BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 401/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. Juli 2010… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 52 384…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 12. Novem-ber 2002 angemeldete Patent mit der Bezeichnung„Verfahren zur Schwingungsdämpfung“erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der B… AG. Die Einsprechende meint u. a., ein derartiges Verfahren beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigeit. Zum Nachweis der fehlenden erfinderischen Tä-tigkeit verweist sie im Einspruchsschriftsatz insbesondere auf das schwingungs-dämpfende Lager mit elektrorheologisch gesteuerter dynamischer Steifigkeit ge-mäß EP 0 427 413 A1 (D 1), durch dessen fachgerechte Anwendung sie das streitpatentgemäße Verfahren für nahegelegt hält.Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und verteidigt das Streitpatent in beschränktem Umfang mit einem Haupt- und drei Hilfsanträgen. Sämtliche vorgenommenen Änderungen der Patentansprüche erachtet sie für zu-lässig. Gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik sei das Verfah-- 3 -ren in seiner jeweils beschränkten Fassung neu und beruhe auch auf einer erfin-derischen Tätigkeit.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent beschränkt aufrecht zu erhaltenmit Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006, eingegangen am 7. März 2006,Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Patentschrift sowieBeschreibung, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010, eingegangen am 12. Mai 2010,Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift (Hauptantrag),hilfsweisedas Patent beschränkt aufrecht zu erhaltenmit Patentansprüchen 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010, eingegangen am 12. Mai 2010,sonst wie Hauptantrag (Hilfsantrag 1),weiter hilfsweisedas Patent beschränkt aufrecht zu erhaltenmit Patentansprüchen 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010, eingegangen am 12. Mai 2010,sonst wie Hauptantrag (Hilfsantrag 2),weiter hilfsweisedas Patent beschränkt aufrecht zu erhaltenmit Patentansprüchen 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010, eingegangen am 12. Mai 2010,sonst wie Hauptantrag (Hilfsantrag 3).Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.- 4 -Nach ihrer Meinung ist kein antragsentsprechendes Verfahren erfinderisch gegen-über dem Stand der Technik.Die geltenden Patentansprüche 1 lauten jeweils wie folgt:Hauptantrag:1. Verfahren zur Schwingungsdämpfung eines mittels einer Anzahl von Lagerelementen an einem Kraftfahrzeug befestigten Schwin-gungssystems, weIches Abgasanlage, Motor und/oder Getriebe umfasst,dadurch gekennzeichnet,dass die einzelnen Lagerelemente (6) der Abgasanlage (3), des Motors (4) und des Getriebes (5) veränderbare Steifigkeiten auf-weisen, die in Abhängigkeit voneinander und in Abhängigkeit von den Betriebszuständen des Kraftfahrzeugs (1) eingestellt werden.Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 8 rückbezogen.Hilfsantrag 1:1. Verfahren zur Schwingungsdämpfung eines mittels einer Anzahl von Lagerelementen an einem Kraftfahrzeug befestigten Schwin-gungssystems, welches Abgasanlage, Motor und Getriebe um-fasst, wobei die einzelnen Lagerelemente (6) der Abgasanlage (3), des Motors (4) und des Getriebes (5) veränderbare Steifigkeiten aufweisen, die zur Dämpfung der Schwingungen des Gesamt-schwingungssystems aus Abgasanlage (3), Motor (4) und Getrie-be (5) in Abhängigkeit voneinander und in Abhängigkeit von den Betriebszuständen des Kraftfahrzeugs (1) eingestellt werden.- 5 -Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 8 rückbezogen.Hilfsantrag 2:1. Verfahren zur Schwingungsdämpfung eines mittels einer Anzahl von Lagerelementen an einem Kraftfahrzeug befestigten Schwin-gungssytems, welches Abgasanlage, Motor und Getriebe umfasst, wobei die einzelnen Lagerelemente (6) der Abgasanlage (3), des Motors (4) und des Getriebes (5) veränderbare Steifigkeiten auf-weisen, die zur Dämpfung der Schwingungen des Gesamtschwin-gungssystems aus Abgasanlage (3), Motor (4) und Getriebe (5) in Abhängigkeit voneinander und in Abhängigkeit von den Betriebs-zuständen des Kraftfahrzeugs (1) eingestellt werden, wobei die Betriebszustände des Kraftfahrzeugs (1) anhand bestimmter Dreh-zahlbereiche von Motor (4) und/oder Getriebe (5) definiert werden.Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 7 rückbezogen.Hilfsantrag 3:1. Verfahren zur Schwingungsdämpfung eines mittels einer Anzahl von Lagerelementen an einem Kraftfahrzeug befestigten Schwin-gungssystems, welches Abgasanlage, Motor und Getriebe um-fasst, wobei die einzelnen Lagerelemente (6) der Abgasanlage (3), des Motors (4) und des Getriebes (5) veränderbare Steifigkeiten aufweisen, die in Abhängigkeit voneinander und in Abhängigkeit von den Betriebszuständen des Kraftfahrzeugs (1) eingestellt wer-den, und wobei die Steifigkeiten der Lagerelemente (6) eingestellt werden, indem die einzelnen Lagerelemente (6) von einer gemein-samen elektrischen Einrichtung (7) angesteuert werden, die mit dem Steuergerät (8) des Kraftfahrzeugs (1) in Verbindung steht.- 6 -Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 7 rückbezogen.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.Der Einspruch ist unbestritten zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.Als patentrechtlich zu definierenden Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde. Dieser Durchschnittsfachmann ist bei ei-nem Fahrzeughersteller oder -zulieferer in der Fahrzeugkonstruktion tätig und ver-fügt über mehre Jahre Berufserfahrung in der Adaption von Antriebssystemen in die Fahrzeugkarosserie. Nach übereinstimmender Auffassung des Senats und der Verfahrensbeteiligten zählt zu seinem beruflichen Grundlagenwissen eine hinrei-chende Kenntnis über das Schwingungsverhalten von Antriebssystemen.1. Zum Hauptantraga) Die in dem geltenden Patentanspruch 1 vorgenommene Änderung gegenüber der erteilten Fassung betrifft nur die Streichung des Wortes „oder“ im kenn-zeichnenden Teil und ist als Beschränkung unbestritten zulässig.b) Das sogenannte „Verfahren zur Schwingungsdämpfung eines Schwingungssys-tems“ enthält nach den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 keine ver-fahrensbestimmende Handlungsanweisung, bestehend aus Verfahrensschritten oder -stufen in bestimmter Reihenfolge, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 1 Rdn. 297 ff. und § 14 Rdn. 97 sowie Benkard, PatG, 6. Auflage, § 1 Rn. 143 ff. und § 14 Rn. 64. Vielmehr definiert es ein konkretes Schwingungssystem mit - 7 -einstellbaren Lagerelementen, die in Abhängigkeit voneinander und von Be-triebszuständen eingestellt werden sollen. Ein derartiges Schwingungssystem und dessen patentierte Wirkungsweise ergibt sich für den eingangs definierten Durchschnittsfachmann bei fachgerechter Anwendung des schwingungsdämp-fend steuerbaren Lagers gemäß EP 0 427 413 A1 (D 1) ohne erfinderische Tä-tigkeit.In der EP 0 427 413 A1 (D 1) ist ein Lagerelement mit elektrorheologischer Flüssigkeit beschrieben, dessen dynamische Steifigkeit zur Schwingungsdämp-fung einstellbar ist, vgl. insb. Ansprüche 1 und 18. Dazu sind Lagerkam-mern 32/44 des Lagerelements mit einer elektrorheologischen Flüssigkeit ge-füllt, deren Fließverhalten durch ein elektrisches Feld bekanntlich schnell und reversibel gesteuert werden kann, vgl. insb. Anspruch 6 sowie Sp. 8 Z. 5 bis 8 i. V. m. nachstehender Fig 2. Die jeweils gewünschte Steifigkeit wird- 8 -durch Anlegen einer Spannung an Elektroden 56/58 erreicht, die in den Lager-kammern 32/44 angeordnet sind. Ein derartiges Lagerelement soll zur Befesti-gung bzw. Schwingungsisolierung an einem Kraftfahrzeug dienen, vgl. insb. Sp. 1 Z. 9 bis 14. Als mögliche Anwendungsbeispiele des Lagerelements nennt die Druckschrift in einer beispielhaften Aufzählung in Sp. 10 Z. 57 bis Sp. 11 Z. 4 eine Motor- oder Getriebelagerung und als mögliche weitere Anwendungen allgemein Fahrzeugaufbaulagerungen, Lenksäulenlagerungen und Auspuffsys-temlagerungen. Aus fachmännischer Betrachtung versteht es sich von selbst, dass die genannten Beispiele sich nicht