BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 405/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Erinnerungssache … BPatG 152 10.99 - 2 - g e g e n ARTEMIS Kautschuk- und Kunststofftechnik GmbH & Cie, Rothwiese 4, 30559 Hannover, Patentinhaberin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Depmeyer, Ernst-Barlach-Straße 8, 18055 Rostock, betreffend die Einsprüche gegen das Patent 198 04 260 wegen Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Erinnerung der Einsprechenden zu II und deren Antrag auf Entscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens werden als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e I. Nachdem die Einsprechenden Einspruch gegen das Patent eingelegt und das Einspruchsverfahren beim Bundespatentgericht anhängig geworden war, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Senat mitgeteilt, dass das Patent wegen - 3 - Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei. Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Senats am 11. November 2003 die Feststellung getroffen, dass das Patent erloschen sei. Danach hat das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt, dass die Jahresge-bühr doch fristgerecht gezahlt worden ist. Hieraufhin hat die Rechtspflegerin des Senats mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 den Beteiligten ua mitgeteilt: „Da die Buchung erst am 19. November 2003 erfolgte, wurde Ih-nen irrtümlich mitgeteilt, daß das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei. Das Einspruchsverfahren wird daher unter dem neuen Aktenzei-chen 9 W (pat) 405/03 fortgesetzt“. Gegen diese Mitteilung vom 30. Dezember 2003 wendet sich die Einsprechende zu II. Sie macht geltend, das Einspruchsverfahren könne nicht ohne weiteres und nur durch eine bloße Mitteilung an die Beteiligten fortgesetzt werden. Vielmehr hätte durch Beschluss festgestellt werden müssen, dass sich das Einspruchsver-fahren nie erledigt hatte und fortgesetzt wird. Dann wäre die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs hiergegen gegeben. Sie bittet deshalb um eine Entscheidung dar-über, dass das Einspruchsverfahren nie erledigt war. Sie beantragt (sinngemäß), zu entscheiden, dass das Einspruchsverfahren nie erledigt war und fortgesetzt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbeson-dere den Schriftsatz der Einsprechenden zu II vom 11. Januar 2004 (Bl 92 bis 94 der Akten) Bezug genommen. - 4 - II. Der Schriftsatz der Einsprechenden II vom 11. Januar 2004 wendet sich gegen eine Mitteilung der Rechtspflegerin. Gegen Entscheidungen von Rechtspflegern des Bundespatentgerichts ist grundsätzlich die Erinnerung nach § 23 Abs 2 RpflG statthaft. Indes ist die Erinnerung nicht zulässig, weil es an einer hierfür erforderli-chen anfechtbaren Entscheidung fehlt. Wie die Einsprechende zu II selbst ausgeführt hat, enthält das Schreiben der Rechtspflegerin vom 30. Dezember 2003 lediglich eine Mitteilung und keine Ent-scheidung. Schon deshalb ist eine Erinnerung nicht zulässig. Der Antrag auf Entscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens ist ebenfalls unzulässig. Grundsätzlich ist das Einspruchsverfahren darauf angelegt, mit einer einzigen, alle Streitpunkte abschließenden Endentscheidung abgeschlossen zu werden. Des-halb sind Zwischenentscheidungen nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind oder der Sinn des Verfahrens sie erfordert (BPatGE 22, 153, 154; BPatG GRUR 1987, 807, 808; Busse/Schwendy/Keukenschrijver PatG 6. Aufl. § 59 Rdn 183). Gesetzlich ist eine Zwischenentscheidung über die Fortsetzung des Einspruchs-verfahrens nicht vorgesehen. Auch aus dem Sinn des Einspruchsverfahrens oder den Besonderheiten des vorliegenden Falls lässt sich eine Zulassung der von der Einsprechenden zu II beantragten Zwischenentscheidung nicht rechtfertigen. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Klärung vorab besteht nur, wenn die Fortsetzung des Verfahrens von der Prüfung streitiger Punkte wie etwa dem Bestehen eines Interesses an der Feststellung der fehlenden Patentfähigkeit eines zwischenzeit - 5 - lich erloschenen Patents von Anfang an (ex tunc) abhängt (vgl. BPatG GRUR 1987, 807, 808). Indes kann im vorliegenden Fall von streitigen Fragen, die vor Fortsetzung des Verfahrens zu klären wären, nicht die Rede sein. Die Einspre-chende zu II zieht selbst nicht in Zweifel, dass die Jahresgebühr rechtzeitig im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und das Patent deshalb fortbesteht. Sonstige Streitpunkte, die vorab der Klärung bedürften, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deshalb hat die Mitteilung vom 30. Dezember 2003 über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nicht in Form eines Beschlusses ergehen müssen (Busse/Schwendy/Keukenschriyver PatG 6. Aufl § 59 Rdn 183). Petzold Dr.Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb
Full & Egal Universal Law Academy