BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 4/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juli 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 54 116.3-34 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Novem-ber 1998 mit der Bezeichnung "Multifunktionales Bedienelement für Kraftfahrzeuge" eingegangen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung mit Be-schluss vom 16. November 2000 zurückgewiesen. In der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses ist ausgeführt, in Kenntnis des multifunktionalen Bedienelements gemäß der EP 0 366 132 A2 habe der Fachmann ohne weiteres zum Beanspruchten kommen können, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin. Sie verfolgt die Patenterteilung mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Haupt- und Hilfsantrag weiter und meint, das jeweils beanspruchte Bedienelement werde durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorwegge-nommen noch nahegelegt. Der geltende ursprüngliche Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "Multifunktionales Bedienelement für Kraftfahrzeuge mit einer alphanumerischen Eingabe- und Anzeigeeinheit, wobei die Einga-beeinheit ein zumindest drehbetätigbares Bedienelement aufweist, über welches auf der Anzeigeneinheit dargestellte alphanumeri-sche Zeichen oder Signale auswähl- und zu einer Zeichen- oder Funktionsgruppe zusammenstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, - 3 - dass zur Aufhebung des jeweils zuletzt ausgewählten oder an letz-ter Stelle stehenden Zeichens eine Löschtaste (40) vorgesehen ist." Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Unterschiede fett): "Multifunktionales Bedienelement für Kraftfahrzeuge mit einer alphanumerischen Eingabe- und Anzeigeeinheit, wobei die Einga-beeinheit ein zumindest drehbetätigbares Bedienelement aufweist, über welches auf der Anzeigeeinheit dargestellte alphanumerische Zeichen oder Signale auswähl- und zu einer Zeichen- oder Funk-tionsgruppe zusammenstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass zur Aufhebung des jeweils zuletzt ausgewählten oder an letz-ter Stelle stehenden Zeichens eine zusätzliche separate Lösch-taste (40) vorgesehen ist. An diese Patentansprüche 1 schließen sich jeweils die ursprünglichen Unteran-sprüche 2 bis 7, betreffend Weiterbildungen des beanspruchten Bedienelements, unverändert an. Die Beschwerdeführerin beantragt: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Basis der ursprünglichen Unterlagen zu erteilen, hilfsweise das Patent mit einem Patentanspruch 1 vom 13. Juni 2002, im übrigen mit den Unterlagen gemäß Hauptan-trag zu erteilen. - 4 - II. 1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 2. Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Elektrotechnikingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik zugrunde, der am Anmeldetag bei einem Kfz-Hersteller oder –Zulieferer mit der Entwicklung und Er-probung von Fahrerinformationssystemen einschließlich deren Bedieneinheiten befasst ist. 3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, denn sie ergeben sich ebenso wie die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene „zu-sätzliche separate“ Eigenschaft der Löschtaste ohne weiteres aus den Ursprungs-unterlagen der Anmeldung, vgl insb Patentansprüche sowie Beschreibung letzte Seite, letzter Satz. 4. Die beanspruchte multifunktionale Bedieneinheit ist zweifelsohne gewerblich an-wendbar und mag auch neu sein. Zu ihrer Gestaltung bedurfte es jedoch keiner erfinderischen Tätigkeit. A. Zum Hilfsantrag Die gattungsgemäßen Merkmale der beanspruchten Bedieneinheit gehen