gegenseitig ausschließen, denn dafür gibt es keinen technischen Grund. Aufgrund beispielsweise der Abmessungen und des Gewichtes eines Motors kann die Schwingungsdämpfung selbstver-ständlich nicht nur mit einem einzigen Lagerelement erfolgen, sondern regelmä-ßig mit einer entsprechnenden Anzahl von Lagerelementen, die notwendig ist, um den Motor am Kraftfahrzueugaufbau zu befestigen. Die Steifigkeiten der La-gerelemente werden durch einen Computer in Abhängigkeit von ausgewählten Betriebszuständen des Kraftfahrzeugs eingestellt, die von Sensoren erfasst werden, vgl. insb. Sp. 10 Z. 21 bis 28. Beispielhaft in der Druckschrift genannte Betriebszustände können Vibrationen, verursacht durch den Verbrennungsmo-tor, oder Vibrationen hervorgerufen durch die Fahrzeugbewegung sein, vgl. insb. Sp. 8 Z. 34 bis 40. Dem Fachmann ist selbstverständlich klar, dass vom Verbrennungsmotor verursachte Vibrationen in jedem Fall von der Motordreh-zahl abhängen, weshalb die Motordrehzahl sich für eine Sensierung anbietet. Aufgrund der physikalischen Gegebenheiten wirken sich veränderte Steifigkei-ten einzelner Lagerelemente zwangsläufig auf das gesamte Schwingungssys-tem aus. Somit besteht zwingend eine gegenseitige Abhängigkeit der Steifigkei-ten der einzelnen Lagerelemente unter- bzw. voneinander.Bei fachgerechter Anwendung dieses bekannten, einstellbaren Lagerelementes ergibt sich für den Durchschnittsfachmann ohne Weiteres das beanspruchte so-genannte Verfahren, indem er die am Anmeldetag übliche Lagerung des An-triebsstranges und des Abgassystems in Gummilagern durch das vorstehend - 9 -beschriebene Lagerelement und dessen empfohlene Einstellung per Computer ersetzt.Um zu dieser Anwendung zu gelangen, reichen die Fachkenntnisse des Durch-schnittsfachmannes in Verbindung mit der Offenbarung der D 1 aus, eine erfinderische Tätigkeit geht damit jedenfalls nicht einher.Die Patentinhaberin wendet dagegen ein, die D 1 offenbare ein einzelnes Lager und vermittle keine Gesamtsystembetrachtung wie das Streitpatent. Dem steht entgegen, dass die D 1 a. a. O. außer der Motorlagerung ausdrücklich weitere Anwendungsbeispiele nennt. Und da vor dem Anmeldetag des Streitpatents das Gesamtsystem bestehend aus Abgasanlage, Motor und Getriebe bereits in Gummilagern gelagert worden ist, so ist es nur technisch konsequent, dieses Gesamtsystem zur aktiven Schwingungsdämpfung in den bekannten, einstell-baren Lagerelementen zu lagern.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht patentfähig.Mit ihm fallen die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8.2. Zum Hilfsantrag 1a) Die vorgenommenen Änderungen sind unbestritten zulässig. Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betreffen sie lediglich die zusätzliche Zweckangabe, dass die Steifigkeiten zur Dämpfung der Schwingungen des Ge-samtschwingungssystems aus Abgasanlage (3), Motor (4) und Getriebe (5) ein-gestellt werden.b) Das sogenannte „Verfahren zur Schwingungsdämpfung eines Schwingungssys-tems“ mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich für den - 10 -eingangs definierten Durchschnittsfachmann ebenfalls in Kenntnis des Standes der Technik gemäß EP 0 427 413 A1 (D 1) ohne erfinderische Tätigkeit.Hinsichtlich der in dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 inhaltsglei-chen Merkmale gelten die im vorstehenden Abschnitt 1 gemachten Ausführun-gen gleichermaßen.Die Veränderung der Steifigkeiten der aus D 1 vorbekannten Lagerelemente bezweckt ebenfalls eine Dämpfung der Schwingungen des gesamten Schwin-gungssystems, das beispielsweise aus Abgasanlage, Motor und Getriebe be-stehen kann, vgl. insb. Sp. 10/11 a. a. O. Dies offenbart die Bezeichnung des Lagerelements als „vibration isolator“, also wörtlich „Schwingungsentkoppler“, vgl. insb. Anspruch 6, und dessen Wirkungsweise gemäß Anspruch 18. Die Be-trachtung der Abgasanlage, des Motors, und des Getriebes als Gesamtschwin-gungssystem ist dem Fachmann geläufig, denn dieses Schwingungssystem wurde passiv bereits vor dem Anmeldetag in Gummilagern an der Karosserie befestigt, wie vorstehend dargetan.