommen zumindest nicht näher als die oben dargeleg-ten Dokumente. Sie können deshalb ebenfalls nicht naheliegend zu dem Verfah-ren nach geltendem Patentanspruch 1 führen.- 14 -Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist mithin patentfähig.3.3 Von Patentanspruch 1 getragen werden die Unteransprüche 2 bis 4, die zweckmäßige Weiterbildungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 be-treffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten beinhalten.4. Ob die Dokumente "Heidelberger Nachrichten", "Bedienungsanleitung 1" und "Bedienungsanleitung 2" vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffent-lichkeit zugänglich waren, kann dahingestellt bleiben, da diese Dokumente, wie oben ausgeführt, dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehen.Pontzen Bülskämper Friehe ReinhardtKo
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