unbe-stritten aus der EP 0 366 132 A2 hervor. Das darin offenbarte multifunktionale Be-dienelement für Kraftfahrzeuge mit einer alphanumerischen Eingabe- und Anzei-geeinheit besteht aus einem Dreh-/Tastschalter 1 und einem Bildschirm 4, vgl insb die Figuren. Durch Drehen des Schalters 1 wird eine auf dem Bildschirm 4 darge-stellte Funktionsgruppe (Menü) oder ein alphanumerisches Zeichen mit einem Cursor angewählt und durch Drücken des Schalters 1 in Axialrichtung (Enter-Funktion) wird sie/es bestätigt. Auf diese Weise sind auf dem Bildschirm Zeichen- - 5 - und/oder Funktionsgruppen, zBsp eine Telefonnummer, eine Zieladresse, etc zu-sammenstellbar, vgl insb Sp 5 Z 35 bis 38 und Sp 6 Z 11 bis 13 iVm den Figuren. Sollte eine Eingabe fehlerhaft sein, ist zur Aufhebung des jeweils zuletzt ausge-wählten oder an letzter Stelle stehenden Zeichens eine Korrekturfunktion vorgese-hen, welche ebenfalls in das Bedienelement integriert ist. Diese Korrekturfunktion kann gemäß Anspruch 8 einer bestimmten Raststellung des Schalters 1 (Bild-schirmsymbol: - backspace) zugeordnet sein, welche durch die Enter-Funktion zu bestätigen ist, vgl auch Sp 3 Z 53 bis 57 iVm den Figuren 3 bis 5. Alternativ kann die genannte Korrekturfunktion auch „mit Hilfe des Drehschalters selbst aus-gelöst werden“, also ohne eine besondere Raststellung, allein durch Ziehen des Drehschalters 1, vgl insb Sp 4 Z 5 bis 11. ←Die Offenbarung der alternativen Ausgestaltung der Korrekturfunktion hat die Be-schwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend interpretiert, dass der Bediener zunächst durch Drehen die zu löschende Eingabe mit dem Cursor anwählen und durch anschließendes Ziehen des Drehschalters 1 den Korrektur-vorgang auslösen müsse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, denn, wie die beschriebenen Beispiele zeigen, ist der Cursor nicht im Ergebnisfeld, sondern nur über die Auswahlfelder bewegbar. Dazu im einzelnen: In Sp 3 Z 51 bis Sp 4 Z 11 sind beide Korrekturmöglichkeiten beschrieben. Im Zusammenhang ergibt sich für den Durchschnittsfachmann daraus, dass die erstgenannte Korrekturfunktion zwei Aktionen erfordert, eine Drehung des Drehschalters in eine bestimmte Raststel-lung, bei welcher der Cursor auf dem Bildschirm in dem backspace-Symbol ange-zeigt wird (siehe Figuren 3 bis 5) und die anschließende Bestätigung durch Drücken. Wenn es dann weiter heißt, dass die Korrekturfunktion alternativ „auch mit Hilfe des Drehschalters selbst“ ausgelöst werden soll, ist für den Durch-schnittsfachmann klar, dass dies ohne eine Bildschirmanzeige des Cursors (backspace-Symbols), dh ohne vorherige Drehung in eine entsprechende Rast-stellung erfolgt. Die Alternative „mit Hilfe des Drehschalters selbst“ erfordert dann nur noch eine Aktion, nämlich das Ziehen des Drehschalters unabhängig von sei-ner Drehstellung bzw der entsprechenden Cursorstellung. - 6 - Eine Stütze findet diese Auffassung des Senats in der Darstellung der Figur 3 nebst Beschreibung. Demnach ist der Cursor nur über die Ziffernfelder 0 bis 9 und das Zusatzfeld 6 bewegbar, vgl insb Sp 5 Z 24 bis 30. Nach Bestätigung per Enter-Taste wird die ausgewählte Ziffer als letzte in ein zentral angeordnetes Er-gebnisfeld eingetragen, in welchem der Cursor nicht bewegbar ist. Wenn diese letzte Ziffer mittels der offenbarten Korrekturfunktion (es wird jeweils die letzte Zif-fer annulliert, vgl insb Sp 3 Z 57) entfernt werden soll, muß dazu das Zusatzfeld 6 (backspace-Symbol) angewählt und bestätigt werden, vgl insb Sp 5 Z 42 bis 46. Dabei ist die an letzter Stelle stehende Ziffer offenbar beliebig, denn durch wieder-holtes Bestätigen des