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht patentfähig.Mit ihm fallen die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8.3. Zum Hilfsantrag 2a) Die vorgenommenen Änderungen sind unbestritten zulässig. Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wirken sie beschränkend durch die hinzu-gefügte Definition der Betriebszustände des Kraftfahrzeugs anhand bestimmter Drehzahlbereiche von Motor und/oder Getriebe.- 11 -b) Das sogenannte „Verfahren zur Schwingungsdämpfung eines Schwingungssys-tems“ mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich für den eingangs definierten Durchschnittsfachmann ebenfalls in Kenntnis des Standes der Technik gemäß EP 0 427 413 A1 (D 1) ohne erfinderische Tätigkeit.Hinsichtlich der in dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 inhaltsglei-chen Merkmale gelten die in den vorstehenden Abschnitten 1 und 2 gemachten Ausführungen gleichermaßen.Wie bereits erläutert, erfolgt die Einstellung der Steifigkeit der Lagerelemente gemäß D 1 in Abhängigkeit sensierter Betriebszustände des Kraftfahrzeuges. Dazu sind Sensoren ausdrücklich auch am Motor vorgesehen, vgl. insb. Sp. 10, Z. 19 bis 28. Bestimmte Drehzahlbereiche sind dabei solche, bei denen der Mo-tor hohe Frequenzen erzeugt, vgl. insb. Sp. 8 Z. 34 bis 37. Damit vermittelt die D 1 dem Fachmann bereits Betriebszustände des Kraftfahrzeugs anhand be-stimmter Drehzahlbereiche des Motors.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht patentfähig.Mit ihm fallen die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.4. Zum Hilfsantrag 3a) Die vorgenommenen Änderungen sind unbestritten zulässig. Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind die im Hilfsantrag 1 hinzugefügten Zweckbestimmungen nunmehr entfallen und stattdessen das beschränkende Zusatzmerkmal aufgenommen worden, wonach die Steifigkeiten der Lagerele-mente eingestellt werden, indem die einzelnen Lagerelemente von einer ge-meinsamen elektrischen Einrichtung angesteuert werden, die mit dem Steuer-gerät des Kraftfahrzeugs in Verbindung steht.- 12 -b) Das sogenannte „Verfahren zur Schwingungsdämpfung eines Schwingungssys-tems“ mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich für den eingangs definierten Durchschnittsfachmann ebenfalls in Kenntnis des Standes der Technik gemäß EP 0 427 413 A1 (D 1) ohne erfinderische Tätigkeit.Hinsichtlich der in dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 inhaltsglei-chen Merkmale gelten die in den vorstehenden Abschnitten 1 bis 3 gemachten Ausführungen gleichermaßen.Wie bereits erläutert, erfolgt die Einstellung der Steifigkeit der Lagerelemente gemäß D 1 durch eine elektrische Einrichtung, nämlich durch einen Computer, vgl. insb. Sp. 10 a. a. O. Es versteht sich fachtechnisch von selbst, dass die ein-zelnen Lagerelemente gemeinsam von dem Computer angesteuert werden, denn nur unter dieser Voraussetzung ist das angestrebte Ziel der Schwingungs-dämpfung des Gesamtsystems überhaupt zu erreichen. Eine ausschließlich un-abhängige Ansteuerung jedes einzelnen Lagers, wie sie die Patentinhaberin der D 1 entnimmt, erkennt der Senat so nicht. Denn diese einschränkende Ausle-gung bezieht sich nur auf das Beispiel eines einzelnen Lagers, wie in Fig. 5 der D 1 gezeigt. Da das betrachtete Gesamtsystem jedoch den Einsatz mehrerer Lagerelemente erfordert, die sich zwangsläufig gegenseitig beeinflussen, ist eine Schwingungsdämpfung des Gesamtsystems technisch sinnvoll nur mit ei-ner gemeinsamen Ansteuerung zu erreichen. Die Einbindung eines Steue-rungscomputers für die Schwingungsdämpfung in einen am Anmeldetag ein-schlägig bekannten und international standardisierten Informationsverbund [z. B. CAN - Controller-Area-Network] der Steuergeräte eines Kraftfahrzeuges ist dem Fachmann geläufig. Daher kann folglich auch dieses Anspruchsmerk-mal das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht patentfähig.- 13 -Mit ihm fallen die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.Pontzen Bork Paetzold Dr. HöchstKo
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