BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 404/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 03 869 … BPatG 152 08.05 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Mai 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: - Patentanspruch 1, eingegangen am 5. März 2007, - Patentansprüche 2 bis 11, als Hilfsantrag eingegangen am 19. Februar 2007, - Beschreibung Seiten 1 bis 10, eingegangen am 5. März 2007, und - Bezugszeichenliste Sp. 5, Z. 50, bis Sp. 6, Z. 10, sowie Zeichnung, Figuren 1 und 2, jeweils gemäß Streitpatent-schrift. Die Bezeichnung lautet: Verfahren zum Komprimieren von fluiden Fördermedien in einer Schraubenver-dichteranlage - 3 - G r ü n d e I. Die Einsprechende hat gegen das am 28. Januar 2000 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zum Komprimieren von fluiden Fördermedien" Einspruch eingelegt. Sie nennt zum Stand der Technik die Druckschriften D1 WO 99/04325 A1 D2 DE 198 16 241 C1 und D3 LV-Komponenten Katalog 97/98 von Leybold Vakuum GmbH. Zur Begründung ihres Einspruchs führt sie aus, dass demgegenüber der mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Gegen den von der Patentinhaberin im Laufe des Verfah-rens vorgelegten, jetzt geltenden beschränkten Patentanspruch 1 bestünden ih-rerseits keine Bedenken. Die Einsprechende nimmt dem entsprechend den Ein-spruch zurück, soweit er diesen beschränkten Patentanspruch 1 betrifft. Die Einsprechende stellt sinngemäß den Antrag, das Patent zu widerrufen, soweit es über den Patentanspruch 1 in der Fassung vom 5. März 2007 hinaus geht. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen im beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten. Der demnach geltende Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zum Komprimieren von fluiden Fördermedien in einer Schraubenverdichteranlage, die aus mindestens zwei Schrauben-verdichtereinheiten (10, 18) besteht, wobei der Auslass (24) der jeweils vorgeschalteten Schraubenverdichtereinheit (10) mit dem Einlass (22) der jeweils nachgeschalteten Schraubenverdichter-einheit (18) in Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass jede Schraubenverdichtereinheit (10, 18) von einem eigenen An-triebsaggregat (50, 52) angetrieben ist, und zumindest ein Teil der Arbeitsparameter der mindestens zwei Schraubenverdichtereinheiten (10, 18) erfasst und verarbeitet wird und die Antriebsaggregate (50, 52) der mindestens zwei Schrau-benverdichtereinheiten (10, 18) über die erfassten Arbeitspara-meter der Schraubenverdichtereinheiten (10, 18) gesteuert oder geregelt werden, so dass mittels der Änderung der Arbeitspara-meter der Antriebsaggregate (50, 52) (Stromaufnahme, Span-nungsaufnahme oder Kraftstoffzufuhr) die Drehzahl (n1) der je-weils vorgeschalteten Schraubenverdichtereinheit (10) mit der Drehzahl (n2) der jeweils nachgeschalteten Schraubenverdichter-einheit (18) derart korreliert wird, dass - 5 - a) der End-Auslassdruck oder die End-Fördermenge der Schraubenverdichteranlage konstant gehalten wird, und/oder b) die Gesamtleistungsaufnahme der Schraubenverdichteran-lage minimiert wird, oder c) bei vorgegebener Gesamtleistungsaufnahme ein maximaler End-Auslassdruck bzw. ein maximales End-Fördervolumen erreicht wird. Dem Patentanspruch 1 schließen sich 10 zumindest mittelbar auf den Patentan-spruch 1 rückbezogene Patentansprüche an. Nach Meinung der Patentinhaberin ist die mit dem Patentanspruch 1 bean-spruchte Vorrichtung patentfähig. Im Erteilungsverfahren wurden noch folgende Druckschriften berücksichtigt: - DE 32 02 993 C2, - DE 199 32 433 A1, - DE 197 11 510 A1, - DE 27 46 948 A1, - US 5 743 715, - US 3 922 110 und - US 3 407 996. II. Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er teilweise Erfolg, da er zu einer Be-schränkung des Streitpatents führt. 1. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind zwei- und mehrstufige Verdichtereinheiten bekannt, die von einem gemeinsamen Antriebs-- 6 - aggregat angetrieben werden. Hierbei sind die Drehzahlen der Verdichtereinheiten auf Grund des gemeinsamen Antriebs und starrer Übersetzungsverhältnisse fest vorgegeben. Es soll ein Verfahren zum Komprimieren von fluiden Fördermedien in einer Schraubenverdichteranlage geschaffen werden, mit dem eine Schraubenverdich-teranlage, die aus mindestens zwei Schraubenverdichtereinheiten besteht, an wechselnde Anforderungen anpassbar ist. Das beanspruchte Verfahren weist die im Patentanspruch 1 angegebenen Merk-male auf. Da jede Schraubenverdichtereinheit von einem eigenen Antriebsaggre-gat angetrieben wird, können die einzelnen Schraubenverdichtereinheiten an Hand erfasster Arbeitsparameter in ihrer Drehzahl so aufeinander abgestimmt werden, dass entweder der End-Auslassdruck konstant gehalten wird und/oder die Gesamtleistungsaufnahme minimiert oder bei vorgegebener Gesamtleistungsauf-nahme ein maximaler End-Auslassdruck bzw. ein maximales End-Fördervolumen erreicht wird. 2. Die geltenden Patentsprüche sind unstreitig zulässig. Patentanspruch 1 enthält alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, zusätzlich das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 3 und ist ergänzt um Merkmale, die in Spalte 2, Zeile 38 bis 62, und Spalte 3, Zeile 11 bis 19, der Streitpatentschrift offenbart sind. Die Patentansprüche 2 bis 11 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 5 bis 14. Die Offenbarung der Patentansprüche in den ursprünglich eingereichten Un-terlagen ist gegeben. 3. Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist neu und gewerblich anwendbar. Die beanspruchten Verfahrensschritte werden dem zu-ständigen Fachmann durch den angeführten Stand der Technik nicht nahe gelegt. Gegenteiliges wurde von der Einsprechenden zum jetzt geltenden Patentan-spruch 1 nicht vorgetragen. - 7 - Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Schraubenverdichteranlagen beschäftigt. Die WO 99/04325 A1 (D1) und die DE 198 16 241 C1 (D2) zeigen übereinstim-mend die Drehzahlregelung lediglich einer einzigen Verdichtereinheit einer Vaku-umpumpe. Bei der D1 wird die Drehzahl der Verdichtereinheit geregelt, um den Druck in einer Vakuumkammer zu regeln (Abstract der D1). Bei der D2 erfolgt eine Drehzahlvariation einer Vorvakuumpumpe, um den niedrigsten Vorvakuumdruck zwischen Vorvakuumpumpe und Hochvakuumpumpe, der mit der Anlage erreich-bar ist, zu ermitteln und einzustellen (Sp. 3, Z. 7 bis 15, der D2). Bei beiden erfolgt keine Abstimmung verschiedener Verdichtereinheiten aufeinander, so dass das beanspruchte Verfahren hierdurch weder gezeigt noch angeregt wird. Der Leybold-Katalog (D3) liegt dem beanspruchten Verfahren ferner. Er wurde von der Einsprechenden lediglich zu den erteilten Unteransprüchen 12 bis 14 ange-führt und betrifft Kühleinrichtungen für mehrstufige Wälzkolbenpumpen und keine Steuerung oder Regelung der Verdichtereinheiten einer Verdichteranlage. Eine Überprüfung der im Erteilungsverfahren angeführten und von der Einspre-chenden nicht aufgegriffenen Entgegenhaltungen durch den Senat hat ergeben, dass auch diese dem Fachmann das beanspruchte Verfahren nicht nahe legen können. 4. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Patentansprüche 2 bis 11 patentfähig, da sie durch den Patentanspruch 1 getragen werden. gez. Unterschriften
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