Zusatzfeldes wird jeweils die nächste vorangehende Ziffer annulliert. Bei der alternativen Korrekturfunktion „mit Hilfe des Drehschalters selbst“, also ohne Zusatzfeld 6, ist das vorherige Anwählen der zuletzt eingetrage-nen Ziffer auf dem Ziffernfeld überflüssig, da ohnehin immer die jeweils letzte Zif-fer annulliert wird. Nichts anderes ist den Beispielen zur Texteingabe gemäß den Figuren 4 und 5 nebst Beschreibung zu entnehmen. Wenn der eingangs definierte Durchschnittsfachmann Bedenken hat, ob der Be-diener durch die Funktionen des Drehschalters 1 als einziges Eingabeelement mit Drehen, Drücken und Ziehen möglicherweise überfordert sein könnte oder er das Bauteil „Drehschalter“ schlicht billiger machen will, wird er sich nach geeigneten Anregungen im Stand der Technik umsehen. Dabei kann er die EP 0 701 926 A2 nicht übersehen, denn sie beschreibt ebenfalls eine multifunktionale Bedieneinheit mit Drehschalter-Betätigung, vgl insb die Figuren, und setzt sich in der Beschrei-bungseinleitung genau mit der Bedieneinheit der vorgenannten EP 0 366 132 A2 auseinander, vgl insb Sp 1 Z 11 bis 31. Als Verbesserung des Standes der Tech-nik empfiehlt sie ausdrücklich, die Vielfachbelegung des Drehschalters als einzi-ges Eingabeelement aufzugeben und spezielle, häufig vorkommende Funktionen separaten Drucktasten zuzuordnen, vgl insb Anspruch 9 sowie Sp 2 Z 26 bis 30 iVm Fig 1. Als Beispiele für häufig vorkommende Funktionen sind in Sp 3 ab Z 56 ff die Lautstärkeregelung beim Radio und die Auslösung des Wahlvorgangs beim Telefon genannt. Nach der Fig 1 sind außerdem der Helligkeitsregelung (Dark) des Bildschirms sowie der Wiederholfunktion (Repeat) jeweils eine separate Taste - 7 - zugeordnet. Und in der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Erkennt-nis des Senats bestätigt, dass ein Vertippen bei Eingaben während der Fahrt rela-tiv häufig vorkommt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner erfinderischen Tä-tigkeit mehr, um eine zusätzliche separate Löschtaste vorzusehen, wie bean-sprucht wird. Denn zweifelsohne stellt die Löschfunktion in jeder bildschirmge-führten Eingabe eine der am häufigsten benutzten Funktionen dar, deren Verlage-rung in eine separate Taste durch die Lehre der EP 0 701 926 A2 nahegelegt ist. Insoweit erschöpft sich das Beanspruchte in der bestimmungsgemäßen Anwen-dung dieser am Anmeldetag bekannten Lehre. Der geltenden Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist mithin nicht patentfähig. Gleiches gilt für die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7. B. zum Hauptantrag Hinsichtlich der inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten Bedieneinrichtung gelten die im vorstehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen ohne Ein-schränkung. Da bereits der durch zusätzliche Eigenschaften beschränkte Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag durch den Stand der Technik nahegelegt ist, gilt dies nach den Gesetzen der Logik auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag. Der geltenden Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist mithin ebenfalls nicht patentfähig. Gleiches gilt für die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7. 5. Bei dieser Sachlage erübrigt sich das Eingehen auf weiteren Stand der Technik, insbesondere auf die von der Anmelderin während der mündlichen Verhandlung überreichten Kopien aus FAT Schriftenreihe Nr. 74 betreffend „Sicherheitsorien- - 8 - tierte Bewertung von Anzeige- und Bedienelementen in Kraftfahrzeugen“ vom No-vember 1988. Petzold Winklharrer Bork Friehe-Wich Ko
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